Verordnung zur Änderung polizeilicher Rechtsverordnungen
205
Verordnung zur
Änderung
polizeilicher Rechtsverordnungen
Vom 12. Dezember
2006
Aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 2, §
3 Abs. 2 i.V.m. Absatz 1 des Gesetzes über die
Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen –
Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), geändert durch Artikel 33 des Fünften
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351) sowie aufgrund des § 27
Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441),
zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 5. April.2005 (GV. NRW. S. 408), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über den Polizeibezirk des Präsidiums
der Wasserschutzpolizei
Die Verordnung über den Polizeibezirk des
Präsidiums der Wasserschutzpolizeivom 19. August 2002 (GV. NRW. S. 388), geändert durch Artikel 34 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift der Verordnung werden die
Wörter „des Präsidiums“ gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) nach der Angabe „31. März 1953 (GV. NRW. S. 227/SGV. NRW. 205) wird folgende Ergänzung eingefügt:
„sowie des Verwaltungsabkommens zwischen den
Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung
wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser
vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 629)“.
b) Die Wörter „des Präsidiums“ werden
gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit des Präsidiums
der Wasserschutzpolizei zur Erforschung
und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten
Die Verordnung über die Zuständigkeit des
Präsidiums der Wasserschutzpolizei zur Erforschung und Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeitenvom 14. November 2002 (GV. NRW. S. 562), geändert durch Artikel 35 des Fünften Befristungsgesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift der Verordnung werden die
Wörter „des Präsidiums“ gestrichen.
2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Das
Präsidium der“ durch das Wort „Die“, das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“
und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Das
Präsidium der“ durch das Wort „Die“ und das Wort „seinem“ durch das Wort
„ihrem“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „des
Präsidiums“ gestrichen.
5. In § 1 Abs. 5 werden die Wörter „Das Präsidium
der“ durch das Wort „Die“, das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ und das
Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Zulassung der Datenübermittlung
von der Polizei an ausländische Polizeibehörden
(PolDÜV NW)
Die Verordnung über die Zulassung der
Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (PolDÜV NW) vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 958), zuletzt
geändert durch Artikel 46 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. Die Abkürzung in der Überschrift lautet: „PolDÜV NRW“.
2. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Das
Präsidium der“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
3. § 2a erhält folgende Fassung:
„Die Polizeipräsidien Münster, Düsseldorf und
Köln übermitteln autobahnpolizeiliche Daten unter den in § 1 Abs. 1 genannten
Vorraussetzungen an die ihnen jeweils benachbarten Polizeibehörden in den in §
1 Abs. 2 genannten Polizeiregionen sowie an die für autobahnpolizeiliche
Aufgaben zuständigen Kontaktstellen im Königreich der Niederlande. Das
Polizeipräsidium Köln übermittelt darüber hinaus autobahnpolizeiliche Daten an
den Gendarmeriedistrikt Eupen.“
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in
Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2006
Der
Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. IngoW o l f
GV. NRW.
2006 S. 631
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