Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 22 vom 12.5.2015 Seite 423 bis 434
Verordnung für den Vollzug von Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsverordnung - AHaftVollzVO) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung für den Vollzug von Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsverordnung - AHaftVollzVO)
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Verordnung
für den Vollzug von Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen
(Abschiebungshaftvollzugsverordnung - AHaftVollzVO)
Vom 7. Mai 2015
Auf
Grund des § 3 des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Inhaltsübersicht
§
1 Geltungsbereich
§
2 Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung
§
3 Grundsätze der Unterbringung
§
4 Aufnahme
§
5 Unterbringung
§
6 Bewegungsfreiheit
§
7 Betreuung und Beratung
§
8 Arbeit, Verpflegung, Einkauf, Eigengeld, persönlicher Bereich
§
9 Körperpflege
§
10 Raucherbereiche
§
11 Reinigung
§
12 Nachtruhe, Einschluss
§
13 Freizeit und Sport
§
14 Seelsorgerische Betreuung, Religionsausübung
§
15 Besuche
§
16 Schriftverkehr, Pakete und Geschenke,
Telekommunikation
§ 17 Bezug
von Zeitungen, Mediennutzung
§
18 Verhaltensregeln, Durchsuchung
§
19 Besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang
§
20 Schusswaffenverbot
§
21 Medizinische Versorgung
§
22 Beschwerderecht
§
23 Beirat
§
24 Dokumentation, Akteneinsicht
§
25 Unvereinbarkeit
§
26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung
trifft Regelungen für die Durchführung von Abschiebungshaft im Sinne der §§ 62
und 62a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, und des
Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
§ 2
Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung
(1) Abschiebungshaft wird in Nordrhein-Westfalen in der Unterbringungs-einrichtung
für Ausreisepflichtige in Büren (Einrichtung) vollzogen, die Bestandteil der
Bezirksregierung Detmold ist.
(2) Soweit zur Durchführung von
Abschiebungshaft Personen eingesetzt werden, die nicht Bedienstete oder
Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen sind, ist sicherzustellen, dass
diese keine hoheitlichen Aufgaben anordnen.
§ 3
Grundsätze der Unterbringung
(1) Die
Persönlichkeit und die Würde der Untergebrachten sind zu achten. Die
unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf
Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion und sexuelle Identität,
werden bei der Gestaltung des Vollzugs in angemessenem Umfang berücksichtigt.
(2) Das Leben
im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich
anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(3) Den in der
Einrichtung untergebrachten Personen (Untergebrachte) dürfen nur Beschränkungen
auferlegt werden, soweit es der Zweck von Abschiebungshaft oder die Sicherheit
oder Ordnung in der Einrichtung erfordern.
(4) Unter
Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3, des Zwecks und der Eigenart der
Abschiebungshaft sowie der besonderen Verhältnisse der Einrichtung werden die
Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung über die Aufnahme,
Unterbringung, Außenkontakte, Religionsausübung, Gesundheitsfürsorge, Freizeit,
Sicherheit und Ordnung, Beschwerderecht und Beirat durch die nachfolgenden
Regelungen an die Bedingungen der Abschiebungshaft angepasst.
§ 4
Aufnahme
(1)
Die Aufnahme von in Abschiebungshaft zu nehmenden Personen erfolgt, unbeschadet
abweichender Absprachen im Einzelfall, täglich in der Zeit von 7 bis 21 Uhr.
(2)
Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage einer richterlichen Anordnung und eines
schriftlichen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde informiert die Einrichtung vor der Aufnahme über ihr vorliegende vollzugsrelevante Erkenntnisse. Auf die
Belange besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne der Richtlinie
2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung
illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 )ist
zu achten.
(3) Untergebrachte sind nach
ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mithilfe von
Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte und
Pflichten zu unterrichten.
(4) Untergebrachte werden nach
ihrer Aufnahme alsbald ärztlich untersucht und der sozialen Betreuung
vorgestellt. Entsprechend § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 und Artikel 4 Absatz 21 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und § 8 Absatz 1 Satz 4 des Strafvollzugsgesetzes
Nordrhein-Westfalen sind sie verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich
einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Bei Schwangeren ist von einer
Röntgenaufnahme abzusehen.
(5) Bei anlässlich der Untersuchung oder später festgestellter
fehlender Haftfähigkeit ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten;
die zuständige Behörde führt eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der
Haft herbei. Bis zur Entscheidung übernimmt die Einrichtung die Bewachung der
betreffenden Person.
(6) Mit den
Untergebrachten werden die Voraussetzungen und der Ablauf der Ausreise
erörtert, wenn eine Eigen- oder Fremdgefährdung dem nicht entgegensteht. Unter
den gleichen Voraussetzungen ist der voraussichtliche Ausreisezeitpunkt
mitzuteilen, sobald dieser feststeht.
§ 5
Unterbringung
(1) Frauen und Männer
sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten
Bereichen der Einrichtung unterzubringen. Sie werden regelmäßig einzeln
untergebracht.
(2) Eine gemeinsame
Unterbringung ist zulässig, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder
Hilfsbedürftigkeit besteht oder Untergebrachte übereinstimmend eine gemeinsame
Unterbringung wünschen.
(3) Untergebrachte,
die Asyl beziehungsweise internationalen Schutz beantragt haben, sind so weit
möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf Asyl
oder internationalen Schutz gestellt haben, unterzubringen.
(4) Angehörigen
derselben Familie und einander nahestehenden Personen soll auf
übereinstimmenden Wunsch ein Zusammenleben in der Einrichtung getrennt von
anderen Untergebrachten ermöglicht werden.
(5) Bei der
Unterbringung sind religiöse und ethnische Belange zu beachten.
(6) Die Zimmer sollen
wohnlich gestaltet werden. Die Untergebrachten dürfen ihre Zimmer in
angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. Ihnen kann der Besitz
technischer Geräte des täglichen Gebrauchs, wie insbesondere Kaffeemaschinen,
in den Zimmern gestattet werden. Soweit eine Gefährdung des
Unterbringungszwecks oder der Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist, können
die vorstehenden Rechte eingeschränkt werden. Die Einrichtung muss jederzeit
zweifelsfrei feststellen können, dass an den Geräten keine Manipulationen
vorgenommen worden sind; auf Verlangen haben die Untergebrachten den Nachweis
zu erbringen.
(7) In den Zimmern
sollen den Untergebrachten abschließbare Fächer zur Verfügung stehen.
(8) Die
Untergebrachten haben ihre Zimmer und ihre Gegenstände sauber zu halten; dies
gilt auch für die ihnen von der Einrichtung überlassenen Gegenstände, die
schonend zu behandeln sind.
§ 6
Bewegungsfreiheit
(1) Außerhalb der
Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für sie vorgesehenen Bereichen
der Einrichtung grundsätzlich frei bewegen; dies gilt auch für den zugehörigen
Außenbereich. Einschränkungen sind zulässig, wenn und soweit es die Sicherheit
oder Ordnung der Einrichtung erfordern. Untergebrachte dürfen sich jederzeit in
ihre Zimmer zurückziehen.
(2) Von den Zimmern
der jeweiligen Unterbringungsbereiche nach § 5 Absatz 1 bis 5 wird außerhalb
der Nachtruhe ein ungehinderter Zugang zu den in dem jeweiligen Bereich
befindlichen Telefonen, Sanitärräumen, Gemeinschaftswohnküchen und allgemeinen
Sozialräumen gewährleistet.
(3) Die Gewährung von
Urlaub oder Ausgang ist unzulässig. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge
oder Arztbesuche oder dringender privater Angelegenheiten können Untergebrachte
ausgeführt werden.
§ 7
Betreuung und Beratung
(1) Die
Untergebrachten werden während ihres Aufenthalts durch die Zentralen
Ausländerbehörden in ausländerrechtlichen sowie in Familien- und
Vermögensangelegenheiten in angemessenen Abständen betreut und beraten. Bei
Bedarf vermitteln die zentralen Ausländerbehörden Kontakte zu den jeweils
zuständigen Ausländerbehörden.
(2) Die
soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch Betreuungsorganisationen
gewährleistet. Auf Wunsch erhalten Untergebrachte eine durch die Einrichtung
vermittelte kostenlose allgemeine Rechtsberatung (Erstberatung).
§ 8
Arbeit, Verpflegung, Einkauf, Eigengeld, persönlicher Bereich
(1) Die
Untergebrachten sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Auf eigenen Wunsch können
sich die Untergebrachten mit unterstützenden Arbeiten oder in sonstiger Weise
für die Gemeinschaft in der Einrichtung einbringen. Gegenleistungen werden
hierfür nicht gewährt.
(2) Die Untergebrachten
nehmen an der Verpflegung in der Einrichtung mit Frühstück, Mittagessen und Abendbrot teil. Ihnen ist
zu ermöglichen, religiöse Speisevorschriften zu befolgen oder sich vegetarisch
zu ernähren.
(3) Den Untergebrachten ist im
Rahmen der baulich-organisatorischen Möglichkeiten zu gestatten, in
Gemeinschaftswohnküchen Speisen selbst zuzubereiten.
(4) Die Untergebrachten können
unter Verwendung eigener finanzieller Mittel zusätzliche Nahrungsmittel und
Getränke käuflich erwerben.
(5) In der Einrichtung
ist ein Einkaufsangebot vorzuhalten, das die Wünsche und Bedürfnisse der
Unterbrachten angemessen berücksichtigt. Alkoholhaltige Getränke und andere
berauschende Mittel, rezept- und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie
gefährliche Gegenstände sind vom Einkauf ausgeschlossen.
(6) Der Besitz von
Bargeld ist Untergebrachten in der Einrichtung aus Gründen der Sicherheit und
Ordnung nicht erlaubt. Insbesondere bei der Aufnahme mitgeführtes Bargeld und persönliche
Wertgegenstände sind der Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung zu geben.
(7) Untergebrachten
sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge als
Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte dürfen über entsprechende Guthaben
verfügen.
(8) Untergebrachte
dürfen eigene Kleidung benutzen. Dies gilt nicht, wenn und soweit Gründe der
Sicherheit oder Ordnung es erfordern. Bettzeug und Handtücher werden durch die
Einrichtung gestellt. Bei Bedarf ist Untergebrachten
Kleidung zur Verfügung zu stellen. Kleidung ist von den Untergebrachten
regelmäßig selbst zu reinigen. Geeignete Waschmöglichkeiten sind in der
Einrichtung vorzusehen.
(9) Untergebrachte dürfen keine
Gegenstände besitzen, welche die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährden können. Hierzu gehören
insbesondere Gegenstände, die geeignet sind Personen zu verletzten oder Sachen
zu beschädigen oder zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen
können. Derartige Gegenstände werden den Untergebrachten entzogen und dürfen
verwertet oder auf Kosten der Untergebrachten vernichtet werden, wenn sie nicht
zu ihrer Habe genommen werden können. Ebenfalls nicht zulässig ist der Besitz
und Konsum von Alkohol oder sonstiger Rauschmittel sowie rezept- oder apothekenpflichtiger
Medikamente, soweit nicht nach ärztlicher Verordnung zugelassen.
§ 9
Körperpflege
Den Untergebrachten ist täglich
Gelegenheit zum Waschen, Duschen und Rasieren zu geben. Handtücher und Seife
sind zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf können Gegenstände der persönlichen
Hygiene ausgegeben werden.
§ 10
Raucherbereiche
(1) Das Rauchen ist
in den jeweiligen Außenbereichen, in ausgewiesenen Raucherzimmern und in
entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 4 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635)
geändert worden ist, auch in den Zimmern bei
geschlossener Tür gestattet, soweit hierdurch die Sicherheit oder Ordnung in
der Einrichtung nicht gefährdet wird.
(2) Andere Untergebrachte dürfen
durch Raucherinnen und Raucher nicht gestört werden. Dies gilt insbesondere für
Schwangere oder erkrankte Personen.
§ 11
Reinigung
(1) Gemeinschafts- und
Verwaltungsräume, Flure, Treppenhäuser und sanitäre Einrichtungen werden
außerhalb der Nachtruhe regelmäßig gereinigt. Während der Reinigung haben die
Untergebrachten die jeweils zu säubernden Bereiche zu verlassen.
(2) Bedienstete der
Einrichtung kontrollieren außerhalb der Nachtruhe in regelmäßigen Abständen den
hygienischen Zustand aller Räume und Einrichtungsgegenstände.
§ 12
Nachtruhe, Einschluss
(1) Die Nachtruhe umfasst den
Zeitraum 22 bis 7 Uhr.
(2) Während der Nachtruhe haben
sich die Untergebrachten in ihren Zimmern aufzuhalten und werden in entsprechender
Anwendung des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes
Nordrhein-Westfalen dort eingeschlossen.
§ 13
Freizeit und Sport
(1) Nach Maßgabe der räumlichen
Gegebenheiten sind ausreichende Möglichkeiten der Freizeitgestaltung
vorzuhalten.
(2) Den
Untergebrachten soll ausreichende sportliche Betätigung sowohl im Außenbereich
als auch in den Gebäuden der Einrichtung ermöglicht werden.
(3) In den
Gemeinschaftsräumen sollen Spiele und handwerklich-künstlerische Aktivitäten
angeboten werden. Darüber hinaus sollen Druckerzeugnisse in verschiedenen
Sprachen im Rahmen eines Medienangebots bereitgehalten werden.
§ 14
Seelsorgerische Betreuung, Religionsausübung
(1) Auf Wunsch wird
Untergebrachten der Kontakt zu einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger der
eigenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die
Einrichtung vermittelt. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann
Untergebrachte auf deren Wunsch auch besuchen.
(2) In der
Einrichtung ist eine ausreichende Zahl von Räumen einzurichten, um eine
angemessene Religions- oder Weltanschauungsausübung zu gewährleisten.
(3) Die
Untergebrachten haben die Möglichkeit an Gottesdiensten und anderen religiösen
Veranstaltungen ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft in der
Einrichtung teilzunehmen. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn und soweit dies
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist; die Seelsorgerin oder
der Seelsorger ist vorher zu hören.
(4) Zu Teilnahme von
Untergebrachten an konfessionsfremden Gottesdiensten und Veranstaltungen
anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann zugelassen werden,
wenn die ausführende Seelsorgerin oder der ausführende Seelsorger zustimmt.
§ 15
Besuche
(1) Untergebrachte
dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 19 Uhr Besuch in hierfür vorgesehenen
Besuchsräumen empfangen. Die Besuchsdauer kann im Einzelfall auf 90 Minuten
begrenzt werden, wenn die Raumkapazitäten erschöpft sind. Besucherinnen und
Besucher werden bis 17 Uhr 30 Minuten eingelassen. Eine Beaufsichtigung von
Besuchen ist zulässig.
(2) Das Besuchsrecht
darf nur aus Gründen der Sicherheit und schwerwiegenden Gründen der Ordnung,
namentlich bei Gefährdung des Unterbringungs-zwecks, durch die Leitung der
Einrichtung eingeschränkt werden.
(3) Ein Besuch kann nach einer
Abmahnung abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucherinnen
oder Besucher oder der Untergebrachten die Sicherheit oder
in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet wird. Die
Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(4) Besucherinnen und Besucher
haben sich auszuweisen. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon
abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher sich und ihre
mitgebrachten Gegenstände durchsuchen lassen. Die Verwendung eines
Metalldetektors vor Gewährung des Zutritts zur Einrichtung ist zulässig.
Insbesondere Taschen, Jacken und Mäntel, Mobiltelefone mit Kamerafunktion oder
Internetzugang oder Gegenstände, die geeignet sind Personen zu verletzen oder
Sachen zu beschädigen oder zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht
dienen könnten, sind in den Besuchsräumen nicht gestattet.
(5) Besuche
beauftragter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Angehörige der Konsularbehörden und Behördenvertreter sind auch außerhalb
der Besuchszeit von 9 bis 19 Uhr, jedoch nicht innerhalb der Nachtruhe von 22
bis 7 Uhr, zuzulassen. Diese Besuche finden ohne zeitliche Begrenzung und ohne
Beaufsichtigung statt. Die Vertraulichkeit dabei geführter Gespräche ist bei
Bedarf über eigens hierfür bereit gestellte Räume sicherzustellen; dies gilt
auch für Gespräche mit Betreuungspersonen von anerkannten Hilfs- und
Unterstützungsorganisationen. Eigene Taschen, Mobiltelefone und Mittel der Bürokommunikation
dürfen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis mitgeführt werden. Im Übrigen
gilt Absatz 4 für anwaltliche Besuche mit der Einschränkung, dass eine
inhaltliche Überprüfung der von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei
Besuchen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig
ist.
(6) Angehörigen
anerkannter Hilfs- und Unterstützungsorganisationen der Flüchtlingshilfe kann
mit Zustimmung der Untergebrachten gestattet werden, an Gesprächen nach den Absätzen
1 und 5 teilzunehmen. Die Einrichtung darf Informationen über Untergebrachte
nur mit deren schriftlicher Zustimmung weitergeben.
§ 16
Schriftverkehr, Pakete und Geschenke, Telekommunikation
(1) Untergebrachte
dürfen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtung
Schriftstücke, Pakete und Geschenke erhalten und Schriftstücke und Pakete auf
eigene Kosten versenden. Gegenstände sowie Alkoholika, Rauschmittel und
Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 9 sind hiervon ausgenommen. Sie erhalten
auf Wunsch Schreibmaterial.
(2) Eingehende und
ausgehende Schriftstücke sowie Pakete werden durch Sichtkontrollen auf
verbotene Gegenstände sowie Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne
von § 8 Absatz 9 kontrolliert.
(3) Eingehende Pakete
und sonstige Zuwendungen von dritter Seite dürfen Untergebrachten ausgehändigt
werden, wenn die Untergebrachten mit einer Überprüfung des Inhalts in ihrer
Gegenwart einverstanden sind und der Empfang mit dem Unterbringungszweck
vereinbar ist. Vom Empfang auszuschließende Gegenstände sowie Alkoholika und
Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 9 sind zur Habe der Untergebrachten zu
nehmen oder an den Absender zurückzusenden oder zurückzugeben, soweit deren
Besitz rechtlich zulässig ist.
(4) Weitergehende Überwachungen
des Schrift- und Paketverkehrs sind nur bei konkretem Verdacht auf Gefährdung
der Sicherheit der Einrichtung oder einer Person zulässig.
(5) Schriftwechsel
und vergleichbare Formen der Kommunikation mit beauftragten Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) werden nicht überwacht. Nicht überwacht werden
ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der
Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften
dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person zutreffend
angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an Institutionen der Europäischen
Union oder der Vereinten Nationen, an die konsularische Vertretung des
Heimatlands und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund
völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.
Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden sowie mit
den Integrations- und Ausländerbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder.
(6) Untergebrachte
haben im Rahmen der organisatorisch-technischen Möglichkeiten das Recht, auf
eigene Kosten in der Einrichtung vorhandene Telefone und andere dort vorhandene
Formen der Telekommunikation zu nutzen.
(7) Der Besitz und
Gebrauch eigener Mobiltelefone ohne Kamerafunktion und ohne Internetzugang sind
zulässig.
(8) Bedürftigen
Untergebrachten werden Telefongespräche mit ihren Rechtsbeiständen und
konsularischen Vertretungen in Deutschland sowie mit anerkannten Hilfs- und
Unterstützungsorganisationen der Flüchtlingshilfe durch die Einrichtung
ermöglicht.
§ 17
Bezug von Zeitungen, Mediennutzung
(1) Untergebrachte dürfen auf
eigene Kosten über die Einrichtung Zeitungen und andere Druckerzeugnisse
beziehen. Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen nicht
kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten ist in angemessenem Umfang zu
ermöglichen.
(2) Die Nutzung eigener TV-und
Rundfunkempfangsgeräte in den Zimmern kann zugelassen werden.
(3) Andere Untergebrachte dürfen
durch den Fernseh- oder Hörfunkempfang in den Zimmern und Gemeinschaftsräumen
nicht gestört werden. Anderenfalls kann der Fernseh- und Hörfunkempfang
eingeschränkt oder unterbunden werden.
(4) Untergebrachte können im
Rahmen der technischen Möglichkeiten an Computern der Einrichtung das Internet
unter Aufsicht nutzen.
(5) § 5 Absatz 6 Satz 3 und 4
gilt entsprechend, die Internetnutzung kann hierzu eingeschränkt oder
unterbunden werden.
§ 18
Verhaltensregeln, Durchsuchung
(1) Untergebrachte dürfen durch
ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtung, anderen Untergebrachten
und sonstigen Personen das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht
beeinträchtigen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals haben sie Folge zu
leisten.
(2) Untergebrachte haben sich
nach der Tageseinteilung in der Einrichtung zu richten.
(3) Untergebrachte, ihre Sachen
und ihre Zimmer sowie sonstige Räume der Einrichtung können zur Wahrung der
Sicherheit der in der Einrichtung tätigen Bediensteten und der untergebrachten
Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen durchsucht
werden. Die Durchsuchung männlicher Personen ist durch männliche und die
Durchsuchung weiblicher Personen ist durch weibliche Bedienstete unter Beachtung
der Menschenwürde in einem abgeschirmten Bereich durchzuführen. Durchsuchungen
der Zimmer und der Sachen von Untergebrachten werden grundsätzlich von
mindestens zwei Bediensteten der Einrichtung gemeinsam durchgeführt.
(4) Durchsuchungen der Untergebrachten,
ihrer Zimmer und ihrer Sachen sollen den Untergebrachten erläutert werden und
sind außerdem zu dokumentieren.
§ 19
Besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang
(1) Gegenüber Untergebrachten
können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen unter entsprechender Anwendung
des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen unter den einschränkenden
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 angeordnet werden:
1. die Unterbringung in einem
besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
2. die Fesselung in einem
besonders gesicherten Raum,
3. die Fixierung in einem
besonders gesicherten Raum,
4. die Fesselung während des
Transports,
5. die Verlegung in einen anderen
Gewahrsamstrakt und
6. die Beobachtung während des
Einschlusses.
(2) Die Unterbringung in einem
besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände kann die Leitung der
Einrichtung verfügen, wenn und solange nach dem Verhalten von Untergebrachten
oder auf Grund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung,
von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung
besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme ist auch zulässig,
wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Sicherheit
oder Ordnung in der Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann.
(3) Unterbringungen in einem
besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände von mehr als 24 Stunden
Dauer sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Untergebrachten
sind während dieser Unterbringung in besonderem Maße ärztlich und psychologisch
zu betreuen und durch Bedienstete der Einrichtung kontinuierlich zu beobachten.
Eine ununterbrochene Beobachtung mittels Videotechnik ist nur zulässig, wenn
sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder
gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder
Dritten erforderlich ist. Das Schamgefühl der Untergebrachten ist zu schonen.
(4) Die Fesselung und Fixierung
in einem besonders gesicherten Raum oder eine Fesselung während des Transports
kann die Leitung der Einrichtung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz
1 anordnen.
(5) Fesseln dürfen in der Regel
nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung oder
Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung oder Fixierung ist
unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr
fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann. Für die Dauer der
Fixierung in dem besonders gesicherten Raum ist die untergebrachte Person durch
Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. Bei einer
Ausführung ist die Fesselung zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht
ausreicht, um ein Entweichen zu verhindern.
(6) Die Verlegung in einen
anderen Gewahrsamstrakt oder die Beobachtung während des Einschlusses kann die
Leitung der Einrichtung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
anordnen. Die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt ist auch unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 zulässig.
(7) Bei Gefahr im Verzug können
besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 bis 6 auch durch andere Bedienstete
getroffen werden; die Entscheidung der Leitung ist in diesem Fall unverzüglich
nachzuholen.
(8) Besondere Sicherungsmaßnahmen
nach Absatz 2 bis 6 sollen den Untergebrachten zusammen mit ihrer Anordnung
erläutert werden. Bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung durch die
Untergebrachten kann die Erläuterung nachgeholt werden. Anordnung und Dauer der
Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.
(9) Für die Anwendung
unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Einrichtung gelten die Vorschriften
des Abschnittes 13 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend,
soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
§ 20
Schusswaffenverbot
Im Inneren der Einrichtung ist
der Einsatz von Schusswaffen durch Bedienstete oder Beschäftigte der
Einrichtung unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der Einsatz von Schusswaffen
zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Untergebrachten.
§ 21
Medizinische Versorgung
(1) Untergebrachte werden im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften medizinisch versorgt. Die Versorgung
erfolgt grundsätzlich durch den für die Einrichtung bestellten
medizinisch-ärztlichen Dienst. Für psychologische und fachpsychiatrische
Kriseninterventionen und Intensivbetreuungen sollen bei Bedarf geeignete
Betreuungspersonen oder externe Fachkräfte, in Eilfällen ein Notarzt,
herangezogen werden. Besteht der Verdacht einer ansteckenden Krankheit, sind
Betroffene sofort separat unterzubringen.
(2) Kann eine sachgemäße
medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Einrichtung bestellten
Ärztin beziehungsweise des für die Einrichtung bestellten Arztes nur durch eine
Fachärztin oder einen Facharzt außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden,
sind Untergebrachte unter Beachtung der Maßnahmen der Sicherung dieser
Behandlung zuzuführen.
(3) Ist eine sachgemäße
Behandlung oder Beobachtung nur in einem Krankenhaus möglich, wo die Bewachung
nicht aufrechterhalten werden kann, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu
unterrichten, um die Aussetzung der Haftanordnung zu prüfen und gegebenenfalls
deren Aufhebung beantragen zu können.
(4) Die Einrichtung beschafft bei
Bedarf die für Untergebrachte für eine Erstversorgung im Zielstaat
erforderlichen Medikamente und stellt sicher, dass für eine Erstversorgung
erforderliche Medikamente mit den notwendigen Erläuterungen an das jeweilige
Abholteam übergeben werden, das zudem über wesentliche medizinische
Vorkommnisse während der Unterbringung im erforderlichen Umfang unterrichtet
wird. Die zuständige Ausländerbehörde stellt sicher, das Flugtauglichkeits- und
Reisefähigkeitsbescheinigungen beigebracht werden.
(5) Von während der Unterbringung
vom medizinisch-ärztlichen Dienst der Einrichtung erstellten Berichten sollen
den Untergebrachten bei Verlassen der Einrichtung Abschriften in deutscher
Sprache ausgehändigt werden.
§ 22
Beschwerderecht
(1) Untergebrachte haben das
Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die
sie selbst betreffen, an die Leitung der Einrichtung zu wenden. Die Leitung
richtet eine wöchentliche Sprechstunde ein und
gibt Zeitpunkt und Ort den Untergebrachten bekannt. In der Sprechstunde sind
Untergebrachte auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtswegs
hinzuweisen.
(2) Schriftliche Beschwerden sind
unverzüglich der Leitung der Einrichtung vorzulegen und bevorzugt zu
bearbeiten. Die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung richtet sich nach
der Geschäftsordnung der zuständigen Bezirksregierung. Das Ergebnis ist den
Untergebrachten mündlich bekannt zu geben und zu erläutern. Im Falle einer
schriftlich eingereichten Beschwerde ist dem Beschwerdeführer eine schriftliche
Bekanntgabe anzubieten.
(3) Beschwerden sind zu
dokumentieren.
§ 23
Beirat
(1) Es wird ein Beirat
Abschiebungshaft eingerichtet. Der Beirat Abschiebungshaft hat die Aufgabe, bei
der Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges und bei der Betreuung der
Untergebrachten mitzuwirken. Er unterstützt die zuständige Bezirksregierung
durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und berät das zuständige
Ministerium in grundsätzlichen Fragen des Vollzuges, insbesondere bei der
Vorbereitung allgemeiner Richtlinien für die Vollzugsgestaltung. Untergebrachte
können sich mit Anregungen, Wünschen und Beanstandungen unmittelbar an den
Beirat Abschiebungshaft wenden, der sich für ihre Interessen einsetzt.
(2) Die Amtsperiode des Beirats
Abschiebungshaft ist an der Wahlperiode des nordrhein-westfälischen Landtags
orientiert und beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die
alsbald nach der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags stattfindet. Am Tag
vor der konstituierenden Sitzung endet folglich die Amtsperiode des vorherigen
Beirats.
(3) Alle im Landtag vertretenen
Fraktionen haben das Recht, jeweils ein Mitglied in den Beirat Abschiebungshaft
zu entsenden. Daneben benennen die katholische und die evangelische Kirche sowie
die Stadt Büren jeweils ein Mitglied für den Beirat. Die Arbeitsgemeinschaft
der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW und die
anerkannten Hilfs- und Unterstützungsorganisationen der Flüchtlingshilfe
benennen jeweils zwei Mitglieder; von diesen vier Mitgliedern soll eines den
islamischen Organisationen angehören.
(4) Das für die
Inneres zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des Beirats.
Scheidet ein Mitglied des Beirats im Lauf der Amtsperiode aus, so kann für den
Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellt werden. Die Bestellung eines
Mitglieds kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht, widerrufen werden.
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte
das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung mit den Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder. Unter denselben Voraussetzungen ist auch eine Abwahl
möglich. Wahl oder Abwahl können nur erfolgen, wenn eine entsprechende
Tagesordnung den Mitgliedern des Beirats rechtzeitig vor der Sitzung
schriftlich zugegangen ist.
(6) Das vorsitzende Mitglied
führt die Geschäfte, vertritt den Beirat nach außen und beruft den Beirat zu
den Sitzungen ein. Auf Wunsch des Beirats sollen von ihm benannte Bedienstete
der Einrichtung an der Beiratssitzung teilnehmen. Der Beirat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er
beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds
den Ausschlag. Beiratsmitglieder können sich nicht durch beiratsfremde Personen
vertreten lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Beiratsmitglied ist nicht zulässig.
(7) Über jede Beiratssitzung ist
eine Niederschrift nebst Anwesenheitsliste zu fertigen, die der Leitung der
Einrichtung und dem für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen
Ministerium zuzuleiten ist. Soweit der Beirat Vertraulichkeit zugesichert hat,
kann von der Aufnahme entsprechender Informationen in die Niederschrift
abgesehen werden.
(8) Die Mitglieder des Beirats
können die Einrichtung besichtigen und sich insbesondere über die
Unterbringung, Freizeitangebote, Verpflegung und medizinische Versorgung
unterrichten. Sie können die Untergebrachten in ihren Zimmern während des
Tagesdienstes unangemeldet aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel von
Mitgliedern des Beirats mit Untergebrachten werden nicht überwacht. Der Beirat
kann im Einzelfall Aufgaben einem Mitglied übertragen.
(9) Die Leitung der Einrichtung
unterstützt den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, erteilt ihm auf
Verlangen die erforderlichen Auskünfte und nimmt an Anstaltsbesichtigungen des
Beirats und auf Wunsch des Beirates an dessen Sitzungen teil. Die zuständige
Bezirksregierung händigt den Mitgliedern des Beirats Ausweise aus. Aus den
Unterbringungsakten dürfen mit Zustimmung der Untergebrachten Mitteilungen
gemacht werden. Die Mitglieder des Beirats sind bei allen vertraulichen
Angelegenheiten zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft,
verpflichtet.
(10) Die Leitung der Einrichtung
unterrichtet das vorsitzende Mitglied über jeden Ausbruch und jede Entweichung
aus dem umschlossenen Einrichtungsbereich sowie über besondere Vorkommnisse in
der Einrichtung, die voraussichtlich besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit
erregen werden.
(11) Die Namen der Mitglieder des
Beirats sind den Untergebrachten bekanntzugeben. Die Untergebrachten sind in
geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und
Beanstandungen an den Beirat wenden können.
(12) Das Ministerium für Inneres
und Kommunale soll mindestens halbjährlich eine Besprechung mit dem Beirat
durchführen. Der Beirat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
(13) Die Mitglieder des Beirats
nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie werden nach dem
Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in
der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Beiratsmitglieder sind gemäß § 2
Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S.
1254), das durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S.
434) geändert worden ist, unfallversichert.
§ 24
Dokumentation, Akteneinsicht
(1) Neben den bereits genannten
Durchsuchungen und Maßnahmen nach § 19 ist auch der sonstige Aufenthalt der
Untergebrachten in der Einrichtung zu dokumentieren.
(2) Untergebrachte und von ihnen
bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart
einer oder eines Bediensteten der Einrichtung einzusehen.
§ 25
Unvereinbarkeit
Bestimmungen
des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, sowie Zweck und Eigenart
der Abschiebungshaft stehen insbesondere der Anwendung der Regelungen des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über
1.
die Vollzugsgestaltung, den Behandlungsvollzug und den Vollzugsplan,
2.
den offenen und geschlossenen Vollzug,
3.
die Sozialtherapie,
4.
die Beschäftigung und Vergütung,
5.
Gelder der Gefangenen,
6.
vollzugsöffnende Maßnahmen,
7.
die Entlassung und soziale Eingliederung,
8.
sozialtherapeutische Einrichtungen,
9.
den Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter, vorbehaltener oder
nachträglicher Sicherungsverwahrung,
10.
den inneren Aufbau, Personal, Aufsicht und
11.
den kriminologischen Dienst
entgegen.
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt zwei Tage nach Verkündung des
Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424) in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Düsseldorf, den 7. Mai 2015
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2015 S. 424