Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 23 vom 18.5.2015 Seite 435 bis 446

Gesetz zur Stärkung des Regionalverbands Ruhr
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Gesetz zur Stärkung des Regionalverbands Ruhr

2021

Gesetz
zur Stärkung des Regionalverbands Ruhr

Vom 12. Mai 2015

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Stärkung des Regionalverbands Ruhr

Artikel 1

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Mitgliedskörperschaften“.

b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Rechtsform und Sitz“.

c) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Verbandsgebiet“.

d) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Aufgaben und Tätigkeiten“.

e) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Kommunalrat“.

f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Zuständigkeit der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors, gesetzliche Vertretung“.

g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Regionaldirektorin, Regionaldirektor; Beigeordnete; dienstrechtliche Entscheidungen“.

h) Die Angaben zum IV. Abschnitt werden wie folgt gefasst:

IV. Abschnitt
Finanzierung der Verbandsaufgaben, Haushaltswirtschaft,
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung

§ 19 Finanzierung der Verbandsaufgaben

§ 20 Haushaltswirtschaft

§ 20a Haushaltssicherungskonzept

§ 20b Sonderumlage

§ 20c Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung“.

i) Die Angaben zum V. Abschnitt werden wie folgt gefasst:

„V. Abschnitt
Aufsicht

§ 21 Beanstandungsrecht

§ 22 Allgemeine Aufsicht“.

j) Die Angabe zum VI. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

VI. Abschnitt
Schluss- und Überleitungsvorschriften
“.

k) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 (aufgehoben)“.

l) Die Angabe zum VII. Abschnitt wird aufgehoben.

m) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter“.

n) Die Angabe zu § 26 wird aufgehoben.

o) Die Angabe zu § 27 wird aufgehoben.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Mitgliedskörperschaften

Die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Recklinghausen, Unna und Wesel bilden den Regionalverband Ruhr.“

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Rechtsform und Sitz

(1) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung durch seine Organe. Er ist ein Gemeindeverband und dient dem Gemeinwohl der Metropole Ruhr.

(2) Der Sitz des Verbandes ist Essen. Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung kann eine andere Stadt zum Sitz des Verbandes bestimmt werden.“

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verband kann durch Kündigungserklärung einer Mitgliedskörperschaft beendet werden. Die Kündigung ist innerhalb der ersten achtzehn Monate einer Wahlperiode mit Wirkung zum Ende der darauf folgenden Wahlperiode möglich. Über die Kündigung beschließt für die Mitgliedskörperschaft deren Vertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Kündigung wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaft gegenüber dem Verband wirksam.

(2) Zur Finanz- und Vermögensauseinandersetzung bei Kündigung legt die Verbandsordnung die allgemeinen Regeln fest. Diese hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verbleibenden Mitglieder und den Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu gewährleisten.“

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4
Aufgaben und Tätigkeiten

(1) Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben):

1. Erstellung und Aktualisierung von Masterplänen gemäß § 6,

2. Trägerschaften, Fortführung und Weiterentwicklung des Emscher Landschaftsparks und der Route der Industriekultur,

3. Sicherung und Weiterentwicklung von Grün-, Wasser-, Wald- und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen),

4. regionale Wirtschaftsförderung und regionales Standortmarketing einschließlich der Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen von regionaler Bedeutung sowie regionale Tourismusförderung und Öffentlichkeitsarbeit für das Verbandsgebiet,

5. Analyse und Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung (Raumbeobachtung).

(2) Der Verband kann folgende weitere Aufgaben mit regionaler Bedeutung übernehmen oder bestehende Aufgaben aufgeben (freiwillige Aufgaben):

1. Trägerschaft und Mitwirkung bei regionalen Kultur- und Sportprojekten sowie regional bedeutsamen Kooperationsprojekten,

2. Durchführung von vermessungstechnischen und kartographischen Arbeiten für das Verbandsgebiet,

3. Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb von Freizeitanlagen mit überörtlicher Bedeutung,

4. Planung und Durchführung von und Beteiligung an Projekten und Vorhaben zur Förderung der Umsetzung der Ziele des Klimaschutzes und zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Verbandsgebiet und die Erarbeitung regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte,

5. Planung und Durchführung von und Beteiligung an Projekten und Vorhaben zur Verwertung von Grubengas,

6. Verkehrsentwicklungsplanung für das Verbandsgebiet sowie Unterstützung der Verbandskommunen bei der Verkehrsentwicklungsplanung und der Nahverkehrsplanung; die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV, sind dabei zu beachten,

7. Unterstützung der europäischen Idee und Vernetzung der kommunalen Europaarbeit im Verbandsgebiet.

Die Übernahme oder Aufgabe erfolgt durch Änderung der Verbandsordnung. Die Änderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung.

(3) Der Verband kann auf Antrag einer oder mehrerer Mitgliedskörperschaften kommunale Aufgaben seiner Mitgliedskörperschaften für das gesamte Verbandsgebiet übernehmen oder übernommene Aufgaben auf seine Mitgliedskörperschaften rückübertragen, insbesondere die Bewerbung um für Kommunen ausgelobte Projekte und deren Trägerschaft (Aufgaben auf Antrag). Dies gilt nicht für bundesgesetzlich normierte Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte. Die Übernahme und Rückübertragung erfolgt durch Änderung der Verbandsordnung. Die Änderung zur Übernahme bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung und der vorherigen Zustimmung aller Mitgliedskörperschaften. Die Änderung zur Rückübertragung bedarf der einfachen Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung und der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedskörperschaften.

Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung können nur mit Genehmigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium übernommen und rückübertragen werden. Die oberste Landesbehörde gibt die Genehmigung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die nach Weisung zu erfüllende Aufgabe (Sonderaufsicht) abweichend von den spezialgesetzlichen Aufsichtsregelungen auf eine Bezirksregierung zu übertragen.

(4) Der Verband kann auf Antrag für eine oder mehrere  Mitgliedskörperschaften folgende Tätigkeiten durchführen (Tätigkeiten auf Antrag):

1. Abfälle bewirtschaften (§ 3 Absatz 14 bis 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753) geändert worden ist),

2. Landschaftspläne ausarbeiten (§ 16 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist),

3. Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft, insbesondere zur Schaffung und zum Ausbau von Flächen im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sowie zur Behebung und zum Ausgleich von Schäden an Landschaftsteilen und Verunstaltung des Landschaftsbildes übernehmen,

4. die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft betreuen (§ 34 Absatz 5 des Landschaftsgesetzes).

(5) Der Verband kann unbeschadet des Absatzes 4 Nummer 1 Abfälle auch dann entsorgen, wenn Mitgliedskörperschaften ihre Entsorgungspflicht ausgeschlossen haben (§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes).

(6) Der Verband kann für eine oder mehrere  Mitgliedskörperschaften auf Antrag gegen ein aufwanddeckendes Entgelt befristet kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche Angelegenheiten) durchführen. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig.

(7) Die Durchführung der Tätigkeiten, Projekte und Planungsleistungen nach den Absätzen 4 bis 6 lässt die gesetzliche Aufgabenträgerschaft der Mitgliedskörperschaft unberührt.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 5 aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5“ ersetzt.

7. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „bei der Aufstellung von regionalen Flächennutzungsplänen“ durch die Wörter „bei Änderungen des regionalen Flächennutzungsplans“ ersetzt.

8. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c werden das Wort „Geschäftsführerin“ durch das Wort „Regionaldirektorin“ und das Wort „Geschäftsführer“ durch das  Wort „Regionaldirektor“ ersetzt.

9. In § 8 werden das Wort „Geschäftsführerin“ durch das Wort „Regionaldirektorin“ und das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Regionaldirektor“ ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses und der Ausschüsse entsprechend § 50 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist,“.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Wahl und die Abberufung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors und der Beigeordneten sowie die Bestellung und den Widerruf der Bestellung einer Beigeordneten oder eines Beigeordneten zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors,“.

c) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.

d) Die Nummer 11 wird aufgehoben.

e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:

„11. die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung des Verbandsverzeichnisses Grünflächen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2.“

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mitglieder der Verbandsversammlung sind die Vorsitzenden der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (Mitglieder kraft Gesetzes).“

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder nur“ die Wörter „für eine einzelne Bewerberin oder“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „einzelnen“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Geschäftsführerin“ durch das Wort „Regionaldirektorin“ und das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Regionaldirektor“ ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „war“ und dem Komma die Wörter „seine Nachfolgerin oder“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden das Wort „Geschäftsführerin“ durch das Wort „Regionaldirektorin“ und das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Regionaldirektor“ ersetzt sowie nach dem Wort „stellt“ die Wörter „die Nachfolgerin oder“ eingefügt.

f) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt entsprechend im Fall der Neu- oder Wiederholungswahl eines nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitgliedes.“

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zwei stellvertretende Vorsitzende. Sie kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.“

b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann die Verbandsversammlung Ausschüsse bilden. Sie muss einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Die Verbandsversammlung kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. Im Übrigen findet § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.“

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Hauptverwaltungsbeamtinnen und“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie für Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern auch für eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied - können durch Satzung entsprechende Regelungen getroffen werden.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden das Wort „Geschäftsführerin“ durch das Wort „Regionaldirektorin“ und das Wort „Geschäftsführers“ durch das  Wort „Regionaldirektors“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 bis 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5“ ersetzt und die Wörter „Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer“ durch die Wörter „Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Verbandsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls eine Einberufung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig möglich ist. Die Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Sie kann die Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Verbandsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung  und sechzehn weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Die stellvertretenden Mitglieder können sich untereinander vertreten, wenn die Verbandsversammlung die Reihenfolge festgelegt hat. Den Vorsitz im Verbandsausschuss führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung nach den Maßgaben des § 9 Nummer 3 gewählt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Verbandsausschuss aus, so wählt die Verbandsversammlung auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die die ausgeschiedene Person vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.“

16. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:

§ 14a
Kommunalrat

(1) Die Vorsitzenden der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften bilden den Kommunalrat. Er berät die Organe und dient als Bindeglied zu den Mitgliedskörperschaften.

(2) Der Kommunalrat ist vor Beschlüssen gemäß § 4 Absatz 2 bis 6 durch die Verbandsversammlung anzuhören. Die Verbandsversammlung kann ihm durch Regelung in der Verbandsordnung weitere Aufgaben übertragen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Kommunalrates sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte des Kommunalrates gewählt.

(4) Beim Verband wird eine Geschäftsstelle für den Kommunalrat gebildet. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Kommunalrates vor. Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor leitet die Geschäftsstelle und nimmt an den Sitzungen des Kommunalrates teil.

(5) Der Kommunalrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das innere Verfahren regelt.“

17. § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15
Zuständigkeit der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors,
gesetzliche Vertretung

(1) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat

1. die Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen,

2. die ihr oder ihm vom Verbandsausschuss übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen,

3. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen und

4. den Verband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften zu vertreten.

(2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor Anordnungen, die eines Beschlusses des Verbandsausschusses bedürfen, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses treffen. Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat den Verbandsausschuss unverzüglich zu unterrichten.“

18. § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16
Regionaldirektorin, Regionaldirektor; Beigeordnete; dienstrechtliche Entscheidungen

(1) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor sowie die Beigeordneten, deren Zahl durch Satzung festgelegt wird, werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Für ihre dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor oder eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.  Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für das Amt nachweisen. Die Bestimmung des § 71 Absatz 2 und 5 über die Wiederwahl der Beigeordneten sowie § 72 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.

(3) Die Verbandsversammlung bestellt eine Beigeordnete oder einen Beigeordneten zur allgemeinen Vertretung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors nur berufen, wenn die oder der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist; die weitere Reihenfolge der Vertretung und die Geschäftsverteilung bestimmt der Verbandsausschuss. Die Beigeordneten vertreten die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor in ihrem Geschäftsbereich.

(4) Die Verbandsversammlung kann die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor und die Beigeordneten abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger sind nach erfolgter Ausschreibung der Stelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.

(5) Dienstvorgesetzter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors ist der Verbandsausschuss. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten ist die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor. Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Beschäftigen des Verbandes bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und Tarifrechts.“

19. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verbandsversammlung“ ein Komma und die Wörter „des Verbandsausschusses“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden das Wort „Geschäftsführerin“ durch das Wort „Regionaldirektorin“ und das Wort „Geschäftsführers“ durch das Wort „Regionaldirektors“ ersetzt.

20. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind von der Regionaldirektorin oder dem Regionaldirektor oder ihrer beziehungsweise seiner allgemeinen Vertretung und einer vertretungsberechtigten Beschäftigten oder Beamtin beziehungsweise einem vertretungsberechtigten Beschäftigten oder Beamten des Verbandes zu unterzeichnen, soweit die Gesetze oder die Verbandsordnung nichts anderes bestimmen.“

21. Die Überschrift zum IV. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

IV. Abschnitt
Finanzierung der Verbandsaufgaben, Haushaltswirtschaft,
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung
“.

22. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Kreisordnung“ die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist,“ eingefügt.

b) In § 19 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 und 3“ ersetzt und werden die Wörter „sowie der Projekte und Aufgaben der Projekt Ruhr GmbH und deren Gesellschaften“ gestrichen.

23. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Wirtschaftsführung und Rechnungsprüfung durch das Wort „Haushaltswirtschaft ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf die Haushaltswirtschaft finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie § 55 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen wurde.“

24. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt:

§ 20c
Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung

Soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über die wirtschaftliche Betätigung und die nichtwirtschaftliche Betätigung sowie die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Rates die Verbandsversammlung und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor tritt. Bei der entsprechenden Anwendung des § 113 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet § 50 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls entsprechende Anwendung.“

25. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Sätze 1 und 5 werden jeweils das Wort „Geschäftsführerin“ durch das Wort „Regionaldirektorin“ und das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Regionaldirekor“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden das Wort „Geschäftsführerin“ durch das Wort „Regionaldirektorin“ und das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Regionaldirektor“ ersetzt.

26. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung die allgemeine Aufsicht über den Verband auf eine Bezirksregierung zu übertragen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

27. Die Überschrift zum VI. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

VI. Abschnitt
Schluss- und Überleitungsvorschriften
“.

28. § 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23
Öffentliche Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster oder durch Bereitstellung im Internet entsprechend der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung.“

29. § 24 wird aufgehoben.

30. Die Überschrift zum VII. Abschnitt wird aufgehoben.

31. § 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25
Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder
des Geschäftsführers und der
Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter

Die Dienstverträge der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Geschäftsführerin und Bereichsleiter bleiben unberührt. Bis zur Beendigung ihrer Dienstverhältnisse ist für ihre dienstvertraglichen Aufgaben, Rechte und Pflichten dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Für sie gelten bis dahin die für die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor und die Beigeordneten geltenden Regelungen entsprechend. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu gewählte Regionaldirektorin oder den neu gewählten Regionaldirektor sowie für die jeweils neu gewählten Beigeordneten.“

32. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.

Artikel 2

Weitere Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10
Bildung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 91 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedskörperschaften in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt.

(2) Die Wahl der Verbandsversammlung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, die sie für eine Liste abgeben kann. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) geändert worden ist.

(3) Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorschlägen der für das Verbandsgebiet zuständigen Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie aus den Vorschlägen der im Verbandsgebiet tätigen Gewerkschaften drei Vertreterinnen oder Vertreter als beratende Mitglieder hinzu. Zusätzlich werden je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Verbandsgebiet tätigen Sportverbänden, Kulturverbänden, den anerkannten Naturschutzverbänden und der kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu gewählt. Die beratenden Mitglieder müssen im Verbandsgebiet ansässig sein; sie können sich zu Gruppen zusammenschließen. Der jeweilige Wahlvorschlag muss mehr als das Doppelte an Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten, die gewählt werden können. Die Verbandsversammlung soll den Gruppen projektbezogene Finanzmittel zur Verfügung stellen.

(4) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus.“

2. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:

§ 26
Übergangsvorschrift

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 des Gesetzes zur Stärkung des Regionalverbands Ruhr vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436) bestehende Verbandsversammlung ist § 10 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Mitgliedskörperschaften weiter anzuwenden.“

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Mai 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

GV. NRW. 2015 S. 436