Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 24 vom 27.5.2015 Seite 447 bis 466
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz) |
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Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz)
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Vorschriften
(Ökologisches Jagdgesetz)
Vom 12. Mai 2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zweites Gesetz
zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Vorschriften
(Ökologisches Jagdgesetz)
792
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht:
§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 1a Ablieferungspflicht von Kennzeichen
§ 2 Tierarten
§ 3 Abrundung der Jagdbezirke
§ 4 Befriedete Bezirke
§ 5 Eigenjagdbezirke
§ 6 Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
§ 7 Jagdgenossenschaft
§ 8 Hegegemeinschaften
§ 9 Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes
§ 10 Jagdpachtfähigkeit
§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern
§ 12 Jagderlaubnis
§ 13 Eintragungen im Jagdschein
§ 14 Anzeige von Jagdpachtverträgen
§ 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen
§ 16 Tod des Jagdpächters
§ 17 Jagdschein, Jägerprüfung
§ 17a Gesellschaftsjagd
§ 18 Gemeinschaftshaftpflichtversicherung
§ 19 Sachliche Verbote
§ 20 Örtliche Verbote
§ 21 Jagdgatter
§ 22 Abschussregelung
§ 23 Abschussverbot
§ 24 Jagd- und Schonzeiten
§ 25 Inhalt des Jagdschutzes
§ 26 Jagdschutzberechtigte
§ 27 Jägernotweg
§ 28 Jagdeinrichtungen
§ 28a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
§ 29 Wildfolge
§ 30 Jagdhunde
§ 31 Aussetzen von Wild
§ 32 Schadensersatzpflicht
§ 33 Schutzvorrichtungen
§ 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden
§ 35 Vorverfahren
§ 36 Wildschadenschätzer
§ 37 Termin am Schadensort
§ 38 Gütliche Einigung
§ 39 Schadensfeststellung
§ 40 Kosten des Vorverfahrens
§ 41 Gerichtliches Nachverfahren
§ 42 (entfallen)
§ 43 (entfallen)
§ 44 (entfallen)
§ 45 Ermächtigungen
§ 46 Jagdbehörden
§ 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft
§ 48 Sachliche Zuständigkeit
§ 49 (entfallen)
§ 50 Auskunftspflicht
§ 51 Jagdbeiräte
§ 52 Vereinigung der Jäger
§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
§ 54 Beirat bei der Forschungsstelle
§ 55 Bußgeldvorschriften
§ 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße, Verbot der Jagdausübung, Einziehung
§ 57 Gebühren, Jagdabgabe
§ 58 (aufgehoben)
§ 59 Übergangsbestimmungen
§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
2. Vor § 1 wird folgender § 1 eingefügt:
„§ 1
Ziele des Gesetzes
(Ergänzend zu § 1 BJG)
(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesjagdgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386)
geändert worden ist, ergänzen oder von diesem im Sinne des Artikel 72 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes abweichen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die artenreiche
Wildbestände aus vernünftigem Grund nachhaltig und tierschutzgerecht nutzt und
die natürlichen Wildtierlebensräume erhält und verbessert.
(3) Dieses Gesetz soll insbesondere
dazu dienen,
1. die jagdlichen Interessen mit
anderen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der
naturverträglichen Erholung, auszugleichen,
2. die Jagd unter Berücksichtigung
des Tierschutzes, insbesondere der Vermeidung von unnötigen Schmerzen, Leiden
oder Schäden von Tieren, auszuüben,
3. den Wildbestand in seinem
natürlichen Artenreichtum gesund zu erhalten, bestandsgefährdete Wildarten zu
schützen und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und
zu verbessern und
4. den Wildbestand so zu
bewirtschaften, dass das Ziel, artenreiche, sich natürlich verjüngende Wälder,
ermöglicht wird.
(4) Werden in einem Jagdbezirk die
Ziele sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften in besonderer Weise umgesetzt, kann der Bezirk von der
obersten Jagdbehörde als Referenzbezirk anerkannt werden. Das für das Jagdwesen
zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Anerkennung nach Satz 1 zu
regeln.“
3. Der bisherige § 1 wird § 1a.
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Tierarten
(Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG)
Folgende Tierarten unterliegen im Lande
Nordrhein-Westfalen abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes dem
Jagdrecht:
1.
Haarwild:
Graugans (Anser anser),
Kanadagans
(Branta canadensis),
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
„gestatten“ das Komma und die Wörter „auch wenn diese Personen keinen
Jagdschein besitzen“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn der Nachweis der Sachkunde der jagenden Person durch die
bestandene Jäger- oder Falknerprüfung geführt wurde.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach
dem Wort „die“ die Wörter „im Sinne von Absatz 4 sachkundigen“ und nach dem
Wort „deren“ das Wort „sachkundige“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Krankgeschossenes oder aus
sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in Teile eines Jagdbezirks
überwechselt, in denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte
Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befindet, darf auch dort nachgesucht
und erlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen
dienen.“
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Hegegemeinschaften
(Zu § 10 a BJG)
(1) Hegegemeinschaften dienen der
jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten nach einheitlichen
Grundsätzen. Aufgabe der Hegegemeinschaften für Schalenwild ist es
insbesondere, die Höhe des Wildbestandes zu ermitteln, gemeinsame Hegemaßnahmen
durchzuführen, Abschusspläne, Fütterungsstandorte und Jagdmethodik aufeinander
abzustimmen, auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken und der unteren
Jagdbehörde Abschussnachweise zu erbringen.
(2) Die Eigentümerinnen und
Eigentümer von Eigenjagdbezirken im Gebiet der Hegegemeinschaft sowie die
Jagdgenossenschaften der betroffenen Jagdbezirke sind berechtigt, je einen
Vertreter mit beratender Stimme in die Hegegemeinschaft zu entsenden.
(3) Soweit es aus Gründen der Hege
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere
in Verbreitungsgebieten (§ 22 Absatz 12), wirken die unteren Jagdbehörden auf
die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere
Jagdbehörden zuständig, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten
Jagdbehörde bestimmt.
(4) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften
für Schalenwild und vom Aussterben bedrohte Tierarten aus Gründen der Hege
erforderlich und ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten
gerichtete Aufforderung der unteren Jagdbehörde ohne Erfolg geblieben, können
Hegegemeinschaften von Amts wegen gebildet werden.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften (Absatz 4),
insbesondere das Verfahren, die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben,
die räumliche Abgrenzung, die Organisationsvorgaben sowie die Erfordernisse der
Satzung zu regeln.
(6) Die Hegegemeinschaft nach Absatz
4 untersteht der Aufsicht des Staates. §47 findet entsprechende Anwendung.
(7) Eine Hegegemeinschaft hat sich
eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung
der unteren Jagdbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der
obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der
unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Satzungen bestehender Hegegemeinschaften gelten
fort, soweit sie der Mustersatzung entsprechen.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt
gefasst:
„§ 9
Jagdpacht
(Zu § 11 Abs. 2 BJG,
abweichend zu § 11 Abs. 4 BJG)“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von § 11 Absatz 4
des Bundesjagdgesetzes soll die Pachtdauer mindestens fünf Jahre betragen.“
8. § 17a wird wie
folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden
angefügt:
„(2) Bewegungsjagden sind alle
Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme
an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der Nachweis einer besonderen
Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Das zuständige
Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das
Verfahren für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln.“
9. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Sachliche Verbote1
(Ergänzend zu § 19 BJG)
(1) In Ergänzung des § 19 Absatz 1
des Bundesjagdgesetzes ist verboten:
1. mit Schrot oder Posten auf
Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der Fangschuss;
2. die Jagd mit
Vorderladerwaffen, Bolzen oder Pfeilen;
3. bei der Jagd
Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige
Flintenlaufgeschosse zu verwenden;2
4. mit Bleischrot
die Jagd an und über Gewässern auszuüben;
5. auf Rehwild und
gestreifte Schwarzwildfrischlinge (noch nicht einjährige Stücke) mit
Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger
als 1 000 Joule beträgt;
6. Wild,
ausgenommen Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit
gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb
Stunden vor Sonnenaufgang;
7. die Jagdausübung
und das Errichten von Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd im Umkreis von 300
Metern von der Mitte von Querungshilfen (Wildunterführungen und Grünbrücken);
von dem Verbot der Jagdausübung ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche;
8. die Baujagd auf
Füchse oder auf Dachse
a) im Naturbau und
b) im Kunstbau
auszuüben;
9. Wild von
Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten
Jagdbezirks entfernt sind; dieses Verbot gilt nicht, soweit die Jagdnachbarn
eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben;
10. die Lockjagd
auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd (jagdliches Zusammenwirken von bis zu
vier Personen);
11. elektrischen
Strom zum Anlocken von Wild zu verwenden;
12. das Töten von
Katzen.
(2) Die untere
Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und
des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes im Interesse der Volksgesundheit und
der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur
Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie
zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken. Sie entscheidet
ferner über die staatliche Anerkennung eines Fachinstituts im Sinne des § 19
Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes.
(3) Abweichend vom Verbot des
Absatzes 1 Nummer 8 Buchstabe b kann die zuständige untere Jagdbehörde zum
Schutz der Tierwelt auf Basis einer von der Forschungsstelle für Jagdkunde und
Wildschadenverhütung erarbeiteten und regelmäßig fortzuschreibenden
Gebietskulisse jeweils für deren Gültigkeitsdauer zeitweise die Baujagd im
Kunstbau erlauben.
(4) Das Ministerium
wird gemäß § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes und aufgrund des Artikels 72
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes ermächtigt, nach Anhörung des
zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verbote des
Absatzes 1 und des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erweitern oder aus
besonderen Gründen einzuschränken, beispielsweise die Verwendung von Bleischrot
bei der Jagd zu verbieten.
(5) Das Ministerium
wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch
Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die den Anforderungen
des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes nicht genügen, zu verbieten
und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd zu bestimmen.“
________________________________________
1 Die Beobachtung mit Wildkameras ist gemäß §
4 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verboten. Bei einer gemäß § 6b Absatz
1 BDSG zulässigen Überwachung sind der Umstand der Beobachtung und die
verantwortliche Stelle/Person durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gut
sichtbares Anbringen eines Hinweisschildes, erkennbar zu machen (§ 6b Absatz 2
BDSG).
2 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Jagdausübung in
Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten hat sich nach Art und
Umfang nach dem Schutzzweck zu richten. Die Ausübung der Jagd in diesen
Schutzgebieten wird nach den Vorschriften des Landschaftsgesetzes im
Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. § 7 des
Landschaftsgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 568), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), findet entsprechende Anwendung.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „im
Einvernehmen mit der zuständigen höheren Landschaftsbehörde“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Führen jagdliche Beschränkungen
des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder
Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen,
insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen
werden kann, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.“
11. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Abschussregelung
(Zu § 21 BJG)
(1) Die oder der
Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde abweichend von § 21 Absatz
2 des Bundesjagdgesetzes einen Abschussplan für Schalenwild (ausgenommen
Schwarz- und Rehwild), zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht, bei
männlichem Schalenwild auch nach Klassen, einzureichen. Der Abschussplan ist
jeweils zum 1. April des Jahres, in dem der bisherige Abschussplan ausläuft,
einzureichen. § 21 Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von
Absatz 1 können Hegegemeinschaften für mehrere Jagdbezirke in ihrem Bereich
oder Teilbereichen einen Gesamtabschussplan aufstellen und bei der unteren
Jagdbehörde einreichen.
(3) Der
Abschussplan wird mit einer Geltungsdauer von einem Jagdjahr bestätigt oder
festgesetzt. In Nationalparks kann abweichend von Satz 1 ein Abschussplan mit
einer Geltungsdauer von drei Jagdjahren bestätigt werden
(Periodenabschussplan). Im Einzelfall kann die untere Jagdbehörde auf Antrag
einer Hegegemeinschaft einen Periodenabschussplan bestätigen oder festsetzen.
(4) Ein Abschussplan, den die oder
der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, ist von der unteren
Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde und im Benehmen mit dem Jagdbeirat
(§ 51) zu bestätigen, wenn
a) der Abschussplan
den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht und das Ergebnis des
Verbissgutachtens gemäß Absatz 5 berücksichtigt,
b) bei verpachteten
Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem
Verpächter aufgestellt worden ist und
c) innerhalb von
Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt oder nach Absatz 2
aufgestellt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften
und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind.
(5) Zur Wahrung der
berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die
Forstbehörde in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten zum
Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder (Verbissgutachten) zu
erstellen.
(6) Liegen die
Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen
oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird
der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde im
Benehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Die Festsetzung hat so zu erfolgen,
dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestandes auf eine tragbare
Wilddichte gewährleistet ist. Die Wild- und Wildschadensverhältnisse in
benachbarten Jagdbezirken sind angemessen zu berücksichtigen.
(7) Die in bestätigten oder
festgesetzten Abschussplänen für weibliches Schalenwild und für Kälber
festgesetzten Abschüsse gelten als Mindestabschüsse; sie können bis zu 20
Prozent überschritten werden. Der Abschussplan für Muffelwild ist ein
Mindestabschussplan. Der fristgerecht eingereichte Abschussplan gilt für Schmaltiere
und Schmalspießer in Höhe des bestätigten oder festgesetzten Abschusses des
Vorjahres als genehmigt, wenn die untere Jagdbehörde am 1. Mai den Abschussplan
nicht bestätigt oder festgesetzt hat.
(8) Die oder der
Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild
eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Liste sind innerhalb
eines Monats vorzunehmen. Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde
jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist
der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.
(9) Die oder der
Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich zum 15.
November eines jeden Jahres eine Abschussmeldung über das erlegte Rotwild vorzulegen.
(10) Die oder der
Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde das
Geweih des erlegten männlichen Rotwildes und den Unterkiefer des erlegten
männlichen und weiblichen Rotwildes innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach
dem Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln ist der Oberkiefer zu
belassen. Die untere Jagdbehörde hat die Geweihe und Unterkiefer dauerhaft zu
kennzeichnen. Die untere Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten
bestimmter Jagdbezirke nach Anhörung des Jagdbeirates aufgeben, den Nachweis
über die Erfüllung des Abschussplans für Schalenwild (ausgenommen Reh- und
Schwarzwild) durch Vorlage der erlegten Tierkörper oder Teilen davon innerhalb
einer bestimmten Frist an bestimmten Stellen zu führen.
(11) Erfüllt die
oder der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht, so
kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplans nach den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen durchsetzen. Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang
erlegt wird, ist gegen angemessenes Schussgeld der Jagdausübungsberechtigten
oder dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(12) Das
Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des
Landtags durch Rechtsverordnung
1. Schalenwild in
Klassen einzuteilen und Abschussanteile sowie Grundsätze für den Abschuss in
den einzelnen Klassen festzulegen,
2. aus Gründen der
Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Verbreitungsgebiete für
Schalenwild (Verbreitungsgebiete und Freigebiete) und die zulässige Wilddichte
festzulegen,
3. vorzuschreiben,
dass für den Abschussplan, die Streckenliste, die jährliche Streckenmeldung und
die Abschussmeldung für Rotwild bestimmte Muster oder Verfahren zu verwenden
sind.
(13) § 3 Absatz 5
Satz 3 findet entsprechende Anwendung.“
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch
Rechtsverordnung
a) nach den in § 1 Absatz 2 des
Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege die Zeiten, in denen die
Jagd auf Wild ausgeübt werden darf, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 des
Bundesjagdgesetzes festzusetzen und
b) für Schwarzwild, Wildkaninchen,
Fuchs, Ringeltaube und Rabenkrähe Ausnahmen von den Verboten des § 22 Absatz 4
Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird aufgehoben.
bb) Buchstabe d wird Buchstabe c.
c) In Absatz 5 wird die Angabe
„79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (Abl. EG Nr. L 103 S. 1)“ durch die Angabe „2009/147/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung
der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)„ ersetzt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet des Absatzes 1 darf
Schalenwild nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gefüttert werden.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) Satz 5 (alt) wird wie folgt
gefasst:
„Wildäcker gelten nicht als
Fütterung.“
c) Absatz 4 Nummer
2 wird wie folgt gefasst:
„2. Hunde außerhalb
der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers abzuschießen, wenn
a) diese Wild töten
oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen,
b) es sich um keine
Blinden-, Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-, Jagd-, Polizei- oder
Rettungshunde handelt, soweit sie als solche kenntlich sind und solange
c) andere mildere
und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des
Hundes, nicht erfolgversprechend sind.“
d) In Absatz 7 Satz
2 wird das Wort „Viehseuchenrechtliche“ durch das Wort
„Tiergesundheitsrechtliche“ ersetzt.
14. In § 28 Absatz 1 wird nach dem
Wort „Ansitzjagd“ ein Komma und das Wort „Kunstbaue“ eingefügt.
15. Nach § 28 wird folgender § 28a
eingefügt:
„§ 28a
Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
(1) Wer schwerkrankes verunfalltes
Wild auffindet, darf dieses unabhängig von der Jagdzeit unverzüglich erlegen,
um es vor vermeidbaren Leiden oder Schäden zu bewahren, wenn sie oder er
Jagdscheininhaberin oder Jagdscheininhaber ist und die oder der
Jagdausübungsberechtigte, in dessen Jagdbezirk das Wild erlegt werden soll,
informiert wurde und insoweit keine Hilfe erlangt werden konnte oder die oder
der Jagdausübungsberechtigte nicht erreicht werden konnte. Das Erlegen ist der
oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich anzuzeigen und das Wild
unverzüglich zu versorgen. Das Fortschaffen des Wildes ist nicht zulässig.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist
derjenige, der ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet
hat, verpflichtet, dies unverzüglich bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen.
Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen
Polizeidienststelle mindestens eine zur Jagd befugte Person zu benennen. Die
benannte Person hat bei Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen und
die Pflichten der jagdausübungsberechtigten Person. Vorschriften über die
Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben unberührt.“
16. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Schalenwild“ durch das Wort „Wild“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort
„nicht“ ein Komma eingefügt und die Wörter „das von sonstigem Wild ist“
eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Anderes Wild als Schalenwild ist
der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem es zur Strecke
gekommen ist, abzuliefern.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort
„Schalenwild“ durch „Wild“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
„Gleiches gilt für Führerinnen oder
Führer von brauchbaren Jagdhunden nach § 30, wenn anderes Wild als Schalenwild
krankgeschossen in einen benachbarten Jagdbezirk wechselt.“
cc) Im neuen Satz 5 werden die
Wörter „des Wildes“ durch die Wörter „von Schalenwild“ ersetzt und der Punkt
durch ein Komma ersetzt und die Wörter „anderes Wild als Schalenwild ist
fortzuschaffen und abzuliefern.“ angefügt.
dd) Im neuen Satz 7 wird das Wort
„das“ durch das Wort „ein“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Der Absatz 5 wird Absatz 4 und
wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung
gehören in den Fällen der Absätze 2 bis 3 Geweihe oder Gehörne beim Schalenwild
und Eckzähne beim Schwarzwild der Erlegerin oder dem Erleger, das Wildbret der
oder dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke
kommt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter
„Kopfschmuck und Trophäen“ durch die Wörter „Geweih oder Gehörn beim
Schalenwild und Eckzähne beim Schwarzwild“ ersetzt.
e) Der Absatz 6 wird Absatz 5 und
die Angabe „Absätze 2 bis 5“ wird durch die Angabe „Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird Absatz 6 und in
Satz 2 werden die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die Wörter
„der Kopfschmuck oder die Trophäen“ werden durch die Wörter „die Geweihe,
Gehörne oder Eckzähne beim Schwarzwild“ ersetzt.
17. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Jagdhunde
(1) Bei der Such-
und Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind
brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
(2) Werden Jagdhunde im Rahmen von
Bewegungsjagden eingesetzt und überjagen sie die Reviergrenze (überjagende
Hunde), stellt dies keine Störung der Jagdausübung dar, wenn die betroffenen
Jagdbezirksinhaberinnen oder Jagdbezirksinhaber vor der Bewegungsjagd
unterrichtet worden sind, zumutbare Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen
wurden und in dem betreffenden Revier, in dem die Bewegungsjagd stattfindet,
nicht mehr als drei Bewegungsjagden im Jagdjahr durchgeführt werden.
(3) Wird am lebenden Wasserwild
ausgebildet und geprüft, dürfen nur flugfähige Stockenten eingesetzt werden. An
anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden.
(4) Bei der Ausbildung und Prüfung
von Jagdhunden in Schliefenanlagen darf der Jagdhund auf der Duftspur eines
lebenden Fuchses arbeiten. Die Ausbildung unmittelbar am lebenden Fuchs ist
verboten.“
18. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort
„unteren“ durch das Wort „obersten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und
die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen
erteilt hat“ gestrichen.
b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden
angefügt:
„(4) Das Aussetzen
heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) in der freien Wildbahn
zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken
ist nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn biotopverbessernde Hegemaßnahmen für
die auszusetzende Wildart nachgewiesen wurden und die Forschungsstelle für
Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat. Satz 1 gilt
nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks
stammen und aufgezogen worden sind.
(5) Abweichend von
§ 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, früher als vor
dem nächsten Kalenderjahr nach Auswilderung von Fasanen und Stockenten diese zu
bejagen. Das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des
jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind; diese dürfen nicht
später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildart ausgesetzt
werden.
(6) Die oder der
Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrig ausgesetztes
Schalenwild unabhängig von den Schonzeiten unter Beachtung des § 22 Absatz 4
Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unverzüglich zu erlegen. Kommt die oder der
Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so kann
die untere Jagdbehörde für deren oder dessen Rechnung das verbotswidrig
ausgesetzte Schalenwild erlegen lassen. Das erlegte Schalenwild ist gegen
angemessenes Schussgeld der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.“
19. Dem § 34 Absatz 1 werden
folgende Sätze angefügt:
„Der Anspruch auf Ersatz von Wild-
oder Jagdschaden erlischt abweichend von § 34 des Bundesjagdgesetzes, wenn die
oder der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie
oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger
Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie oder er zweimal im Jahr, jeweils bis
zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die
Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen.“
20. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt gefasst:
„(1) Bei der
obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) gebildet.
Der
Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus
der oder dem
Vorsitzenden,
fünf Jägerinnen
oder Jägern,
vier Vertreterinnen
oder Vertretern der Landwirtschaft,
einer Vertreterin
oder einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
einer Vertreterin
oder einem Vertreter des Privatwaldes,
einer Vertreterin
oder einem Vertreter des Staatswaldes,
einer Vertreterin
oder einem Vertreter der Berufsjäger,
einer Vertreterin
oder einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
einer Vertreterin
oder einem Vertreter des Naturschutzes,
einer Vertreterin
oder einem Vertreter der Jagdwissenschaft,
einer Vertreterin
oder einem Vertreter der Falknerei,
einer Vertreterin
oder einem Vertreter des Tierschutzes.
In den
Landesjagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. vier
Jägerinnen oder Jäger, der Ökologische Jagdverein Nordrhein - Westfalen e.V.
eine Jägerin oder einen Jäger, der Rheinische Landwirtschaftsverband e. V. und
der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e. V. je zwei Vertreterinnen
oder Vertreter der Landwirtschaft, der Waldbesitzerverband der Gemeinden,
Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen
e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Körperschaftswaldes, die nach
Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam eine Vertreterin oder
einen Vertreter des Naturschutzes, das Ministerium eine Vertreterin oder einen
Vertreter des Staatswaldes und eine Vertreterin oder einen Vertreter der
Jagdwissenschaft, der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger, der Rheinische Verband
der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der
Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam eine
Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, der
Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V. eine Vertreterin oder einen
Vertreter des Privatwaldes, die im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden
Vereinigungen der Falkner eine Vertreterin oder einen Vertreter der Falknerei,
der Beirat für Tierschutz eine Vertreterin oder einen Vertreter des
Tierschutzes. Für jedes Jagdbeiratsmitglied nach Satz 2 ist eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Satz 3 gilt entsprechend
für die Entsendung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Es können nur
Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
entsandt werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.“
b) Absatz 3 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 2
werden nach dem Wort „Forstbehörde,“ die Wörter „einer Vertreterin oder einem
Vertreter des Tierschutzes,“ eingefügt.
bb) In Satz 3
werden die Wörter „nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände“
durch die Wörter „im Land Nordrhein-Westfalen anerkannten
Naturschutzvereinigungen“ ersetzt, nach dem Wort „Naturschutzes“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt, die Wörter „der Landesbetrieb Wald und Holz“ durch die
Wörter „die Forstbehörde“ ersetzt und nach dem Wort „Forstbehörde“ der Punkt
durch ein Komma ersetzt und die Wörter „und die nach § 3 des Gesetzes über das
Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 416) anerkannten Vereine gemeinsam eine Vertreterin oder einen
Vertreter des Tierschutzes.“ angefügt.
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort
„vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Sitzungen der Jagdbeiräte
nach Absatz 3 sind öffentlich; § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung.“
21. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Weist eine Vereinigung von
Jägerinnen und Jägern als rechtsfähiger Verein nach, dass sie
1. nach ihrer Satzung
schwerpunktmäßig das Jagdwesen fördert oder als gemeinnützig (§ 52 der
Abgabenordnung) anerkannt ist und das Jagdwesen schwerpunktmäßig in ihrer
praktischen Tätigkeit fördert,
2. im Zeitpunkt der Anerkennung
mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1
tätig gewesen ist und
3. ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen
hat und sich der satzungsgemäße sowie praktische Tätigkeitsbereich auf das
gesamte Gebiet des Landes erstreckt,
so ist sie von der obersten
Jagdbehörde als Vereinigung der Jäger anzuerkennen.“
b) Absatz 2 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1
werden die Wörter „der Landesvereinigung“ durch die Wörter „den Vereinigungen“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird
das Wort „Landesvereinigung“ durch das Wort „Vereinigungen“ und das Wort „kann“
durch das Wort „können“ ersetzt.
22. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort
„(Forschungsstelle)“ die Wörter „als Fachbereich beim Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz NRW“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Verständnisses“ die Wörter „der Jägerschaft“ eingefügt.
23. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „fünf“
durch das Wort „sechs“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden
angefügt:
„5. einer Vertreterin oder einem
Vertreter der Berufsjägerinnen und Berufsjäger,
6. einer Vertreterin oder einem
Vertreter des Tierschutzes.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Beirat entsendet der
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. fünf Jägerinnen oder Jäger, wovon
eine Person hauptberuflich Land- oder Forstwirt sein muss. Der Ökologische
Jagdverein Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine Jägerin oder einen Jäger und
der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine
Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger. Die übrigen Mitglieder werden
vom Ministerium berufen. Es können nur Vertreterinnen oder Vertreter entsandt
oder berufen werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.“
24. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§
1“ durch die Angabe „§ 1a“ ersetzt.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 17a
Absatz 3 an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne über einen aktuellen Nachweis seiner
besonderen Schießfertigkeit zu verfügen.“
cc) Nummer 9a und 9b werden
aufgehoben.
dd) Nach Nummer 9 wird folgende
Nummer 10 eingefügt:
„10. den Vorschriften des § 19
Absatz 1 Nummer 2, 6, 8, 9, 10 oder 11 zuwiderhandelt.“
ee) Die bisherigen Nummern 10 und 11
werden die Nummern 11 und 11a.
ff) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. entgegen § 22 Absatz 10 das
Geweih oder den Unterkiefer des erlegten Rotwildes auf Verlangen nicht vorzeigt
oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Satz 4 nicht führt.“
gg) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. entgegen § 30
Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild oder bei
der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet.“
hh) Nummer 19 wird
wie folgt gefasst:
„19. entgegen § 30 Absatz 3
Jagdhunde an anderem lebendem Wasserwild als flugfähigen Stockenten ausbildet.“
ii) Folgende Nummern 20 bis 22
werden angefügt:
„20. entgegen § 30 Absatz 4 einen
Jagdhund unmittelbar am lebenden Fuchs in einer Schliefenanlage ausbildet,
21. entgegen § 31
Absatz 2 bis 4 Wild ohne schriftliche Genehmigung in der freien Wildbahn
aussetzt,
22. entgegen § 31
Absatz 5 Stockenten oder Fasane bejagt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. den Vorschriften des § 19 Absatz
1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 oder 12 zuwiderhandelt,“.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende
Nummer 2 eingefügt:
„2. einem gemäß §
20 Absatz 1 Satz 1 in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot für
die Ausübung der Jagd in Schutzgebieten zuwiderhandelt, sofern der
Landschaftsplan für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird die
Nummer 3 und die Angabe „Abs. 7“ wird durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird die
Nummer 4 und die Angabe „Abs. 8“ wird durch die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 4 wird folgende
Nummer 4b eingefügt:
„4b entgegen § 28a Absatz 2 als
Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer Wildunfälle mit Schalenwild nicht
unverzüglich anzeigt,“.
ff) Die bisherige Nummer 4 wird die
Nummer 5 und wie folgt gefasst:
„entgegen § 29
Absatz 2 Satz 5 das Erlegen von Schalenwild im benachbarten Jagdbezirk nicht
rechtzeitig anzeigt oder anderes Wild entgegen Satz 6 nicht abliefert“.
gg) Die bisherige Nummer 5 wird die
Nummer 6 und es wird das Wort „Schalenwild“ durch das Wort „Wild“ ersetzt.
hh) Die bisherigen Nummern 8 und 9
werden die Nummern 7 und 8.
25. In § 56 Absatz 4 wird die Angabe
„Abs. 1 Nr. 12“ gestrichen.
26. In § 57 Absatz 4 werden die
Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch
die Wörter „nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags“ ersetzt.
27. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 19 Absatz 1 Nummer 3 ist mit
Ausnahme von Kleinkaliberpatronen (5,6 mm) erst ab dem 1. April 2016 und in
Bezug auf Kleinkaliberpatronen (5,6 mm) erst ab dem 1. April 2018 anzuwenden.“
28. § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Inkrafttreten
(Inkrafttreten der ursprünglichen
Fassung des Gesetzes).“
29. Die Anlage erhält die aus dem
Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
792
Artikel 2
Änderung der
Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort
„Landesvereinigung“ durch das Wort „Vereinigungen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden das
Wort „Landesvereinigung“ durch das Wort „Vereinigungen“ und das Wort „stellt“
durch das Wort „stellen“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort
„Landesvereinigung“ durch das Wort „Vereinigungen“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 wird das
Wort „Landesvereinigung“ durch das Wort „Vereinigungen“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
werden die Wörter „der Landesvereinigung“ durch die Wörter „einer Vereinigung“
ersetzt.
4. In § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 13
Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „Landesvereinigung“ durch das Wort
„Vereinigungen“ ersetzt.
5. In Teil 2 wird die Überschrift zu
Kapitel 1 wie folgt gefasst:
„Kapitel 1
Klasseneinteilung für Schalenwild“.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schalenwild wird zur Erhaltung
einer artgerechten Altersstruktur in Klassen eingeteilt.“
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort
„Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 können
Hegegemeinschaften für ihren Bereich Abschusskriterien für den Abschuss von
männlichem Wild zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur nach Zustimmung
der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und der unteren
Jagdbehörde beschließen.“
7. Die §§ 22 bis 26 werden
aufgehoben.
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird
Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Schalenwild in einem Umkreis von
400 Metern von Fütterungen zu erlegen.“
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird
Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Schwarzwild zu füttern, außer
nach Feststellung einer Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und
Wildschadenverhütung und Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde.“
bb) In Nummer 6 wird das Wort
„Grassilage“ durch das Wort „Anwelksilage“ ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Wildäcker (landwirtschaftlich
bearbeitete Flächen mit jährlicher Neubestellung) im Wald anzulegen.“
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort
„einen“ das Wort „halben“ eingefügt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Kirrstellen
der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:5 000
oder 1:10 000 und im WGS 84 Koordinatensystem nach Längen- und Breitengrad
jeweils in Grad und Bogenminuten mit drei Dezimalstellen vorher angezeigt
worden sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Fütterung von Schwarzwild
in Notzeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung ist nur zulässig,
wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. § 25
Absatz 2 Satz 2 LJG-NRW bleibt unberührt.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die oberste Jagdbehörde kann
für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der
Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden
oder der Wildhege die Kirrung einschränken.“
10. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Fangjagdqualifikation
Die Jagd mit Fanggeräten darf nur
von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem
vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd
teilgenommen haben.“
11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Totschlagfallen.“
b) Die Nummern 2 bis 5 werden
aufgehoben.
c) Nummer 6 wird Nummer 2 und die
Angabe „§ 11 Absatz 2“ wird durch die Angabe „§ 31 Absatz 2“ ersetzt.
12. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden
die Wörter „an einer Seite des Fangraums ein kreisförmiges Loch mit einem
Durchmesser von 24 mm aufweisen oder“ gestrichen.
13. § 32 wird aufgehoben.
14. § 33 wird § 32 und wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fallen für den Lebendfang
müssen
a) so gebaut sein oder verblendet werden,
dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird,
b) dauerhaft und jederzeit sichtbar
so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und
c) mit einem elektronischen
Fangmeldesystem ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen
Gründe entgegenstehen (Funkloch).“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer Fallen für den Lebendfang
verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk
sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl und Art der Fallen,
2. Kennzeichen der Fallen,
3. Einsatzort (Jagdrevier) und
Verwendungszeitraum.
Bei Änderung der angezeigten
Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass
der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.“
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden
aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Fallen für den Lebendfang sind
täglich morgens und abends zu kontrollieren. Tiere aus Lebendfangfallen mit
elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung
zu entnehmen.“
15. Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:
„§ 33
Beseitigung verbotswidriger Fütterungen, Kirrungen und Fallen
(1) Die oder der
Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen,
Kirrungen oder Fallen unverzüglich zu beseitigen.
(2) Kommt die oder der
Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann
die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem
Ordnungsbehördengesetz anordnen.“
16. Die Überschrift
zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Schießnachweis“.
17. § 34 wird wie
folgt gefasst:
„§
34
Schießnachweis
(1) Für die Teilnahme an
Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Nachweis einer besonderen
Schießfertigkeit (§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zu
verlangen. Hierfür ist alternativ vorzulegen:
1. ein Übungsnachweis. Es ist das Muster
der Anlage 2 zu verwenden.
2. eine vergleichbare Bescheinigung
aus einem anderen Bundesland oder Staat.
(2) Für den Schießnachweis nach
Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. Es sind auf dem Schießstand
a) drei Schüsse stehend freihändig
aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter auf die flüchtige
Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes
(laufender Keiler),
b) drei Schüsse auf den laufenden
Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, stehend, freihändig und
c) drei Schüsse auf den laufenden
Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, sitzend
abzugeben oder
2. es sind im Schießkino
a) drei Schüsse stehend, freihändig
auf flüchtiges Schwarzwild,
b) drei Schüsse stehend, freihändig
auf ein stehendes Stück Schwarzwild und
c) drei Schüsse sitzend auf ein
stehendes Stück Schwarzwild
abzugeben.
(3) Die Übung ist mit einem für
Schwarzwild zugelassenen Kaliber durchzuführen und kann als Ganzes wiederholt
werden.
(4) Der Schießnachweis nach Absatz 2
Nummer 1 gilt als erbracht, wenn mindestens 50 Ringe erreicht wurden; es zählen
nur die Ringe „8“, „9“ und „10“ mit der Erweiterung, dass die Ringe „5“ und „3“
nach vorne, in Laufrichtung, als „8“ gezählt werden. Der Schießnachweis nach
Absatz 2 Nummer 2 gilt als erbracht, wenn mindestens fünf Gesamttrefferpunkte
erreicht wurden. Für vergleichbare Treffer nach Satz 1 wird ein Punkt vergeben.“
18. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 2 wird
Nummer 1, und die Wörter „§ 27 Absatz 2 und 3“ werden durch die Wörter „§ 27
Absatz 1 und 2“ ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 3 wird
Nummer 2, und die Angabe „§§ 30 bis 33“ wird durch die Angabe „§§ 30 bis 32“
ersetzt.
19. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§
36
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im
Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 9 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot des
§ 27 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 28
Absatz 1 Nummer 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
3. entgegen § 29
die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis einer
Fangjagdqualifikation zu besitzen,
4. entgegen § 30
verbotene Fanggeräte verwendet,
5. entgegen § 31
Absatz 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen,
6. entgegen § 32
Absatz 2 die Lebendfangfallen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
7. entgegen § 32
Absatz 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt,
8. entgegen § 32 Absatz
4 Fallen nicht kontrolliert,
9. entgegen § 34 Absatz 1
verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen nicht beseitigt.“
20. Die Überschrift zu Teil 4 wird
wie folgt gefasst:
„Teil
4
Verbreitungsgebiete
für Rotwild,
Sikawild und Damwild“.
21. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Hege von Rotwild, Sikawild und Damwild
Aus Gründen der Wildhege und zur
Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild und Damwild außerhalb
von Jagdgattern (§ 21 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen) nur in den in
§ 41 Absatz 1 bis 3 festgelegten Verbreitungsgebieten gehegt werden.“
22. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verbreitungsgebiete sind
Gebiete, in denen sich Rotwild, Sikawild oder Damwild auf Grund der vorhandenen
Lebensbedingungen dauernd, nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und das
Wort „Bewirtschaftungsbezirk“ wird durch das Wort „Verbreitungsgebiet“ ersetzt.
23. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort
„Bewirtschaftungsbezirke“ durch das Wort „Verbreitungsgebiete“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort
„Bewirtschaftungsbezirke“ durch das Wort „Verbreitungsgebiete“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als Verbreitungsgebiete für
Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt:
1. Arnsberger Wald
2. Beverungen.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Verbreitungsgebiete für
Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:
1. Knechtsteder Wald
2. Sophienhöhe
3. Königsdorfer Wald
4. Kottenforst
5. Engelskirchen
6. Gummersbach
7. Herscheid
8. Olpe-Freudenberg
9. Büren-Brenken
10. Senne-Teutoburger Wald
11. Brakel
12. Blomberg-Schieder
13. Barntrup
14. Mindener Wald
15. Minden-Schaumburger Wald
16. Borgholzhausen
17. Teutoburger Wald
18. Ladbergen-Ostbevern
19. Emsdetten
20. Ochtrup
21. Hohe Mark-Davert
22. Haltern-Haard.“
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
f) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Die Abgrenzung der
Verbreitungsgebiete ergibt sich aus den in der Anlage 3 enthaltenen
Grenzbeschreibungen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.“
g) Absatz 6 wird Absatz 5 und die
Wörter „mit deren Unterteilung in Kerngebiete und Randgebiete“ werden
gestrichen.
24. In § 42 wird das Wort
„Bewirtschaftungsbezirken“ durch das Wort „Verbreitungsgebieten“ ersetzt und
werden die Wörter „unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten“
gestrichen.
25. § 43 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden die Wörter
„Rot-, Sika-, Dam- oder Muffelwild“ durch die Wörter „Rot-, Sika- oder Damwild“
ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vom Abschuss ausgenommen sind Rot-
und Damhirsche der Klassen I und II.“
26. § 44 Absatz 1 Nummer 1 wird wie
folgt gefasst:
„1. abweichend von
§ 39 Rotwild, Sikawild und Damwild auch außerhalb der in § 41 festgelegten
Verbreitungsgebiete gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens
auf Grund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden
sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.“
27. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung tritt
vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
b) Absatz 2
wird wie folgt gefasst:
„(2) § 41 Absatz 2 Nummer 1 tritt am
1. Januar 2021 in Kraft.“
c) Der
bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
28. Die bisherigen Anlagen 1 und 2
werden durch die Anlagen 1 bis 3 (neu) ersetzt.
791
Artikel 3
Änderung
der Verordnung über den
Nationalpark Eifel
In § 9 Absatz 2 der Verordnung über
den Nationalpark Eifel vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert
worden ist, werden die Wörter „im Einvernehmen mit der höheren
Landschaftsbehörde“ gestrichen.
790
Artikel 4
Änderung
des Landesforstgesetzes
Das Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Buchstabe d) wird
wie folgt gefasst:
„d) Betreten von jagdlichen
Ansitzeinrichtungen, forstwirtschaftlichen, imkerlichen und
teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und“.
2. § 60 Absatz 6 wird wie folgt
gefasst:
„(6) Die Dienstkräfte und
Beauftragten der Forstbehörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften
Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Aufgaben auf diesen Grundstücken
durchzuführen.“
Artikel 5
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Kommunalabgabengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt
durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 26 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich
des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten
abweichend von Satz 1 zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Mai 2015
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a
n s
Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2015 S. 448