Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 24 vom 27.5.2015 Seite 447 bis 466

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

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Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

Vom 13. Mai 2015

Auf Grund des § 52 Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einbringen oder“ durch die Wörter „einbringen und“ ersetzt.

2.  § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Bildungsgang der Abendrealschule wird aufgenommen, wer bei Eintritt

1. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war,

2. den Hauptschulbildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und

3. das 18. Lebensjahr erreicht hat.“

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Als Berufstätigkeit gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687). Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig berücksichtigt werden.

In den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung sind die Studierenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit befreit.“

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Aufnahme“ die Wörter „in die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg“ eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.“

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird zu Absatz 5.

4. In § 8 Absatz 8 wird nach dem Wort „erfüllt“ ein Komma eingefügt.

5. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „entsprechende Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache“ durch die Wörter „Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache mit abschließend mindestens ausreichenden Leistungen“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt: „Wird der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) abgeschlossen, besteht die Möglichkeit zur Nachprüfung gemäß § 8 Absatz 2 bis 10.“

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „entsprechende“ gestrichen.

6. § 43 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 wird aufgehoben.

7. In § 58 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder eines einjährigen gelenkten Praktikums (§ 6 Qualifikationsverordnung Fachhochschule)“ durch die Wörter „oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder ein einjähriges gelenktes Praktikum (§ 4 der Gleichwertigkeitsverordnung vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407))“ ersetzt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2  am 1. August 2015 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Mai 2015

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2015 S. 464