Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO MG NRW)
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Verordnung
zur Durchführung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO MG NRW)
Vom 30. Januar 2006
Aufgrund
des § 11 Abs. 4, des § 18 Abs. 4, des § 22 Abs. 3 und des § 30 Abs. 4 des
Meldegesetzes NRW in der Fassung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 263), wird
verordnet:
§ 1
An- und Abmeldung in schriftlicher Form
(1)
Für die Anmeldung nach § 13 Abs. 1 MG NRW ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage1
zu verwenden, zusätzlich ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2
(Beiblatt), soweit in diesem enthaltene Fragestellungen auf eine
meldepflichtige Person zutreffen. Das Beiblatt kann auch zur Abgabe einer
Erklärung zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts und zur Erteilung der
Einwilligung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verwendet werden. Für die
Abmeldung nach § 13 Abs. 2 MG NRW ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage
3 zu verwenden. Vor der Datenerfassung ist der meldepflichtigen Person ein
Merkblatt nach dem Muster der Anlage 7 auszuhändigen.
(2)
Für Änderungsmitteilungen nach § 16 Abs. 4 MG NRW ist ein Vordruck nach dem
Muster der Anlage 4 zu verwenden.
(3)
Für das Rückmeldeverfahren nach § 30 MG NRW kann ein Vordruck nach dem Muster
der Anlage 1 verwendet werden.
(4)
Für die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 5 MG NRW ist eine Ausfertigung
des für die jeweilige An- oder Abmeldung ausgefüllten Meldescheins zu verwenden.
(5)
Ausfertigungen oder Durchschriften der Meldescheine und der
Änderungsmitteilungen können auch zur Übermittlung der vom Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik NRW nach dem Gesetz über die Statistik der
Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes benötigten
Daten verwendet werden. Die Ausfertigungen oder Durchschriften dürfen nur die
für die statistischen Zwecke erforderlichen Daten enthalten.
§ 2
An- und Abmeldung mittels elektronischer Verfahren
Werden
die Meldedaten gemäß § 17 Abs. 1 MG NRW bei der An- oder Abmeldung durch die
Meldebehörde bei der meldepflichtigen Person zum Zwecke der Speicherung im
automatisierten Verfahren erhoben, hat die Meldebehörde sämtliche Daten
entsprechend den Vordrucken nach § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 zu erheben.
Vor der Datenerfassung ist der meldepflichtigen Person ein Merkblatt nach dem
Muster der Anlage 7 auszuhändigen; dies gilt auch, wenn das Anmeldeverfahren
bei persönlicher Anwesenheit und mit Zustimmung der meldepflichtigen Person
mittels vorausgefüllten Meldescheins nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs.3
durchgeführt werden soll. Wird die Möglichkeit der Anmeldung über das Internet
eröffnet, ist auch der Inhalt des Merkblattes zum Download bereit zu halten.
§ 3
Meldeschein für Seeleute
Für
die Anmeldung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MG NRW ist der Vordruck nach dem Muster
der Anlage 5, für die Abmeldung
nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MG NRW der Vordruck nach dem Muster der Anlage 6zu
verwenden.
§ 4
Aufbewahrung der Meldescheine
Die
bei den Meldebehörden verbleibenden Ausfertigungen der Meldescheine sowie die
Änderungsmitteilungen nach § 1 Abs. 2 hat die Meldebehörde mindestens für die
Dauer eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung erstattet
worden ist, aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
§ 5
Aufbewahrung, Sicherung und Löschung
von Daten nach § 11 Abs. 3 MG NRW
(1)
Die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 MG NRW gespeicherten Daten und Hinweise sind
nach Ablauf der in § 11 Abs. 3 Satz 1 MG NRW genannten
Frist aus dem aktuellen Melderegisterbestand in einen gesonderten Bestand zu
überführen und im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand kann in
einem anderen Speicherbereich oder auf einem anderen Datenträger geführt werden
und ist gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Durch technische und
organisatorische Maßnahmen entsprechend § 10 des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) ist sicherzustellen, dass die gesondert
aufbewahrten Daten nur unter den in § 11 Abs. 3 Satz 2 MG NRW genannten
Voraussetzungen verarbeitet oder sonst genutzt werden.
(2)
Die Löschung von Daten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 DSG NRW) in Speichern oder auf
magnetischen Datenträgern kann erfolgen durch Überschreiben der Daten mit
Leerzeichen oder nach einem anderen Verfahren, das die Daten unkenntlich macht.
Daten auf anderen Datenträgern, insbesondere Karteikarten, können durch
Schwärzen, Ausradieren oder durch Vernichten des Datenträgers gelöscht werden;
bei verfilmten Beständen ist der Datenträger nach Übernahme der weiterhin
aufzubewahrenden Daten in einen neuen Bestand zu vernichten.
(3)
Bei automatisiert veränderbaren Sicherungs- und sonstigen Beständen ist
entsprechend Absatz 1 und 2 zu verfahren.
(4)
Bei nicht automatisiert veränderbaren Beständen bleibt die Möglichkeit, unter
den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 MG NRW von der Löschung abzusehen,
unberührt.
§ 6
Vordruckgestaltung
Bei
der drucktechnischen Gestaltung der Vordrucke nach dieser Verordnung kann von
den vorgesehenen Mustern unwesentlich abgewichen werden.
§ 7
Bisherige Vordrucke
Die
bisher für die An- und Abmeldung verwendeten Vordrucke, die den neuen
Vordrucken nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2006 mit der Maßgabe
verwendet werden, dass den Meldepflichtigen ein Merkblatt nach dem Muster des
Vordrucks nach Anlage 7 ausgehändigt wird.
§ 8
In-und Außer-Kraft-Treten
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (DVO MG NRW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 341),
außer Kraft.
(2)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010außer
Kraft.
Düsseldorf,
den 30. Januar 2006
Der
Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr.
IngoW o l f
Anlage
1
Anlage
2
Anlage
3
Anlage
4
Anlage
5
Anlage
6
Anlage
7
GV. NRW. 2006 S. 76
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