Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 26 vom 1.6.2015 Seite 471 bis 480
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2015/2016 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2015/2016
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Ausführung des
§ 93 Abs. 2 Schulgesetz für das
Schuljahr 2015/2016
Vom 19. Mai 2015
Auf
Grund des § 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514)
geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und
für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:
Artikel 1
Die
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 224)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Absatz 8 werden die Wörter „zwei Stunden“ durch die Wörter „eine Stunde“
ersetzt.
2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „0,6“ durch die Angabe „0,7“ und die Angabe „0,2“
durch die Angabe „0,3“ ersetzt.
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„An
Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zwei Wochenstunden je Schule.“
c)
Satz 4 wird aufgehoben.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 5 Satz 3 und in Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Klasse 5“ durch
die Wörter „den Klassen 5 und 6“ ersetzt.
b)
In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Klassen
des Gemeinsamen Lernens und Integrative Lerngruppen sind hiervon ausgenommen.“
c)
Absatz 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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Klassenfrequenz- |
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|
richtwert |
höchstwert |
„1 |
Berufskolleg |
|
|
|
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a)
Allgemein |
|
22 |
31 |
|
(Berufsschule,Berufsfachschule,
Fachoberschule,
Fachschule)
Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO
Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen
Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen |
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16 16 16 |
22 22 22 |
||
|
b)
bei fachpraktischer Unterweisung |
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Berufsschule
Berufsfachschule |
Theorieunterricht Fachpraktische
Unterweisung Theorieunterricht Fachpraktische
Unterweisung |
26 13 28 14 |
29 15 31 16“ |
4.
§ 6a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Innerhalb
der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 sowie für zu bildende Klassen nach
den Sätzen 3 und 4 gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“
5.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 10 eingefügt:
„§ 8
Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“
(1)
Die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des
Haushalts
1.
Grundschule 21,95
2.
Hauptschule 17,86
3.
Realschule 20,94
4.
Sekundarschule 16,27
5.
Gymnasium
a)
Sekundarstufe I 19,88
b)
Sekundarstufe II 12,70
6.
Gesamtschule
a)
Sekundarstufe I 19,32
b)
Sekundarstufe II 12,70
7.
Berufskolleg
a)
Bildungsgänge der Berufsschule
-
Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend
Vollzeit 16,18
Teilzeit 41,64
-
Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend
Vollzeit 14,34
Teilzeit 38,37
-
Ausbildungsvorbereitung
Vollzeit
16,18
Teilzeit
41,64
-
Ausbildung nach § 66 Berufsbildungsgesetz / § 42m Handwerksordnung 31,60
b)
Bildungsgänge der Berufsfachschule
-
einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss) 16,18
-
einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss nach Klasse
10) 16,18
-
zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife 16,18
-
zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife 14,34
-
zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht [Voraussetzung: Hochschulreife
oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)] 16,18
-
dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife 14,34
-
dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder
allgemeine Hochschulreife 14,34
c)
Bildungsgänge der Fachoberschule
-
einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) 14,34
in zweijähriger Teilzeitform 38,37
-
zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)
Klasse
11 41,64
Klasse
12 Vollzeit 14,34
-
einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) 14,34
in zweijähriger Teilzeitform 38,37
d)
Bildungsgänge der Fachschule
Vollzeit
16,18
Teilzeit
38,37
Dreijährige
Fachschule 27,28
e)
Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende
Relation für das letzte Schuljahr.
8.
Förderschulen
Förderschwerpunkte
im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale
Entwicklung, Sprache) 9,92
Förderschwerpunkt
Sehen (Blinde) 5,89
Förderschwerpunkt
Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89
Förderschwerpunkt
Geistige Entwicklung 6,14
Förderschwerpunkt
Körperliche und motorische Entwicklung 5,89
Förderschwerpunkt
Sehen (Sehbehinderte) 7,83
Förderschwerpunkt
Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83
Schwerstbehinderte
gem. § 15 Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (außer Emotionale und
soziale Entwicklung) 4,17
9.
Schule für Kranke 5,89
10.
Weiterbildungskolleg
a)
Abendrealschule
– Vollbeleger 22,77
– Teilbeleger 35,00
b)
Abendgymnasium
– Vollbeleger 18,18
– Teilbeleger 41,90
c)
Kolleg
– Vollbeleger 12,55
– Teilbeleger 29,96.
(2)
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen,
insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke,
die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt,
bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und
fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen
Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.
§ 9
Unterrichtsmehrbedarf
(1)
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden
für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen,
für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt
Lernen in Höhe von 20 Prozent sowie für die übrigen Förderschulen und die
Schulen für Kranke in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die
Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der
Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 7 zu berücksichtigen.
(2)
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden
nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den
Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:
1.
für besondere Unterrichtsangebote;
2.
für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben;
3.
für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler;
4.
für die auslaufenden Integrativen Lerngruppen;
5.
für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und
Schüler mit schwierigen Ausgangslagen;
6.
für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der
Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30
Prozent der Grundstellenzahl;
7.
für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und
Entwicklungsstörungen an allgemeinen Schulen und an Förderschulen
(Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen);
8.
für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen außerhalb der Lern-
und Entwicklungsstörungen;
9.
für die Verringerung der Klassengröße in der Realschule und in der Sekundarstufe
I der Gesamtschule und des Gymnasiums.
§ 10
Ausgleichsbedarf
(1)
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden
zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:
1.
Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und
Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule;
2.
Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter
an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind;
3.
Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in
Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.
(2)
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden
nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen,
insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und
Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz, zur Betreuung von
Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem
Lehrerausbildungsgesetz, für Curriculumentwicklung,
für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung
in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur
Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und
Softwareberatung, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur
Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und zur
Unterstützung des Inklusionsprozesses.“
6.
In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
Artikel 2
(1)
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2015 in Kraft.
(2)
Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Düsseldorf,
den 19. Mai 2015
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Sylvia L
ö h r m a n n
GV. NRW. 2015 S. 477