Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“
2125
Gesetz
zur Änderung
des Gesetzes
über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“
Vom 8. Februar 2006
Der Landtag hat das folgende
Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes
über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“
Artikel
1
Das Gesetz über die Berufsbezeichnung
„Lebensmittelchemiker“ vom 7.
März 1978 (GV. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom
5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird geändert
in „Gesetz über die Berufsbezeichnungen „staatlich geprüfte
Lebensmittelchemikerin“ und
„staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“(Lebensmittelchemikergesetz
- LChemG)“.
2. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch die
folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Wer die Berufsbezeichnung „staatlich
geprüfte Lebensmittelchemikerin“
oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Staatliche Ausweise über geprüfte Lebensmittelchemikerinnen
und geprüfte Lebensmittelchemiker, die ihre Ausbildung nach früherem Recht
abgeschlossen haben, sowie Erlaubnisse zum Führen der Berufbezeichnungen
„Lebensmittelchemikerin“ und
„Lebensmittelchemiker“ nach
bisherigem Recht gelten als Erlaubnisse im Sinne des Absatzes 1.
(3) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der
Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt,
darf die in Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes führen.“
3. § 2 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird
erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. ein Studium auf
dem Gebiet der Lebensmittelchemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland in einem durch eine staatliche Zwischenprüfung gegliederten
Studiengang mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern abgeleistet, eine
Wissenschaftliche Abschlussarbeit angefertigt und die Erste Staatsprüfung der
Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden hat oder aufgrund
einer durch Rechtsverordnung als gleichwertig anerkannten Hochschulausbildung
zur berufspraktischen Ausbildung gemäß Nummer 2 zugelassen wurde,
2. nach Abschluss
des Studiums eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten an einem Chemischen
und Lebensmitteluntersuchungsamt und an anderen geeigneten Ausbildungsstellen
erhalten,
3. die Zweite
Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden
und
4. sich nicht eines
Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre oder seine Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin oder des
Lebensmittelchemikers ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird auch erteilt, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
eine Ausbildung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker oder für
einen vergleichbaren Beruf abgeschlossen hat, sofern die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes gegeben ist; Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.“
4. In § 4 werden die Absätze 1 und
2 durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Das Ministerium erlässt als
Rechtsverordnung eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich
geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum „staatlich geprüften
Lebensmittelchemiker". Darin werden die Grundzüge des wissenschaftlichen
Studiums und das Nähere über die Erste Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie sowie das Nähere über die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr.
2 und die Zweite Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 geregelt.
(2) Die Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung enthält insbesondere Bestimmungen über
1. das Studium nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
die Regel- und
Mindeststudienzeiten bis zur staatlichen Zwischenprüfung und bis zur Ersten
Staatsprüfung,
Art, Zahl und
Gegenstand der für die Zulassung zur staatlichen Zwischenprüfung und zur Ersten
Staatsprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise einschließlich der
Anforderungen an die Wissenschaftliche Abschlussarbeit,
die Anrechnung von
Studienzeiten und dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen,
die
Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen in nicht staatlich geregelten
Studiengängen,
2. die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1
Nr. 2,
das Verfahren und die
Ausgestaltung der praktischen Ausbildung,
die Anrechnung von
Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit oder Ausbildung,
3. die Zweite Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr.
3,
Art, Zahl und
Gegenstand der für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung zu erbringenden
Leistungsnachweise,
4. die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3,
die Bildung von
Prüfungsausschüssen, ihre Zuständigkeit und ihre personelle Zusammensetzung,
das
Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der
fachbezogenen Prüfungsleistungen,
die Prüfungsnoten,
die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,
das Verfahren bei der
Bewertung von Prüfungsleistungen,
die Ermittlung und
Feststellung der Prüfungsergebnisse,
die Rechtsfolgen des
Nichterbringens von Prüfungsleistungen, des Rücktritts von der Prüfung und von
Ordnungsverstößen,
die Wiederholung von
nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen der Prüfungen.
(3) Die Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung kann darüber hinaus bestimmen, dass die Zweite Staatsprüfung oder
einzelne Prüfungsleistungen im letzten Monat der praktischen Ausbildung
stattfinden.
(4) In der Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung können ferner Übergangsbestimmungen festgelegt werden.“
5. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter
„Lebensmittelchemiker“ und
„Lebensmittelchemikerin“ durch
die Wörter „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ bzw. „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ ersetzt.
6. § 6 wird gestrichen. § 7 wird § 6.
Artikel
2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Februar 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. AndreasP in k w a r t
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b er g
GV.
NRW. 2006 S. 87
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