Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 4 vom 28.2.2006 Seite 75 bis 92

Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen
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Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen

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Verordnung
über die Beiräte für
Vertriebenen-, Flüchtlings- und
Spätaussiedlerfragen

Vom 31. Januar 2006

Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Landesaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird nach Anhörung des Ausschusses für Generationen, Familie und Integration des Landtags verordnet:

§ 1
Mitglieder der Beiräte

(1) Die Mitglieder des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen werden vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration berufen, soweit sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsandt werden.

(2) Die Mitglieder eines Bezirksbeirats werden von der Bezirksregierung berufen.

(3) Der Landesbeirat ist an den Auftrag des Gesetzes gebunden und im Übrigen in seiner Tätigkeit unabhängig.

§ 2
Zusammensetzung der Beiräte

(1) Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus

1. je einem Mitglied, das die Bezirksregierungen entsenden; sind Bezirksbeiräte gebildet, entsenden diese aus ihrer Mitte,

2. sechs Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,

3. vier Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Landes.

(2) Der Bezirksbeirat setzt sich zusammen aus

1. vier Mitgliedern aus dem Kreis der im Regierungsbezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,

2. drei Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Regierungsbezirks.

(3) Bei der Bildung der Beiräte soll das Landesgleichstellungsgesetz berücksichtigt werden.

(4) Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung entsandt oder berufen werden.

§ 3
Berufung der Mitglieder

(1) Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration beruft die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen. Binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung bzw. dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer sind die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration zu benennen. Die Berufung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nimmt das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration eigenständig vor.

(2) Die Bezirksregierung entscheidet unmittelbar nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, ansonsten nach dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer, ob sie einen Beirat bildet, und fordert gegebenenfalls die in ihrem Bezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler auf, binnen zwei Monaten Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Bezirksbeirats nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu machen.

§ 4
Amtsdauer und Zusammentritt der Beiräte

(1) Die Amtsdauer der Beiräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre.

(2) Der Landesbeirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirats im Amt.

(3) Zur konstituierenden Sitzung der Beiräte laden das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration bzw. die Bezirksregierung, bei der ein Beirat gebildet wird, ein.

§ 5
Vorsitz, Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

(1) Den Vorsitz im Landesbeirat führt der oder die Integrationsbeauftragte der Landesregierung. Über die Vertretung des oder der Vorsitzenden entscheidet im Bedarfsfall das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration.

Der Bezirksbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz.

(2) Eine Geschäftsstelle des Landesbeirats wird im Bereich des oder der Integrationsbeauftragten der Landesregierung beim Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration eingerichtet.

(3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration bedarf.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann jederzeit von der berufenden oder entsendenden Stelle abberufen werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftlich erklärten Verzicht gegenüber dem Vorsitz des Beirats.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so rückt grundsätzlich seine Stellvertretung nach. Erforderlichenfalls findet eine Nachberufung statt.

§ 7
Kosten

Die Kosten der Beiräte und der Geschäftsstelle des Landesbeirats trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1995 (GV. NRW. S. 482) außer Kraft.

Düsseldorf, den 31. Januar 2006

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Armin  L a s c h e t

GV. NRW. 2006 S. 88