Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 27 vom 30.6.2015 Seite 481 bis 494
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW) |
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW)
20061
Gesetz zur
Änderung
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW)
Vom 2. Juni 2015
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur
Änderung
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW)
Artikel 1
Änderung des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
§
29a des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4)
Abweichend von Absatz 1 dürfen Leitstellen und Befehlsstellen der in Satz 4
genannten Einrichtungen und Organisationen zur Bestimmung des geografischen
Standorts personenbezogene Daten der von ihnen gesteuerten Einsatzkräfte
mittels elektronischer Einrichtungen durch eine Funktion des Digitalfunks für
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Digitalfunk) oder
durch andere technische Mittel ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeiten,
soweit dies aus dienstlichen Gründen zur Sicherheit oder zur Koordinierung der
Einsatzkräfte erforderlich ist. Standortdaten dürfen ausschließlich zu den in
Satz 1 festgelegten Zwecken verarbeitet werden. Die Daten sind unverzüglich zu
löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Speicherung nicht mehr
erforderlich sind. Satz 1 bis 3 gelten für Einsatzkräfte der Berechtigten des §
4 Absatz 1 Nummern 1.1, 1.5, 1.6, 1.7 und 1.9 der BOS-Funkrichtlinie in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 2009 (GMBl. 2009, S. 803), soweit
es sich hierbei um kommunale Behörden oder um Landesbehörden handelt.“
2.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5)
Ausgenommen von dem Erfordernis der Einwilligung gemäß Absatz 1 ist der Einsatz
informationstechnischer Systeme im Sinne des Absatzes 1 zulässig, soweit dieser
aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Informationssicherheit,
erforderlich ist. Ein solcher Einsatz darf nur erfolgen, soweit dies unter
Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen
Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die durch
den Einsatz dieser Systeme erfassten personenbezogenen Daten dürfen
ausschließlich für die in Satz 1 genannten Gründe verarbeitet werden. Die Daten
sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks der
Speicherung nicht mehr erforderlich sind. Die zuständige oberste Landesbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diesen Einsatz informationstechnischer
Systeme zuzulassen. Sie hat hierbei die Datenempfänger, die Datenart, Anlass
und Zweck der Verarbeitung, ihre Form, das Nähere über das Verfahren der
Verarbeitung sowie die umfassende Aufklärung der betroffenen Personen
festzulegen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist
zu unterrichten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 2. Juni 2015
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der
Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
GV. NRW. 2015 S.
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