Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 27 vom 30.6.2015 Seite 481 bis 494

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW)

20061

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW)

Vom 2. Juni 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW)

Artikel 1

Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 29a des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Leitstellen und Befehlsstellen der in Satz 4 genannten Einrichtungen und Organisationen zur Bestimmung des geografischen Standorts personenbezogene Daten der von ihnen gesteuerten Einsatzkräfte mittels elektronischer Einrichtungen durch eine Funktion des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Digitalfunk) oder durch andere technische Mittel ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeiten, soweit dies aus dienstlichen Gründen zur Sicherheit oder zur Koordinierung der Einsatzkräfte erforderlich ist. Standortdaten dürfen ausschließlich zu den in Satz 1 festgelegten Zwecken verarbeitet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind. Satz 1 bis 3 gelten für Einsatzkräfte der Berechtigten des § 4 Absatz 1 Nummern 1.1, 1.5, 1.6, 1.7 und 1.9 der BOS-Funkrichtlinie in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 2009 (GMBl. 2009, S. 803), soweit es sich hierbei um kommunale Behörden oder um Landesbehörden handelt.“

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Ausgenommen von dem Erfordernis der Einwilligung gemäß Absatz 1 ist der Einsatz informationstechnischer Systeme im Sinne des Absatzes 1 zulässig, soweit dieser aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Informationssicherheit, erforderlich ist. Ein solcher Einsatz darf nur erfolgen, soweit dies unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die durch den Einsatz dieser Systeme erfassten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für die in Satz 1 genannten Gründe verarbeitet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind. Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diesen Einsatz informationstechnischer Systeme zuzulassen. Sie hat hierbei die Datenempfänger, die Datenart, Anlass und Zweck der Verarbeitung, ihre Form, das Nähere über das Verfahren der Verarbeitung sowie die umfassende Aufklärung der betroffenen Personen festzulegen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zu unterrichten.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 2. Juni 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2015 S. 482