Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 27 vom 30.6.2015 Seite 481 bis 494
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr |
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
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Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Vom 9. Juni 2015
Auf Grund des § 43 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
Die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Erprobung der Einsatzmöglichkeiten von Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr
Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen Angehörige der Jugendfeuerwehr ab dem 16. Lebensjahr im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.“
2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt.
„§ 22a
Erprobung der Mitwirkungsmöglichkeiten von älteren Feuerwehrangehörigen im aktiven
Dienst
(1) § 22 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Feuerwehrangehörige, die sich mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr, die oder der hierbei auch die körperliche Eignung zu berücksichtigen hat, über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus zu einer weiteren Mitarbeit bereit erklärt haben und einer Feuerwehr angehören, die im Rahmen des Projekts „Feuerwehrensache - Die Feuerwehr der Zukunft - Generationsübergreifendes Projekt und Inklusion“ von der obersten Aufsichtsbehörde als Pilotfeuerwehr zugelassen ist.
(2) Absatz 1 gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für Feuerwehrangehörige, die bereits nach § 22 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
(3) Die Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit von dem Feuerwehrangehörigen oder der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr widerrufen werden. In einem solchen Fall treten die Feuerwehrangehörigen wieder in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ein.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr erfasst die Feuerwehrangehörigen nach Absatz 1 und 2 in einer gesonderten Liste.“
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Befristung
§ 22a tritt am 30. Juni 2017 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Juni 2015
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2015 S. 485