Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 27 vom 30.6.2015 Seite 481 bis 494

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland

2022

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung
für die LVR-Jugendhilfe Rheinland

Vom 28. April 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 28. April 2015 folgende Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland beschlossen:

1.

Die Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 2006 (GV. NRW. S. 16), die zuletzt durch Satzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Rheinische Wohngruppenverbund wird“ durch die Wörter „Die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland werden“ ersetzt.

2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

3. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die strategische Steuerung des Betriebes obliegt der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.“

4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Betrieb wird durch eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter [Betriebsleitung gemäß § 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15); die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) geändert wurde] geleitet.“

5. In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Unterstützung“ durch das Wort „Beratung“ ersetzt.

6. § 4 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

7. In § 5 Absatz 6 werden die Wörter „Kaufmännische Leitung gegenüber der“ und „remonstrieren. Verbleibt die Betriebsleitung bei ihrer Entscheidung, muss die Kaufmännische Leitung“ gestrichen.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland obliegt entsprechend § 1 Absatz 4 dieser Satzung die leistungsbezogene und kaufmännische Steuerung des Betriebes einschließlich der Wahrnehmung der strategischen Steuerungsfunktionen.“

b) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 9 bis 11.

2.

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Köln, den 28. April 2015

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr.  W i l h e l m

Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

L u b e k

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 28. April 2015

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

GV. NRW. 2015 S. 487