Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 10
Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Niersverband (Niersverbandsgesetz-NiersVG) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW 1993 S. 8),
zuletzt geändert durch Artikel 145 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), am 15.12.2005 beschlossen, die Satzung des Niersverbandes
vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978), zuletzt geändert durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 24), zum 1. Januar 2006 wie folgt zu ändern:
Aufgaben
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz, Sicherung
des Hochwasserabflusses u. a.
1. § 3
Abs. 1 Buchstabe d der Satzung erhält folgende Fassung:
„d) Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der
Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses“.
2.1 § 19 der Satzung
erhält folgende Überschrift (neu):
„Beiträge für die Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich
der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses“.
2.2 § 19 Abs. 1 der
Satzung erhält folgende Fassung:
„(1) Die Beiträge für die Aufwendungen des Niersverbandes,
die ihm aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG entstehen, verteilen sich nach Maßgabe des § 26 NiersVG vorab auf diejenigen Mitglieder, die nicht nur
unwesentlich zu den nachteiligen Abflußveränderungen
beitragen, durch die die Maßnahmen des Niersverbandesveranlaßt werden, sowie auf diejenigen Mitglieder,
die von den Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG
einen nicht nur unerheblichen Vorteil haben.“
2.3 § 19 Abs. 2
der Satzung erhält folgende Fassung:
„(2) Im Übrigen verteilt sich der
Beitrag auf die Städte und Gemeinden im Einzugsgebiet der Niers
und des Nierskanals im Verhältnis von Nutzungsart und
Größe ihrer Flächen, soweit diese im Einzugsgebiet der Niers
und des Nierskanals (§ 26 Abs. 1 Satz 3 NiersVG) liegen, gemäß den in § 18 Abs. 1 dieser Satzung
festgelegten Werten.“
3. In § 26 wird die Überschrift wie folgt
gefaßt:
„Sonderbeiträge und
Auftragsmaßnahmen“.
4. § 23
Abs. 5 Buchstabe c der Satzung wird wie folgt gefaßt:
„c) Zur Berücksichtigung des Mengenverlustes bei Zugrundelegung des Bezugs
und der Eigenförderung von Frischwasser für die Ermittlung der Abwassermenge
wird die Frischwassermenge um einen Verlustabzug von 8 % verringert. Auf Antrag
wird die Höhe des Verlustabzugs hinsichtlich des Gesamtablaufs oder des
Teilstroms geändert, für den abweichende Abzugswerte allgemein anerkannt sind
oder für den der Mengenverlust nachgewiesen wird. In Zweifelsfällen kann der Niersverband Abwassermengenmessungen fordern, wenn dies
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.“
Diese Satzungsänderung
tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des NiersVG kann gegen diese
Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar
2006 - IV - 5.6.03 - gemäß § 11 Abs. 2 NiersVG
genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 NiersVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 NiersVG bekanntgemacht.
Viersen,
den 26. Januar 2006
Niersverband
Der
Vorstand
Professor M e l s a
GV.
NRW. 2006 S. 90
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