Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 27 vom 30.6.2015 Seite 481 bis 494

Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
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Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015)

Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015)

Vom 25. Juni 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015)

Artikel 1

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 955), in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 298), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Zahl 64 286 751 300“ durch die Zahl „64 600 658 500“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 wird die Zahl „2 083 000 000 durch die Zahl „2 078 000 000“ ersetzt.

3. § 15 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass eine Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Mönchengladbach, Flur 67, Flurstück 196 mit einer Größe von ca. 4.300 m2 direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert oder ein Erbbaurecht daran bestellt werden darf.“

4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Absatz 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,

1. zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 25 000 000 Euro und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor GmbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 40 000 000 Euro zu übernehmen und

2. zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 225 000 000 Euro zu übernehmen.

Auf die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.“

5. Der dem Haushaltsgesetz 2015 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Nachtrag beigefügten Gesamtplan ersetzt.

6. Der dem Haushaltsgesetz 2015 beigefügte Haushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Juni 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
zugleich für die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Guntram  S c h n e i d e r

Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
und für den Minister
für Inneres und Kommunales

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Finanzminister

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2015 S. 489