Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 29 vom 10.7.2015 Seite 509 bis 538

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung der Externen-Abiturprüfungsordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung der Externen-Abiturprüfungsordnung

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Zweite Verordnung
zur Änderung der
Verordnung der Externen-Abiturprüfungsordnung

Vom 30. Juni 2015

Auf Grund des § 52 Absatz 1 und Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschuss des Landtags:

Artikel 1

Die Externen-Abiturprüfungsordnung vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 3 Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen.“

3. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 4“ durch die Wörter „des Absatzes 3“ ersetzt.

4. In § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 24
Inkrafttreten“.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Juni 2015

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2015 S. 537