Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 30 vom 15.7.2015 Seite 539 bis 542
Haushaltssatzung des Landschaftverbandes Rheinland für die Haushaltsjahre 2015 / 2016 |
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Haushaltssatzung des Landschaftverbandes Rheinland für die Haushaltsjahre 2015 / 2016
2022
Haushaltssatzung
des Landschaftverbandes Rheinland
für die Haushaltsjahre 2015 / 2016
Vom 24. Juni
2015
Auf
Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden sind, in Verbindung mit den §§ 78 ff. der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), das zuletzt durch Gesetz
vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), geändert worden ist, hat die
Landschaftsversammlung Rheinland mit Beschluss vom 28. April 2015 folgende
Satzung erlassen:
§ 1
Ergebnisplan und Finanzplan
Der
Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 / 2016, der die für die Erfüllung der
Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge
und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden
Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im
Ergebnisplan mit |
Haushaltsjahr 2015 |
Haushaltsjahr 2016 |
dem
Gesamtbetrag der Erträge auf |
3.731.563.250
EUR |
3.816.755.051
EUR |
dem
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
3.734.351.845
EUR |
3.825.928.098
EUR |
im
Finanzplan mit |
||
dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf |
3.681.201.617
EUR |
3.766.229.423
EUR |
dem
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf |
3.690.290.642
EUR |
3.782.108.906
EUR |
dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf |
50.101.799 EUR |
50.328.944 EUR |
dem
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf |
80.991.115 EUR |
112.379.427 EUR |
dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf |
167.853.250 EUR |
201.690.000 EUR |
dem
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf |
160.666.400 EUR |
170.724.697 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Kreditermächtigungen für Investitionen
Der
Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich
ist, wird auf folgende Summen
festgesetzt: |
Haushaltsjahr
2015 |
Haushaltsjahr
2016 |
54.000.000 EUR |
85.000.000 EUR. |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen
in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf folgende Summen festgesetzt: |
Haushaltsjahr
2015 |
Haushaltsjahr
2016 |
168.390.700 EUR |
12.937.500 EUR. |
§ 4
Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage
Die
Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans
wird auf folgende Summen festgesetzt: |
Haushaltsjahr
2015 |
Haushaltsjahr
2016 |
2.788.595 EUR |
9.173.047 EUR. |
§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung
Der
Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden
dürfen, wird auf folgende Summen festgesetzt: |
Haushaltsjahr
2015 |
Haushaltsjahr
2016 |
500.000.000 EUR |
500.000.000 EUR. |
§ 6
Umlagen
Die
gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, zu erhebende Umlage wird
2015 auf 16,70 Prozent und 2016 auf 16,75 Prozent der für das
jeweilige Haushaltsjahr geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
Die
Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
§ 7
Stellenplan
(1)
Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten
Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw.
Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach
Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen
der §§ 66, 71 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874)
geändert worden ist, und der §§ 63, 64 des Landesbeamtengesetzes
beziehungsweise des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung
zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
(2)
Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede
dritte frei werdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe
/ Entgeltgruppe umzuwandeln ist.
Köln,
den 28. April 2015
Prof. Dr. W i l h e l m
Vorsitzender
des Landschaftsversammlung
Rheinland
L u b e k
Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführerin der Landschaftsversammlung
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die
vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird gemäß §
6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der
jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß
§ 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 28.
April 2015 beschlossene Haushaltssatzung dem Ministerium für Inneres und
Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 6. Mai 2015
vorgelegt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für die
Haushaltsjahre 2015 und 2016 mit Erlass vom 17. Juni 2015 zur Kenntnis genommen
und den Umlagesatz in Höhe von 16,7 Prozent für das Haushaltsjahr 2015 und in
Höhe von 16,75 Prozent für das Haushaltsjahr 2016 gemäß § 22 Absatz 2 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Der
Haushaltsplan wird gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,
Zimmer F 220, bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Unter
der Adresse http://haushalt.lvr.de
kann der Haushaltsplan ebenfalls im Internet eingesehen werden.
Es
wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die
Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung
vorher beanstandet oder
d) der Form- und
Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Köln, den 24.
Juni 2015
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
GV. NRW. 2015 S.
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