Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 30 vom 15.7.2015 Seite 539 bis 542
Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen |
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Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen
2124
Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen
(HebGO NRW)
Vom 30. Juni 2015
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
Anwendungsbereich und Vergütungen
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum 1,8 fachen der Beträge nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, berechnen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Der einfache Satz der Gebühren ist zu berechnen, wenn
1. die Wöchnerin zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, hat oder
2. die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtpflege gezahlt werden.
Der einfache Satz gilt ebenfalls für Auslagen, Zulagen, Zuschläge, Wegegeld und die Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen (Geburtshauspauschale).
§
2
Abrechnung der Vergütung
(1) Der Zahlungspflichtigen ist eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu erteilen. Andere Rechnungen begründen nicht die Fälligkeit der Vergütung.
(2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Leistungsverzeichnis (Anlage zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2014 (GV. NRW. S. 476), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2015 (GV. NRW. S. 352) geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf, den 30. Juni 2015
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2015 S. 541