Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 31 vom 31.7.2015 Seite 543 bis 548

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4a
Anlage 4b
Anlage 4c
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

203015

Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 14. Juli 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2011 (GV. NRW. S. 231), die durch Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei soll insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden Qualifikation und die Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins Wert gelegt werden.“

2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Persönlichkeit“  die Wörter „der Bewerberinnen und“ eingefügt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.

4. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „ausgewählten“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ausgewählten“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Anwärter“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.

6. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „den“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Den“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Anwärterinnen und“ und nach dem Wort „führen“ die Wörter „bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes“ eingefügt.

8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in den Ausbildungsbehörden und in zentralen Lehrgängen.“

9. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

㤠10
Zuständigkeiten

(1) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie bis zu drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Dienstes zu deren Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildungszeit. Zudem legt die Ausbildungsleitung dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Prüfungsvorschläge vor und legt die Gestaltungsrichtlinie für die fachpraktische Arbeit fest.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes aus den Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz zur oder zum Ausbildungsbeauftragten. Die oder der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung.

(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zu Ausbilderinnen oder Ausbildern. Diese Personen unterstützen die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.

(4) Die Dezernentin oder der Dezernent eines Sachgebietes ist für die Ausbildung im Sachgebiet verantwortlich.

§ 11
Abwesenheit

(1) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBI. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als 30 Arbeitstagen innerhalb des Vorbereitungsdienstes mit Ausnahme des Erholungsurlaubs oder von mehr als zehn Arbeitstagen während der zentralen Lehrgänge, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der zuständigen Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters.

(2) Erholungsurlaub darf für Zeiträume während zentraler Lehrgänge nur im Ausnahmefall nach Abstimmung mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.“

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind vier Ausbildungsberichte nach dem Muster der Anlage 4 a und 5 zu dieser Verordnung zu fertigen. Der Erfassungszeitraum der Ausbildungsberichte wird von der Ausbildungsleitung zu Beginn der Ausbildung festgelegt und den Ausbildungsbeauftragten mitgeteilt. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch alle bis zum Stichtag ausbildenden Dezernentinnen und Dezernenten. Diese legen den einvernehmlich erstellten Entwurf des Ausbildungsberichtes dem Ausbildungsbeauftragten zur Schlusszeichnung vor. Die Ausbildungsberichte schließen mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen geteilt durch sechs. Die Ausbildungsberichte sind den Anwärterinnen und Anwärtern umgehend zu eröffnen und zu erläutern. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Ausbildungsberichte zur Kenntnis. Die Beschäftigungsdokumentation ist beizufügen. Die Ausbildungsleitung zeichnet die Ausbildungsberichte sowie die Beschäftigungsdokumentationen gegen und sendet sie an die Ausbildungsbehörde zurück.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbildungsleitung“ die Wörter „die Anwärterin oder“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „der Anwärterin oder dem Anwärter“ ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorschlag“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender und vier weiteren Beamtinnen und Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die“ eingefügt.

13. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Klausuren

Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2.8 der Anlage 1 zu dieser Verordnung in insgesamt vier Klausuren von jeweils zwei Stunden Dauer geprüft. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses legt die Prüfungsaufgaben im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses fest.“

14. In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort „Anwärter“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17
Bewertung der Klausuren“

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen das jeweilige Klausurergebnis fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss und legt das Klausurergebnis fest. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Prüfungsergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese der Ausbildungsleitung. In den Klausurzeugnissen ist der Gesamtpunktwert nach § 20 anzugeben. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert der Anwärterin oder dem Anwärter das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Die Klausuren und die Klausurzeugnisse werden zur Ausbildungsakte genommen.“

16. § 18 wird wie folgt gefasst:

㤠18
Fachpraktische Arbeit

(1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes erstellen die Anwärterinnen und Anwärter eine fachpraktische Arbeit. Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Vollzug der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die fachpraktische Arbeit wird von den Anwärterinnen und Anwärtern in Form eines schriftlichen Vermerks, bestehend aus einer Sachverhaltsbeschreibung, einer fachlichen und rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung, erstellt. Die fachpraktische Arbeit soll der Anwärterin oder dem Anwärter ermöglichen zu zeigen, dass sie oder er Sachverhalte der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung fachlich und rechtlich einordnen, bewerten und die dazugehörige Entscheidung begründen kann.

(2) Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit wird durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten Gestaltungsrichtlinie gestellt.

(3) Die Bearbeitungszeit für die fachpraktische Arbeit beträgt drei Tage.

(4) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die fachpraktische Arbeit unabhängig voneinander. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss und legt das Ergebnis fest.

(5) Bei der Bewertung sind insbesondere die rechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Der Anwärterin oder dem Anwärter ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der schriftlichen fachpraktischen Arbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen.

(7) Ist die fachpraktische Arbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist der Anwärterin oder dem Anwärter eine neue Aufgabenstellung für eine fachpraktische Arbeit zu geben. Wird auch diese mit "mangelhaft" oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes.“

17. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt sechs Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung.“

b) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „70“ und die Angabe „40“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

d) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die oder der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis und übersendet es spätestens sechs Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es zur Ausbildungsakte nimmt.“

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt, das Wort „Leistung“ wird durch das Wort „Leistungsnachweise“ und das Wort „Hausarbeit“ wird durch die Wörter „fachpraktische Arbeit“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „darf“ durch die  Wörter „dürfen jeweils von den Ausbildungsberichten und“ ersetzt. 

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Anwärterin oder“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut wird das Wort „Prüflingen“ durch die Wörter „Anwärterinnen und Anwärtern“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Hierfür sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Anwärtern“ die Wörter „Anwärterinnen und“ eingefügt.

19. In § 24 werden die  Wörter „jeden Prüfling“ durch die Wörter „jede Anwärterin und für jeden Anwärter“ ersetzt.

20. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Prüflinge“ durch die Wörter „Anwärterinnen oder Anwärter“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „ein Prüfling“ durch die Wörter „eine Anwärterin oder ein Anwärter“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Prüfling“ durch die Wörter „der Anwärterin oder dem Anwärter“ ersetzt.

21. In § 26 werden die Wörter „ein Prüfling“ durch die Wörter „eine Anwärterin oder ein Anwärter“ ersetzt.

22. In § 27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Hausarbeit“ durch die Wörter „fachpraktischen Arbeit“ ersetzt."

23. In § 28 Absatz 1 werden nach dem Wort „aus“ die Wörter „und sendet eine Durchschrift an die Ausbildungsbehörde“ eingefügt.

24. In § 29 Satz 4 werden vor dem Wort „Anwärter“ die Wörter „Anwärterin oder der“ eingefügt.

25. § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32
Ausbildungsakte

Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen kann Antragstellenden die Einsicht in die sie betreffende Ausbildungsakte gewährt werden. Der schriftliche Antrag auf persönliche Einsichtnahme in die Ausbildungsakte ist an die die Ausbildungsakte führende Stelle zu richten.“

26. Die Anlagen 1 bis 9 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.*

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2015 in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Juli 2015

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Guntram  S c h n e i d e r

* Von einem Abdruck der Anlagen 1 bis 8 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Form des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (https://recht.nrw.de).

GV. NRW. 2015 S. 544