Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 31 vom 31.7.2015 Seite 543 bis 548
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
223
Verordnung zur Änderung der
Verordnung
über die Durchschnittsbeträge
und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
Vom
26. Juli 2015
Auf
Grund des § 96 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
Die
Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5
Schulgesetz vom 12. April 2005 (GV. NRW. S. 419, ber.
S. 612), die durch Verordnung vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Gesamtschule“ das Wort „, Sekundarschule“
eingefügt.
2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter
„-
Klassen für Schülerinnen und Schüler
ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zu 54 €,
- Berufsorientierungsjahr bis
zu 78 €,
- Berufsgrundschuljahr bis
zu 109 €,“
durch
die Wörter
„-
Ausbildungsvorbereitung Teilzeit bis
zu 54 €,
- Ausbildungsvorbereitung Vollzeit bis zu 78
€,“
ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „95“ durch die Angabe „109“ ersetzt.
3.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Gemeinsamen Unterricht“ durch die Wörter
„das Gemeinsame Lernen“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird aufgehoben.
4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 26. Juli 2015
Ministerin für Schule
und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Sylvia L
ö h r m a n n
GV NRW. 2015 S.
546