Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 31 vom 31.7.2015 Seite 543 bis 548
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
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Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb
schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I
(PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Vom
27. Juli 2015
Auf Grund des § 6 Absatz 3 des
Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), der durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 102) neu
gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen
Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG)
an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575),
die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Aufnahme“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Aufnahme
(1) In einen Lehrgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
wird aufgenommen, wer
1. berufstätig ist oder mindestens sechs
Monate berufstätig war,
2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat
und noch nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleichwertigen
Abschluss besitzt und
3. das 17. Lebensjahr vollendet hat.
(2) In einen Lehrgang zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des mittleren Schulabschlusses
(Fachoberschulreife) wird aufgenommen, wer
1. berufstätig ist oder mindestens sechs
Monate berufstätig war,
2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat
und den Hauptschulbildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat und
3. das 17. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Als Berufstätigkeit im Sinne des
Absatzes 1 und 2 gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8
Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November
2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) zuletzt geändert worden ist. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr-
oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist oder dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687). Die Führung
eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch
Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann
anteilig berücksichtigt werden.
(4) Eine Einrichtung der Weiterbildung
kann auch organisatorisch eigenständige Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb
schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I für Teilnehmerinnen und Teilnehmer
einrichten, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Düsseldorf, den 27. Juli 2015
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Sylvia L ö h r m a n n
GV.
NRW. 2015 S. 547