Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 5 vom 15.3.2006 Seite 93 bis 110
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG) und Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG) und Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
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Gesetz zur Änderung des
Gesetzes
über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen
und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG)
und Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Vom 7. März 200
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur
Änderung des Gesetzes
über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen
und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG)
und Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz
- LAufG)
Das
Landesaufnahmegesetz (LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 64 des Fünften
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt
geändert:
1.
§ 10a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2 die neue Nummer 3.
2.
Nummer 2 erhält folgenden Wortlaut:
„2.
deren mit eingereiste Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf der
Grundlage des § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erhalten, sowie“.
2.
§ 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Die
Formulierung „Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten
der Vertriebenen und Flüchtlinge“ wird ersetzt durch die Formulierung „für
Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ausschusses“.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG)
Das
Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch das 2. Änderungsgesetz vom 15.
Dezember 2005 (GV. NRW. S. 952), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3.
Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG
besitzen, sofern sie ab dem 1.1.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und
sofern sie keine mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind,
denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
erteilt wurde,“.
2.
§ 3 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Darüber
hinaus sind folgende Personengruppen längstens für die Dauer von zwei Jahren
seit der Einreise anzurechnen:
1.
Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG
erteilt wurde,
2.
Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, sowie deren mit eingereiste
Familienangehörige, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde.“
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 7. März 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. HelmutL i n s s e n
Der Innenminister
Dr.
IngoW o l f
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
ArminL a s c h e t
GV.
NRW. 2006 S. 107
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