Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen
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Zwölftes Gesetz zur
Änderung
des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 7. März
2006
Der Landtag hat
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zwölftes
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen
Artikel
1
Das
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande
Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 715), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1a Satz 1 werden die Wörter „in der Republik Kasachstan“ durch die Wörter
„in einer der Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder
Litauen“ und die Wörter „in dieser Republik“ durch die Wörter „in einer dieser
Republiken“ ersetzt.
2.
Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
„§ 1b
Abweichend
von § 1 erstreckt sich in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz
einschließlich derjenigen Streitigkeiten betreffend Entscheidungen nach dem
Ausländergesetz oder dem Aufenthaltsgesetz, zu denen das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge nach dem Asylverfahrensgesetz
berufen ist, der Bezirk des Verwaltungsgerichts
1.
Aachen auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Düren und
Euskirchen,
2.
Arnsberg auf das Gebiet der kreisfreien Städte Dortmund, Hagen, Hamm und
Münster sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des
Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Coesfeld, Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest, Unna und Warendorf,
3.
Düsseldorf auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Düsseldorf, Duisburg,
Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid,
Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Aachen, Heinsberg, Kleve, Mettmann,
Neuss, Recklinghausen, Viersen und Wesel,
4.
Gelsenkirchen auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und
Herne,
5.
Münster auf das Gebiet der Kreise Borken und Steinfurt.“
Artikel
II
1.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft. Artikel I Nr. 1 tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2007 außer Kraft; im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des
31. Dezember 2008 außer Kraft.
2.
Verfahren im Sinne des § 1a AG VwGO in der Fassung
des Artikels I Nr. 1, die nach dem 31. März 2003 bei dem Verwaltungsgericht
Köln eingegangen und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch
anhängig sind, gehen mit Wirkung des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf das
Verwaltungsgericht Minden über; ausgenommen hiervon sind Verfahren, in denen im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits ein Termin zur
mündlichen Verhandlung stattgefunden hat oder eine verfahrensabschließende
Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle übergeben worden
ist. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Artikels I Nr.
1 bei dem Verwaltungsgericht Minden rechtshängig sind, verbleibt es bei der bis
zum Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit.
3. Die
im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten
Aachen beziehungsweise Gelsenkirchen anhängigen Streitigkeiten im Sinne des
Artikels I Nr. 2, welche von Ausländern geführt werden, die zum Zeitpunkt der
Klageerhebung in den Kreisen Aachen oder Heinsberg beziehungsweise in den
kreisfreien Städten Bochum oder Essen oder in dem Kreis Recklinghausen ihren
Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz zu nehmen
hatten oder, falls eine solche Verpflichtung nicht oder nicht mehr bestand, in
diesen Kreisen oder kreisfreien Städten ihren Wohnsitz hatten, gehen auf das
Verwaltungsgericht Düsseldorf über. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen beziehungsweise
Münster anhängigen Streitigkeiten im Sinne des Artikels I Nr. 2, welche von
Ausländern geführt werden, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der
kreisfreien Stadt Dortmund oder in dem Kreis Unna beziehungsweise in der
kreisfreien Stadt Münster oder in den Kreisen Coesfeld oder Warendorf ihren
Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz zu nehmen
hatten oder, falls eine solche Verpflichtung nicht oder nicht mehr bestand, in
diesen Kreisen oder kreisfreien Städten ihren Wohnsitz hatten, gehen auf das
Verwaltungsgericht Arnsberg über. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Verfahren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits
ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat oder eine verfahrensabschließende Entscheidung zum Zwecke der
Bekanntgabe der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Für Verfahren, die nach
Maßgabe des Satzes 1 oder 2 auf die Verwaltungsgerichte Düsseldorf oder
Arnsberg übergegangen sind und im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des
Artikels I Nr. 2 noch bei diesen Gerichten rechtshängig sind, verbleibt es bei
der bis zum Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit.
Düsseldorf,
den 7. März 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. HelmutL i n s s e n
Der Innenminister
Dr. IngoW o l f
Die Justizministerin
RoswithaM ü l l e r-P i e p
e n k ö t t e r
Der Minister
für Generationen, Familie
Frauen und Integration
ArminL a s c h e t
GV.
NRW. 2006 S. 107
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