Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 25.8.2015 Seite 559 bis 574

1. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen - Lippe (kvw-Zusatzversorgung)
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1. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen - Lippe (kvw-Zusatzversorgung)

2022

1. Änderung der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen - Lippe
(kvw-Zusatzversorgung)

Vom 21. Mai 2015

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), der durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 227) geändert worden ist, hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung am 21. Mai 2015 wie folgt beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235) wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 sind dem Arbeitgeber auch die Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das Mitglied zuzurechnen, die dem übernommenen Bestand zuzuordnen sind.“

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übernommenen Bestand zuzuordnen sind, sind die Anwartschaften und Ansprüche in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Personalübernahme über das Mitglied pflichtversicherten Beschäftigten entspricht.“

2. § 12a wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 4“ ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

5Tritt die Insolvenzfähigkeit während des Amortisationszeitraums nach § 15b ein, hat das ausgeschiedene Mitglied unverzüglich eine Satz 2 entsprechende Absicherung beizubringen. 6Wird die Absicherung nicht vorgelegt, ist die Kasse berechtigt die Schlussrechnung nach § 15b Absatz 6 zu stellen.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a, b und e gilt für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent dieses Barwerts zu zahlen.“

b) In Absatz 2 wird der Satz 6 aufgehoben und die Sätze 7 und 8 werden die Sätze 6 und 7.

5. § 15b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittliche Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufende Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittliche Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufende Durchschnittsverzinsung“ und in Absatz 5 Satz 3 die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird das Wort „Barwert“ jeweils durch das Wort „Ausgleichsbetrag“ ersetzt.

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) 1Beschäftigte, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind und die deshalb nach Absatz 1 Nummer 4 in der vor dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen waren, können bei ihrem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2016 schriftlich einen Antrag auf Anmeldung zur Pflichtversicherung stellen. 2Die Pflichtversicherung beginnt in diesem Fall am Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. 3Eine Nachversicherung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich. 4Wird bis zum 31. Dezember 2016 kein Antrag gestellt, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht endgültig.“

7. In § 62 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „(TV-ATZ)“ die Wörter „, nach § 7 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV Flex AZ) oder nach einem vergleichbaren Tarifvertrag“ eingefügt.

8. In § 78 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

9. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 werden die Wörter „durchschnittliche Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufende Durchschnittsverzinsung“ und in Buchstabe c die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.

10. Diese Satzung erhält nachstehende „Durchführungsvorschriften zu §§ 15a und § 15b kvw-Satzung“ als Anhang.

siehe Anhang

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit Wirkung vom 22. Mai 2015 in Kraft. § 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. § 1 Nummer 6 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Münster, den 21. Mai 2015

G e m k e

Vorsitzender des Kassenausschusses

GV. NRW. 2015 S. 561