Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 25.8.2015 Seite 559 bis 574
Achtzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Achtzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -
2022
Achtzehnte
Änderung der
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -
Vom
28. Mai 2015
Auf
Grund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen
Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 28.
Mai 2015 wie folgt beschlossen:
Die
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), die zuletzt durch die
17. Satzungsänderung vom 7. Juni 2013 (GV. NRW. S. 452/StAnz.
RhPf. S. 1288) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
I.
1.
In § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird der Klammerzusatz „(§ 46a Absatz 8)“ durch den
Klammerzusatz „(§ 46a Absatz 7)“ ersetzt.
2.
§ 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Für
die Berechnung des Abgeltungsbetrages im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe
a sind dem Arbeitgeber auch die Ansprüche und Anwartschaften auf Grund früherer
Pflichtversicherungen über das Mitglied zuzurechnen, die dem übernommenen
Bestand zuzuordnen sind.“
b)
Hinter Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Kann
nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übernommenen
Bestand zuzuordnen sind, sind die Anwartschaften und Ansprüche in dem
Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen
Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Personalübernahme über das
Mitglied pflichtversicherten Beschäftigten entspricht.“
3.
In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 3“ durch die
Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 4“ ersetzt.
4.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 2 Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„5Tritt
die Insolvenzfähigkeit während des Amortisationszeitraums nach § 15b ein, hat
das ausgeschiedene Mitglied unverzüglich eine Satz 2 entsprechende Absicherung
beizubringen. 6Wird die Absicherung nicht vorgelegt, ist die Kasse
berechtigt, die Schlussrechnung nach § 15b Absatz 6 zu stellen.“
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)
§ 13 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a, b und e
gilt für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend.“
5.
§ 15a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Das
ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus
dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr
lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung und einer Pauschale zur
Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 v.H. dieses Barwerts zu
zahlen.“
b)
In Absatz 2 wird Satz 6 aufgehoben. Satz 7 wird zu Satz 6.
6.
§ 15b wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittliche Neuanlagerendite“ durch
die Wörter „laufende Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“
durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittliche Neuanlagerendite“ durch
die Wörter „laufende Durchschnittsverzinsung“ und in Absatz 5 Satz 3 werden die
Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden
Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.
d)
In Absatz 6 Satz 1, 2 und 3 wird das Wort „Barwert“ durch das Wort
„Ausgleichsbetrag“ ersetzt.
7.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird Buchstabe d aufgehoben.
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5)
1Beschäftigte, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig
weiterversichert sind und die deshalb nach Absatz 1 Buchstabe d in der vor dem
29. Mai 2015 geltenden Fassung von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen
waren, können bei ihrem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2015 schriftlich einen
Antrag auf Anmeldung zur Pflichtversicherung stellen. 2Die
Pflichtversicherung beginnt in diesem Fall am Ersten des Monats, in dem der
Antrag beim Arbeitgeber eingeht. 3Eine Nachversicherung für
zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich. 4Wird bis zum 31.
Dezember 2015 kein Antrag gestellt, ist die Befreiung von der
Versicherungspflicht endgültig.“
8.
In § 62 Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Wörtern „(TV ATZ)“ die Wörter „, nach
§ 7 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere
Beschäftigte (TV Flex AZ) oder nach einem vergleichbaren Tarifvertrag“
eingefügt.
9.
§ 79 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3 gelten“ durch
das Wort „gilt“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Buchstabe a Satz 3 werden die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“
durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa
Satz 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 4 werden die
Wörter „durchschnittliche Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufende
Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.
d)
In Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe cc werden die Wörter
„durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden
Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.
10.
Im Anhang zur Satzung werden gemäß § 15a Absatz 2 Satz 7 und § 3 in Verbindung
mit § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 der Satzung folgende Durchführungsvorschriften
angefügt:
„Durchführungsvorschriften zu § 15a und §
15b
Inhaltsverzeichnis
1. Finanzielle
Ausgestaltung der Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 15a
1.1
Ausgleichsbetrag
1.2
Berechnungsparameter der Barwertermittlung
1.2.1
Rechnungszins
1.2.2
Rentenanpassung
1.2.3
Biometrie
1.2.4
Renteneintrittsalter und versicherungsmathematische Kürzungen bei vorzeitigem Eintritt
des Versicherungsfalls
1.3
Sonstiges
1.4
Verwaltungskosten
1.5
Stundung
2. Finanzielle
Ausgestaltung der Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 15b
2.1
Erstattungsbetrag
2.2
Amortisationsbetrag
2.2.1
Ermittlung des Amortisationsbetrags
2.2.2
Laufende Durchschnittsverzinsung
2.2.3
Finanzierungsguthaben
2.2.4
Neuberechnung des Amortisationsbetrags nach jeweils 5 Jahren
2.3
Verwaltungskosten
2.4
Differenzbetrag
2.5
Schlussrechnung
1. Finanzielle
Ausgestaltung der Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 15a
Vorbemerkung
(1)
Endet die Mitgliedschaft eines Kassenmitglieds gemäß § 14 der Satzung, hat das
ausgeschiedene Mitglied gemäß § 15 der Satzung einen finanziellen Ausgleich zu
erbringen. Wird der Ausgleich in Form des Ausgleichsbetrages nach § 15a der
Satzung als Einmalbetrag erbracht, hat das ausgeschiedene Mitglied eine Zahlung
in folgender Höhe zu entrichten:
a.
den Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf dem Mitglied
lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung
b.
zzgl. der Verwaltungskostenpauschale.
1.1
Ausgleichsbetrag
(2)
Der Ausgleichsbetrag ist der auf den Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft abgezinste Wert der zukünftig erwarteten
Brutto-Leistungszahlungen aus mitgliedsbezogenen unverfallbaren Anwartschaften
(vgl. Tz. (3) und (4)) und Ansprüchen (vgl. Tz. (5)) und die
Verwaltungskostenpauschale (1.4.).
(3)
Mitgliedsbezogene Verpflichtungen aus Anwartschaften umfassen Leistungen aus
a.
Renten wegen Erwerbsminderung,
b.
Altersrenten,
c.
Witwen- / Witwerrenten,
d.
Waisenrenten,
die
nach Eintritt des Versicherungsfalls voraussichtlich zu zahlen sind.
(4)
Unverfallbare Anwartschaften sind im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
unverfallbare Anwartschaften sowie Anwartschaften von Versicherten, die die
satzungsmäßige Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben (§ 32 der Satzung).
Anwartschaften von Versicherten, die weder die satzungsmäßige Wartezeit von 60
Monaten erfüllt haben, noch gesetzlich unverfallbar sind, sowie
Bestandsveränderungen, die erst nach dem Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft wirksam werden, werden bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags
nicht berücksichtigt.
(5)
Mitgliedsbezogene Verpflichtungen aus Ansprüchen umfassen laufende Leistungen
aus
a.
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung zzgl. der Anwartschaften auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung, Altersrente, Witwen- / Witwerrente sowie
Waisenrente,
b.
Renten wegen voller Erwerbsminderung zzgl. der Anwartschaften auf Altersrente,
Witwen- / Witwerrente sowie Waisenrente,
c.
Altersrenten zzgl. der Anwartschaften auf Witwen- / Witwerrente sowie
Waisenrente,
d.
Witwen- / Witwerrenten und
e.
Waisenrenten.
(6)
Dem ausgeschiedenen Mitglied werden dabei solche unverfallbaren Anwartschaften
und Ansprüche zugeordnet, die seine
a.
Pflichtversicherten und beitragsfrei Versicherten (im folgenden „Versicherte“)
sowie
b.
Leistungsempfänger
bis
zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung
erworben haben.
1.2
Berechnungsparameter der Barwertermittlung
1.2.1
Rechnungszins
(7)
Der Barwert ist auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft gültigen Höchstrechnungszinses gemäß § 2 Absatz 1 der
Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV), höchstens
mit einem Zinssatz von 2,75 v. H., zu ermitteln.
1.2.2
Rentenanpassung
(8)
Die jährliche Anpassung der laufenden Leistungen um 1 v. H. (§ 37 der Satzung)
wird im Rahmen der Barwertermittlung berücksichtigt.
1.2.3 Biometrie
(9)
Es werden die Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck1 mit folgenden
Modifikationen verwendet:
a.
Generationenverschiebung 4 Jahre, d. h. für jeden Geburtsjahrgang werden die
rechnungsmäßigen Ausscheidewahrscheinlichkeiten des 4 Jahre später geborenen
Jahrgangs unterstellt.
b.
Es werden 50 v. H. der rechnungsmäßigen Invalidisierungswahrscheinlichkeiten
angesetzt.
(10)
In den biometrischen Berechnungsparametern wird im Hinblick auf den Eintritt
des vorzeitigen Versicherungsfalls wegen Erwerbsminderung nicht zwischen
teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Bei den rechnungsmäßigen
Ausscheidewahrscheinlichkeiten wird in diesem Fall stets der Bezug einer Rente
wegen voller Erwerbsminderung unterstellt.
(11)
Die Anwartschaft auf Waisenrente wird durch einen pauschalen Zuschlag in Höhe
von 5 v. H. auf die zukünftig erwarteten Witwen- / Witwerrentenanwartschaften
für diejenigen Versicherten und Leistungsempfänger berücksichtigt, die zum
Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft noch nicht das Renteneintrittsalter
gemäß Tz. 1.2.4 erreicht haben.
(12)
Bei laufenden Leistungen an Waisen wird unterstellt, dass
a.
die Leistung für noch nicht volljährige Waisen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres,
b.
die Leistung für 18-jährige und ältere Waisen noch für ein weiteres Jahr,
maximal bis zum 25. Lebensjahr, gezahlt wird.
1.2.4
Renteneintrittsalter und versicherungsmathematische Kürzungen bei vorzeitigem
Eintritt des Versicherungsfalls
(13)
Bei der Barwertermittlung wird unterstellt, dass mit Vollendung des 65.
Lebensjahres der Anspruch auf Zahlung einer Altersrente entsteht
(Renteneintrittsalter).
(14)
Die bei Renteneintritt gemäß Tz. 1.2.4 erwartete Altersente wird abhängig vom
Geburtsjahr auf der Grundlage folgender pauschaler Faktoren gekürzt:
a.
für Geburtsjahrgänge ab 1962 (unterstellte Regelaltersgrenze: 67 Jahre) Kürzung
um 7,2 v. H.,
b.
für Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1961 (unterstellte Regelaltersgrenze: 66
Jahre) Kürzung um 3,6 v. H.,
c.
für Geburtsjahrgänge bis 1952 (unterstellte Regelaltersgrenze: 65 Jahre) keine
Kürzung.
(15)
Vor Erreichen des Renteneintrittsalters gemäß Tz. 1.2.4 werden bei der
Barwertermittlung nur die Versicherungsfälle Erwerbsminderung bzw. Tod
(Hinterbliebenenrente) berücksichtigt. Die Kürzung der dann erwarteten
Rentenansprüche wegen vorzeitiger Inanspruchnahme wird abhängig vom Geburtsjahr
gemäß folgender Tabelle vorgenommen:
Alter
X2 bei
Eintritt des Versicherungsfalls
|
Geburtsjahrgänge bis
1952 |
Geburtsjahrgänge von
1953 bis 1961 |
Geburtsjahrgänge ab
1962 |
x
< 60 |
10,8
v. H. |
10,8
v. H. |
10,8
v. H. |
x
= 61 |
7,2 v. H. |
10,8
v. H. |
10,8
v. H. |
x
= 62 |
3,6 v. H. |
7,2 v. H. |
10,8
v. H. |
x
= 63 |
0,0 v. H. |
3,6 v. H. |
7,2 v. H. |
x
= 64 |
0,0 v. H. |
0,0 v. H. |
3,6 v.H. |
(16)
Bei Versicherten, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft das
Renteneintrittsalter gemäß Tz. 1.2.4 bereits erreicht haben, aber noch keine
Altersrente beziehen (technische Rentner), wird unterstellt, dass sie mit
Erreichen des nächsten Lebensjahres Altersrente in Anspruch nehmen.
1.3 Sonstiges
(17)
Anwartschaften auf Witwen- / Witwerrente werden in Abhängigkeit vom
Geburtsjahrgang der Versicherten und Leistungsempfänger in Höhe von 55 v. H.
(Geburtsjahrgänge ab 1962) bzw. 60 v. H. (Geburtsjahrgänge bis 1961)
berücksichtigt.
(18)
Folgende leistungsbestimmende Faktoren, die sich auf die Höhe der zukünftig
erwarteten Leistungen unmittelbar auswirken, werden bei der Barwertermittlung
nicht berücksichtigt:
a.
Bezug der gesetzlichen Sozialversicherungsrente als Teilrente (§ 39 Absatz 1
der Satzung),
b.
Kürzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente wegen
Hinzuverdienst (§ 39 Absatz 2 der Satzung),
c.
Ruhenstatbestände gemäß § 39 der Satzung (§ 15a
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Satzung),
d.
Möglichkeit der Ablösung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente durch eine
volle Erwerbsminderungsrente und umgekehrt,
e.
Möglichkeit des Erlöschens einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente
wegen Reaktivierung,
f.
Möglichkeit des Erlöschens einer Hinterbliebenenrente wegen Wiederverheiratung.
1.4
Verwaltungskosten
(19)
Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die nach dem Ausscheiden des Mitglieds
durch die Betreuung der Versicherten und Leistungsempfänger entstehen, wird
eine Pauschale in Höhe von 2 v. H. des Barwerts erhoben (§ 15a Absatz 1 Satz 1
der Satzung).
1.5 Stundung
(20)
Die Kasse kann dem ausgeschiedenen Mitglied die Zahlung des Ausgleichsbetrages
unter Berechnung von Zinsen gemäß Tz. (23) stunden und erhält insoweit eine
Ausgleichsforderung gegen das ausgeschiedene Mitglied aufrecht. Die Zinsen sind
jeweils vorschüssig zum Jahrestag der Beendigung der
Mitgliedschaft, erstmalig mit Beendigung der Mitgliedschaft zur Zahlung fällig.
Der Stundungszeitraum beträgt maximal 5 Jahre.
(21)
Die Kasse und das ausgeschiedene Mitglied können vereinbaren, dass es seine
Ausgleichsverpflichtung in Höhe des Ausgleichsbetrags gem. Abschnitt 1.1 durch
die Zahlung gleichbleibender Beiträge (Annuitäten) tilgt. Der Tilgungszeitraum
beträgt maximal 20 Jahre. Die Annuitäten werden jeweils zum Jahrestag der
Beendigung der Mitgliedschaft, bezogen auf die noch ausstehende
Ausgleichsforderung und den noch ausstehenden Stundungszeitraum, auf der
Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gemäß Tz. (23) gültigen Zinses neu ermittelt.
Sie sind jeweils vorschüssig zum Jahrestag der
Beendigung der Mitgliedschaft, erstmalig mit Beendigung der Mitgliedschaft zur
Zahlung fällig. Das Recht zur Sondertilgung bleibt davon unberührt.
(22)
Insolvenzfähige Mitglieder haben Sicherheiten entsprechend § 15 Absatz 2 Sätze
2-4 der Satzung zu stellen.
(23)
Die Zinsen für die Verzinsung der noch ausstehenden Ausgleichsforderung gemäß
Tz. (20) und die Berechnung der Annuitäten gemäß Tz. (21) werden mit dem
gesetzlichen Zinssatz nach § 288 Absatz 1 BGB ermittelt.
2. Finanzielle
Ausgestaltung der Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 15 b
(24)
Das ausscheidende Mitglied kann den finanziellen Ausgleich nach § 15 der
Satzung alternativ unter bestimmten Voraussetzungen (§ 15 Absatz 2 der Satzung)
über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren nach dem Erstattungs- und
Amortisationsmodell erbringen (§ 15b der Satzung).
(25)
Die in diesem Zeitraum zu leistenden jährlichen Zahlungen setzen sich zusammen
aus
a.
dem Erstattungsbetrag,
b.
dem Amortisationsbetrag,
c.
der Verwaltungskostenpauschale sowie
d.
ggf. dem Differenzbetrag.
2.1 Erstattungsbetrag
(26)
Der jährliche Erstattungsbetrag entspricht
a.
den laufenden und einmaligen Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung
für Versicherte und Leistungsempfänger (§ 15b Absatz 2 Satz 1 der Satzung)
b.
vermindert um erhaltene Zahlungen für Überleitungsannahmen für ehemals
versicherungspflichtige Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds (§ 15b
Absatz 2 Satz 3 der Satzung).
2.2 Amortisationsbetrag
2.2.1 Ermittlung
des Amortisationsbetrags
(27)
Der Amortisationsbetrag wird versicherungsmathematisch so berechnet, dass er
bei gleichbleibender Zahlung über den vereinbarten Amortisationszeitraum (max.
20 Jahre) den Ausgleichsbetrag am Ende des Amortisationszeitraums finanziert
(finaler Ausgleichsbetrag). Der finale Ausgleichsbetrag setzt sich zusammen aus
a.
dem am Ende des Amortisationszeitraums erwarteten, nach den
in Abschnitt 1.12 dargelegten Grundsätzen ermittelten Barwert (finaler Barwert)
b.
zzgl. der darauf entfallenden Verwaltungskostenpauschale gem. Abschnitt 1.4
(finale Verwaltungskostenpauschale).
(28)
Die Ermittlung des finalen Barwerts erfolgt in zwei Schritten:
a.
Zunächst wird der Verpflichtungsbestand über den Amortisationszeitraum unter
Berücksichtigung rechnungsmäßig unterstellter Bestandsveränderungen durch Tod,
Invalidisierung und Altersrentenbeginn bis zum Ende des Amortisationszeitraums
fortentwickelt. Die Fortentwicklung des Bestandes erfolgt dabei mit den
Berechnungsparametern für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages zum Zeitpunkt
der Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. Tz. (9) bis (17)).
b.
Auf der Grundlage des fortentwickelten Bestandes wird der Barwert der zum Ende
des Amortisationszeitraums voraussichtlich noch auf dem Mitglied lastenden
Verpflichtungen ermittelt. Dabei werden die Berechnungsparameter für die
Ermittlung des Ausgleichsbetrags zum Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft (vgl. Tz. (7) bis (17)) unterstellt.
(29)
Der bei der Ermittlung des Amortisationsbetrages für die rechnungsmäßige
Verzinsung zu unterstellende Zins entspricht der im Abrechnungsverband im
Geschäftsjahr vor dem Ausscheiden erzielten, gemäß Abschnitt 2.2.2 ermittelten
laufenden Durchschnittsverzinsung.
2.2.2 Laufende
Durchschnittsverzinsung
(30)
Die laufende Durchschnittsverzinsung für den Abrechnungsverband I der Kasse
errechnet sich aus dem Verhältnis des Kapitalanlageergebnisses zum mittleren
Kapitalanlagebestand. Das Kapitalanlageergebnis errechnet sich aus den
laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen, vermindert um die laufenden Aufwendungen
auf Kapitalanlagen des Geschäftsjahres; außerordentliche Erträge und
Aufwendungen bleiben unberücksichtigt. Der mittlere Kapitalanlagebestand
errechnet aus dem Kapitalanlagenbestand zum Anfang des Geschäftsjahres zuzüglich
dem Kapitalanlagebestand zum Ende des Geschäftsjahres dividiert durch 2.
2.2.3
Finanzierungsguthaben
(31)
Für das ausgeschiedene Mitglied wird aus
a.
den jährlichen Amortisationsbeträgen gem. Abschnitt 2.2.1,
b.
den ggf. anfallenden Differenzbeträgen gem. Abschnitt 2.4, sowie
c.
den erhaltenen Zahlungen für Überleitungsannahmen für ehemals
versicherungspflichtige Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds (§ 15b
Absatz 2 Satz 3 der Satzung)
ein
Guthaben gebildet (Finanzierungsguthaben).
(32)
Das Finanzierungsguthaben verzinst sich jährlich mit der laufenden
Durchschnittsverzinsung (2.2.2) des vorherigen Geschäftsjahres. Die jährliche
Zinsgutschrift erfolgt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.
2.2.4
Neuberechnung des Amortisationsbetrags nach jeweils 5 Jahren
(33)
Nach jeweils 5 Jahren können die künftigen Amortisationsbeträge auf Antrag des
ausgeschiedenen Mitglieds auf der Grundlage
a.
des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen aktuellen Bestandes (Statusänderung, durch
Überleitung erhöhte Beitragsmonate etc.),
b.
der nach diesen Durchführungsvorschriften zu diesem Zeitpunkt gültigen
Berechnungsparameter sowie
c.
des bis zu diesem Zeitpunkt gem. Abschnitt 2.2.3 angesammelten
Finanzierungsguthabens
neu
berechnet werden, so dass der aus Sicht des Neuberechnungszeitpunktes finale
Ausgleichsbetrag erreicht wird.
2.3
Verwaltungskosten
(34)
Während des Amortisationszeitraums wird zur Abdeckung der durch das
Erstattungs- und Amortisationsmodell zusätzlich gegenüber dem Einmalausgleich
nach § 15a der Satzung verursachten Verwaltungskosten, die nach dem Ausscheiden
des Mitglieds während der Amortisationsphase entstehen, eine Pauschale in Höhe
von jährlich 2 v. H. der jährlichen Erstattungs- und Amortisationsbeträge
erhoben (§ 15b Absatz 1 Satz 1 der Satzung).
2.4 Differenzbetrag
(35)
Erreicht die Summe aus
a.
dem jährlichen Erstattungsbetrag gem. Abschnitt 2.1,
b.
dem jährlichen Amortisationsbetrag gem. Abschnitt 2.2 und
c.
der Verwaltungskostenpauschale gem. Abschnitt 2.3
nicht
mindestens die Summe, die bei fortbestehender Mitgliedschaft jährlich zu zahlen
wäre, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, zusätzlich den sich aus
dieser Vergleichsberechnung ergebenden Differenzbetrag zu leisten.
(36)
Maßstab für die Summe, die bei fortbestehender Mitgliedschaft jährlich zu
zahlen gewesen wäre, sind dabei die durchschnittlichen jährlichen Zahlungen
(Umlagen, Sanierungsgelder und Zusatzbeiträge) des Mitglieds der letzten fünf
Jahre vor dem Ausscheiden.
2.5 Schlussrechnung
(37)
Zum Ende des Amortisationszeitraums wird der Ausgleichsbetrag nach § 15a Absatz
1 Satz 1 der Satzung auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen
Verpflichtungsbestandes sowie der nach diesen Durchführungsvorschriften zu
diesem Zeitpunkt gültigen Berechnungsparametern neu ermittelt und mit dem zu
diesem Zeitpunkt vorhandenen Finanzierungsguthaben verglichen.
Übersteigt
das Finanzierungsguthaben den Ausgleichsbetrag (positiver Saldo), so hat die
Kasse den übersteigenden Betrag an das ausgeschiedene Mitglied zu erstatten.
Übersteigt der Ausgleichsbetrag das Finanzierungsguthaben (negativer Saldo), so
hat das ausgeschiedene Mitglied der Kasse den übersteigenden Betrag zu
erstatten.“
______________
1 Prof. Dr. Klaus
Heubeck, Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck, Heubeck Richttafeln GmbH, Köln
2
x
bezeichnet dabei das versicherungsmathematische Alter“.
II.
Inkrafttreten
1Diese
Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 29. Mai 2015 in Kraft. 2Abweichend
von Satz 1 tritt I. Nummer 8 zum 1. Januar 2010 in Kraft.
Maria
Laach, den 28. Mai 2015
S c h ü t t e l e r
Vorsitzender des
Kassenausschusses
B o i s
Schriftführer
Die
vorstehende Achtzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen
Zusatzversorgungskassen – RZVK – hat das Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 9. Juni 2015 –
31-45.02/04.02-3-2521/15(5) – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1
des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln,
den 21. Juli 2015
Rheinische
Versorgungskassen
Die Leiterin der
Kassen
L u b e k
GV.
NRW. 2015 S. 565