Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 25.8.2015 Seite 559 bis 574
Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung - HAbg-VO) |
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Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung - HAbg-VO)
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Verordnung
über die Erhebung von Hochschulabgaben
(Hochschulabgabenverordnung - HAbg-VO)
Vom 13. August 2015
Auf Grund
- des § 6 Satz 2 und 3, des § 17 Absatz 4 Satz 1 und des § 19 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), von denen § 19 zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist und hinsichtlich des § 17 Absatz 4 Satz 1 und des § 19 Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,
- des § 29 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) und insoweit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie
- des § 26 Absatz 4 Satz 3 und 4 des (Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) und insoweit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:
Abschnitt 1
Regelungen über Studienbeiträge und Hochschulabgaben
§ 1
Abgaben für Weiterbildungsstudierende, Gasthörer,
Zweithörer und Teilnehmer an sonstigen Studienangeboten
(1) Das Ministerium überträgt die in § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe des allgemeinen Gasthörerbeitrags zu bestimmen, und die in § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 3 des Hochschulabgabengesetzes festgelegte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erhebung eines Zweithörerbeitrags zu bestimmen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen. Dies gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit die Hochschule die Höhe des allgemeinen Gasthörerbeitrags und des Zweithörerbeitrags nicht bestimmt hat, beträgt sie jeweils 100 Euro pro Semester.
(2) Die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags nach § 3 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den Hochschulen zugrunde zu legen. Der Weiterbildungsbeitrag sowie der besondere Gasthörerbeitrag sind von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie betragen jeweils mindestens 100 Euro pro Semester.
(3) Die Hochschulen können durch Satzung festlegen, dass für Studienangebote, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Beiträge zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge darf die Summe der für das jeweilige Studienangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe darf 500 Euro pro Semester nicht überschreiten.
(4) Die Hochschule kann bedürftigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlass des besonderen Gasthörerbeitrags nach § 3 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes bis zur Höhe von 10 Prozent der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme gewähren. Dies gilt auch für die Beiträge, die für die Teilnahme an einem sonstigen Studienangebot zu entrichten sind.
§ 2
Weitere Abgaben und Gebühren
(1) Das Ministerium überträgt
1. die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulabgabengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes für die Auswahl der Studierenden von künstlerischen Studiengängen,
2. die in § 29 Absatz 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung und § 26 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung für die dort genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung,
3. die in § 6 Satz 2 des Hochschulabgabengesetzes für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien sowie
4. für die Akademiestudien der Fernuniversität in Hagen die in § 19 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulabgabengesetzes
aufgeführten Ermächtigungen das Nähere zu den Beitrags- und Gebührentatbeständen und zur Beitrags- und Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und zum Erlass der Beiträge und Gebühren vorzusehen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen; das Gleiche gilt hinsichtlich der in § 29 Absatz 4 des Hochschulgesetzes und in § 26 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung für das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen und für die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin.
(2) Die Hochschulen können in einer Satzung festlegen, dass für die Teilnahme an der sportpraktischen Eignungsprüfung eine Auswahlgebühr erhoben werden kann.
(3) Die Hochschulen können in einer Satzung festlegen, dass bei Einführung eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests eine einmalige Gebühr von höchstens 100 Euro pro zulassungsbeschränktem Studiengang, dem dieser Test zugeordnet ist, erhoben wird.
(4) Die Höhe der Beiträge und Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 muss sich insbesondere an den Zielen orientieren, dass mit den Gebühren und Beiträgen zu einer effizienten Studierendenauswahl, zu einem hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beigetragen werden kann.
§ 3
Nähere Regelungen für Fern-, Verbund- und Akademiestudien
(1) Die an den Verbundstudien teilnehmenden Fachhochschulen beschließen unter Beteiligung des Instituts für Verbundstudien der Fachhochschulen Nordrhein-Westfalens (IfV) eine gemeinsame Gebührensatzung.
(2) Die Höhe der Gebühr nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien ist insbesondere nach den festgesetzten Semesterwochenstunden (SWS) oder Kreditpunkten (ECTS) der belegten Inhalte der Fern- und Verbundstudien zu berechnen und festzusetzen. Dabei sind unter dem Begriff des Bezuges sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffnen und deren Rezeption ermöglichen oder unterstützen. Darunter kann auch die dezentrale fachliche Betreuung der Inhalte von Fern- und Verbundstudien fallen. Die Hochschulen werden ermächtigt, in ihren Gebührensatzungen bis zu einer im Haushaltsplan der jeweiligen Hochschule ausgewiesenen Höchstgrenze für den Erlass der Gebühren weitere Regelungen zum Erlass oder zur Ermäßigung der Gebühren und Beiträge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 für bedürftige Studierende zu erlassen.
(3) Die Fernuniversität in Hagen kann nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Akademiestudien zusätzlich einen Beitrag pro festgesetzter Semesterwochenstunde (SWS) oder pro festgesetztem Kreditpunkt (ECTS) festlegen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Regelungen betreffend die Rückzahlung des
Studienbeitragsdarlehens
§ 4
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
(1) Die Rückzahlung im Sinne des § 13 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes beginnt zwei Jahre nach dem auf die Exmatrikulation wegen erfolgreichem Abschluss des Studiums folgenden nächstmöglichen Zinsanpassungstermin (15. Juni oder 15. Dezember eines Jahres). Gleiches gilt, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer nicht bis zum 31. Mai eines Jahres für das Sommersemester oder bis zum 30. November eines Jahres für das Wintersemester erklärt, noch als Studierende oder Studierender eingeschrieben zu sein (Statusmeldung). Die Frist nach Satz 2 beginnt im Falle einer ausgebliebenen Statusmeldung dann nicht, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ihr Ausbleiben nicht zu vertreten hat. Auf die Frist nach Satz 1 werden auf Antrag Zeiten eines beruflichen Vorbereitungsdiensts, dessen fachliche Eignung das erfolgreich abgeschlossene Studium vermittelt hat, zuzüglich einer Wartezeit von pauschal einem Jahr nicht angerechnet. Beträgt die Wartezeit mehr als ein Jahr, wird die überjährige Zeit auf Antrag dann nicht angerechnet, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer den späteren Beginn des Vorbereitungsdienstes nicht zu vertreten hat.
(2) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat bei der Darlehenstilgung die Wahl zwischen Rückzahlungsraten in Höhe von 50, 100 oder 150 Euro. Die Tilgungsverabredung bleibt unberührt.
(3) Sondertilgungen können nach Ende der Auszahlungsphase auf Antrag nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zugang des Antrages bei der NRW.BANK zum nächstmöglichen Zinsanpassungstermin geleistet werden. Jede Sondertilgung muss mindestens 500 Euro betragen.
§ 5
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
beim Studium eines konsekutiven Studienganges
(1) Studiert eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer, die oder der einen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen und für dieses Bachelorstudium ein Studienbeitragsdarlehen nach § 13 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes erhalten hat, nunmehr einen Studiengang, welcher aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt (konsekutiven Masterstudiengang), sind sie oder er auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung des für das Bachelorstudium bewilligten Studienbeitragsdarlehens und dessen Zinsen für die Dauer des Studiums des Masterstudienganges sowie für weitere zwei Jahre, die nach dessen erfolgreichem Abschluss vergehen, freizustellen.
(2) Wird das konsekutive Masterstudium unterbrochen oder ohne Studienabschluss beendet, ist die Freistellung nach Absatz 1 zu dem der Exmatrikulation folgenden Zinsanpassungstermin beendet. Der Freistellungszeitraum gemäß § 4 Absatz 1 verlängert sich um die Dauer der studierten Semester des Masterstudiums.
(3) Freistellungen im Sinne dieser Verordnung haben die Wirkung einer Stundung.
§ 6
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des
Studienbeitragsdarlehens bei geringem Einkommen
(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer auf Antrag ebenfalls freigestellt werden, soweit ihr oder sein Einkommen monatlich den Betrag, der in § 18a Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S.1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, festgesetzt ist, nicht übersteigt. Der sich gemäß Satz 1 ergebende Betrag erhöht sich für
1. die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner um den in § 18a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgesetzten Betrag,
2. jedes unterhaltsberechtigte Kind der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers um den in § 18a Satz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgesetzten Betrag,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, gefördert werden kann.
Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners und des Kindes. Als Kinder der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers gelten außer ihren oder seinen eigenen Kindern die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Personen.
Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag
1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist,
2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe des in § 18a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für das erste und für jedes weitere Kind festgesetzten Betrages.
(2) Wird auf den Antrag nach § 14 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes hin eine Freistellung gewährt, erfolgt diese ab dem 15. Tag des auf den Stundungsantrag folgenden Monats sowie in begründeten Ausnahmefällen vom Beginn des Antragsmonats an für ein Jahr. Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Die NRW.BANK entscheidet über die Freistellung auf der Grundlage einer Selbstauskunft der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers; diese oder dieser hat auf Verlangen der NRW.BANK das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird die Freistellung ab dem 15. Tag des Monats geändert, der dem Monat folgt, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.
(4) Einkommen im Sinne dieser Verordnung ist das Einkommen im Sinne des § 21 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
(5) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer sind im Sinne des § 14 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes auf Antrag von der Rückzahlung auch freizustellen, solange sie oder er ein Studienstipendium erhalten.
§ 7
Mitwirkungspflichten
(1) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14 des Hochschulabgabengesetzes oder über die Minderung der Darlehenslasten im Sinne des § 15 des Hochschulabgabengesetzes erforderlich sind,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für diese Entscheidung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Entscheidung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der NRW.BANK Beweisurkunden (insbesondere Steuererklärungen, Einkommensnachweise, Bescheide des Sozialamtes, Bescheide des Bundesverwaltungsamtes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz) vorzulegen.
(2) Die NRW.BANK kann hinsichtlich der Umstände im Sinne des Absatzes 1 eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Soweit für die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(3) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer trägt die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Freistellung oder Minderung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. Ein späteres Vorbringen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung der NRW.BANK verzögert würde. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist hierauf hinzuweisen.
§ 8
Berechnung des Zinssatzes
Die NRW.BANK ist berechtigt, die Verwaltungskosten und die auf die Stundung der Zinsen entfallenden Geldbeschaffungskosten zu pauschalieren und in einem einheitlichen Prozentsatz neben den Refinanzierungskosten auszuweisen.
Abschnitt 3
Regelungen betreffend den Ausfallfonds
§ 9
Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen
(1) Der Ausfallfonds dient als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes dazu, die Kreditausfallrisiken der gewährten Studienbeitragsdarlehen nach § 18 des Hochschulabgabengesetzes abzusichern.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden für jedes Rechnungsjahr im Wirtschaftsplan des Kapitels 06 109 (Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen) ausgewiesen.
(3) Die Verwaltung des Ausfallfonds kann sein Vermögen mündelsicher im Sinne des § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches anlegen. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium dem Ausfallfonds eine andere Anlage gestatten, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderläuft.
(4) Bei dem Ausfallfonds besteht ein Beirat, der das Ministerium berät. Mitglieder des Beirats sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums; das Nähere bestimmt das Ministerium.
§ 10
Notleidende Forderungen
Eine notleidende Darlehensforderung im Sinne des § 18 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes liegt vor, wenn
1. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten oder sonstige mit dem Darlehen zusammenhängende Forderungen innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit nicht geleistet hat,
2. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
3. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, erhält,
4. ein Antrag nach § 14 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes auf Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens zum zweiten Mal gestellt worden ist,
5. der Aufenthalt der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers unter Ausnutzung der melde- und amtshilferechtlich zulässigen Möglichkeiten seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte,
6. die NRW.BANK ein ihr nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zustehendes außerordentliches Kündigungsrecht ausgeübt hat oder
7. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer verstirbt; in diesem Fall erlischt die abgetretene Darlehensschuld; eine Vollstreckung des Ausfallfonds gegenüber den Erben findet nicht statt.
§ 11
Zeitpunkt der Begrenzung der Darlehenslasten
(1) Der für die Berechnung der Darlehenslasten zugrunde zu legende Höchstbetrag gemäß § 15 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetz sowie die gemäß § 15 Absatz 3 des Hochschulabgabengesetz aus gewährten Studienbeitragsdarlehen zurückzuzahlende Schuld wird zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns gemäß § 13 des Hochschulabgabengesetz errechnet. Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt für Darlehen der NRW.BANK auf der Grundlage des im letzten Förderungsbescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgewiesenen Darlehensbetrages.
(2) Der Antrag auf Begrenzung der Darlehenslasten soll vor Beginn der Darlehensrückzahlung gestellt werden. Wird er erst nach Beginn der Rückzahlungsphase gestellt, wird zur Berechnung des Erlasses die zum Zeitpunkt der Antragstellung verbleibende Restschuld des Darlehens herangezogen; ist die ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensschuld zwischenzeitlich durch einen Nachlass im Sinne des § 18 Absatz 5b Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder durch einen Teilerlass im Sinne des § 18b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verringert worden, wird ihr für die Berechnung des Erlasses nach Halbsatz 1 dieser Nachlass oder Teilerlass wieder hinzugerechnet.
Abschnitt 4
Sonstige Regelungen
§ 12
Verbindlicherklärung der Rahmenvereinbarung
zwischen der NRW.BANK und den Hochschulen
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, die Rahmenvereinbarung, welche die Zusammenarbeit zwischen der NRW.BANK und den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen regelt, in ihrer jeweils geltenden Fassung für allgemeinverbindlich zu erklären.
(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 13
Übergangsregelungen
Der für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder des § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes festgesetzte besondere Gasthörerbeitrag gilt solange als Weiterbildungsbeitrag im Sinne des § 1 Absatz 2, bis er als Weiterbildungsbeitrag gesondert gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 festgesetzt worden ist. Die Hochschulen setzen diesen besonderen Gasthörerbeitrag unverzüglich als Weiterbildungsbeitrag gesondert fest.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulabgabenverordnung vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf, den 13. August 2015
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2015 S. 569