Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 25.8.2015 Seite 559 bis 574

28. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

28. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

28. Verordnung zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 18. August 2015

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 5.1.1 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NRW)“ durch die Angabe  „§ 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung (BMG)“ ersetzt.

2. In der Tarifstelle 5.1.1.1 wird die Angabe „§ 34 Absatz 1b MG NRW“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 2 BMG“ ersetzt.

3. In der Tarifstelle 5.1.2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 MG NRW“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 BMG“ ersetzt.

4. In der Tarifstelle 5.1.3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 MG NRW“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 BMG“ ersetzt.

5. In der Tarifstelle 5.1.5 wird  die Angabe „ § 34 Abs. 3 MG NRW“ durch die Angabe „§ 46 BMG“ ersetzt.

6. Tarifstelle 5.1.6 wird aufgehoben.

7. Tarifstelle 5.1.7 wird Tarifstelle 5.1.6. und die Angabe „§ 35 Abs. 1 und 2 MG NRW“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 1 BMG“ ersetzt.

8. Tarifstelle 5.1.8 wird Tarifstelle 5.1.7. und die Angabe „§ 35 Abs. 3 MG NRW“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 2 BMG“ ersetzt.

9. Tarifstelle 5.1.9 wird Tarifstelle 5.1.8. und die Angabe „§ 35 Abs. 4 MG NRW“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 3 BMG“ ersetzt.

10. Nach der Tarifstelle 14.3.20 wird folgende Tarifstelle 14.3.21 eingefügt:

„14.3.21

Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung (EnVKG), wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind.

Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung“.

11. Nach der Tarifstelle 14.3.21 wird in der Zeile „Anmerkung“ die Angabe „14.3.20“ durch die Angabe „14.3.21“ ersetzt.

12. In der Tarifstelle 16a.1.1 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

13. In der Tarifstelle 16a.2.1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „300“ ersetzt.

14. Tarifstelle 16a.3 wird wie folgt gefasst:

„16a.3

Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung (KäseV)“.

15. Nach der Tarifstelle 16a.3 werden die folgenden Tarifstellen 16a.3.1 bis 16a.3.3 eingefügt:

„16a.3.1

Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ nach § 11 Absatz 2 KäseV sowie über die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach § 11 Absatz 4 KäseV

Gebühr: Euro 80 bis 400

16a.3.2

Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben gemäß § 11 KäseV

Gebühr: Euro 50 bis 500

16a.3.3

Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 11 Absatz 8 KäseV

Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

16. Die Tarifstellen 16a.4 und 16a.4.1 werden wie folgt gefasst:

„16a.4

Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung (ButtV)

16a.4.1

Entscheidung nach § 8 ButtV über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung

Gebühr: Euro 80 bis 400“.

17. Nach der Tarifstelle 16a.4.1 werden die folgenden Tarifstellen 16a.4.2 und 16a.4.3 eingefügt:

„16a.4.2

Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben gemäß § 7 ButtV

Gebühr: Euro 50 bis 500

16a.4.3

Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 16 ButtV

Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

18. Tarifstelle 16a.6 wird wie folgt gefasst:

„16a.6

Maßnahmen nach § 5 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung (FischEtikettG) im Rahmen der Überwachung eines Großhandelsbetriebes nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG auf Grundlage der Vorschriften des Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (Abl. L 354 vom 28.12.2013. S. 86) geändert worden ist

Gebühr: Euro 60 bis 10 000“.

19. In der Tarifstelle 16a.7 wird die Angabe „58“ durch die Angabe „80“ ersetzt.

20. In der Tarifstelle 16a.16.7 werden nach der Angabe „4“ die Wörter „und Artikel 37 Absatz 2“ eingefügt.

21. Nach der Tarifstelle 28.1.5.4 wird folgende Tarifstelle 28.1.5.5 eingefügt:

„28.1.5.5

Prüfung einer Anzeige zur Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 4 WHG)

Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.5.4“.

22. Die bisherige Tarifstelle 28.1.5.5 wird Tarifstelle 28.1.5.6.

23. Die bisherige Tarifstelle 28.1.5.6. wird Tarifstelle 28.1.5.7 und Satz 4 wird aufgehoben.

24. Nach Tarifstelle 28.1.5.7 wird folgende Tarifstelle 28.1.5.8 eingefügt:

„28.1.5.8

Entscheidung über die Änderung einer Genehmigung von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen -Indirekteinleitung, soweit nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung erforderlich ist (§ 58 Absatz 4 WHG, § 59 WHG)

Gebühr: Euro 50 bis 750“.

25. Die bisherigen Tarifstellen 28.1.5.7 bis 28.1.5.14 werden die Tarifstellen 28.1.5.9 bis 28.1.5.16.

26. Nach der Tarifstelle 28.1.5.16 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

27. Die bisherige Tarifstelle 28.1.5.15 wird Tarifstelle 28.1.5.17 und wie folgt gefasst:

„28.1.5.17

Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde nach § 61 Absatz 2 LWG in Verbindung mit § 12 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)

a) Anerkennung

Gebühr: Euro 75 bis 300

b) Aberkennung

Gebühr: Je nach Zeitaufwand einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung sowie Reisezeit. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

28. Die bisherige Tarifstelle 28.1.5.16 wird Tarifstelle 28.1.5.18.

29. Tarifstelle 28.2.6 wird wie folgt gefasst:

„28.2.6

Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung (NachwV)“.

30. Nach der Tarifstelle 28.2.6.3 wird folgende Tarifstelle 28.2.6.4 eingefügt:

„28.2.6.4

Entgegennahme und Bearbeitung von (elektronischen) Begleitscheinen (§§ 11 und 17 bis 19 NachwV)

Gebühr:

Euro 5,00 je Einzel-/Sammelbegleitschein (Anfall/Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW; Erhebung beim Entsorger)

Euro 2,50 je Einzelbegleitschein (Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Abfallerzeuger)

Euro 2,50 je Sammelbegleitschein (Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler)“.

31. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.6.4 bis 28.2.6.6 werden die Tarifstellen 28.2.6.5 bis 28.2.6.7.

32. Die bisherige Tarifstelle 28.2.6.7 wird Tarifstelle 28.2.6.8 und die Angabe „gem. § 14 NachwV“ durch die Angabe „(§ 14 NachwV)“ ersetzt.

33. Die bisherige Tarifstelle 28.2.6.8 wird Tarifstelle 28.2.6.9 und die Angabe „gem. § 26 NachwV“ durch die Angabe „(§ 26 NachwV)“ ersetzt.

34. Die bisherige Tarifstelle 28.2.6.9 wird Tarifstelle 28.2.6.10 und die Angabe „gemäß § 28 NachwV“ durch die Angabe „(§ 28 NachwV)“ ersetzt und in der Gebührenzeile wird nach der Angabe „Gebühr:“ das Wort „je“ eingefügt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 bis Nummer 9 tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. August 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2015 S. 560