Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 35 vom 2.9.2015 Seite 615 bis 626

Verordnung über den Aufstieg durch Qualifizierung in die Laufbahnen des höheren Dienstes im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Qualifizierungsverordnung Justiz – QualiVO Justiz)
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Verordnung über den Aufstieg durch Qualifizierung in die Laufbahnen des höheren Dienstes im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Qualifizierungsverordnung Justiz – QualiVO Justiz)

203011

Verordnung
über den Aufstieg durch Qualifizierung in die Laufbahnen
des höheren Dienstes im Geschäftsbereich des Justizministeriums
(Qualifizierungsverordnung Justiz – QualiVO Justiz)

Vom 19. August 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zielsetzung

§ 3 Zuständigkeiten

§ 4 Zulassung, Auswahlverfahren

Teil 2
Aufstiegsregelungen

§ 5 Umfang und Inhalt

§ 6 Anerkennung von erworbenen Kompetenzen

§ 7 Organisation

§ 8 Nachweis des Erfolges

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 9 Übergangsregelungen

§ 10 Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Aufstieg aus den Laufbahnen des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in den höheren Justizdienst und den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst durch modulare Qualifizierung.

§ 2
Zielsetzung

(1) Ziel der modularen Qualifizierung ist es, die für die zukünftige Amtsausübung in den Laufbahnen des höheren Justizdienstes und des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungen in einem Amt des höheren Dienstes gerecht werden können.

(2) Die modulare Qualifizierung soll berufsbegleitend erfolgen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Rechnung tragen. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der jeweils geltenden Fassung für die Ernennung in das Amt der höheren Laufbahn zuständige Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie eine sonstige von dem Justizministerium bestimmte Stelle. Eine Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern ist möglich.

§ 4
Zulassung, Auswahlverfahren

(1) Die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle im Anschluss an ein von ihr bestimmtes Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen.

(2) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für den höheren Justizdienst oder denen für den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst zu orientieren. In dem Auswahlverfahren soll neben der Bewertung der Arbeitsergebnisse (nach Arbeitsweise, Arbeitseinsatz, Arbeitserfolg) und, sofern bereits Führungsaufgaben übertragen sind, des Führungsverhaltens insbesondere die Ausprägung der beobachteten Kompetenzen (Fachkompetenz, persönliche und soziale Kompetenzen, Führungskompetenz) berücksichtigt werden.

Teil 2
Aufstiegsregelungen

§ 5
Umfang und Inhalt

(1) Die Gesamtdauer der modularen Qualifizierung beträgt 40 Tage. Durch die Qualifizierung werden vermittelt:

1. rechtliche Kompetenzen,

2. finanzielle und wirtschaftliche Kompetenzen,

3. persönliche und soziale Kompetenzen und

4. organisatorische Kompetenzen.

(2) Zu den Kompetenzfeldern nach Absatz 1 werden Module angeboten, die in einem Rahmenlehrplan (Anlage) festgelegt sind. Die inhaltliche Ausgestaltung der Präsenzschulungen nach dem Rahmenlehrplan, insbesondere die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Module obliegt dem Justizministerium. Auf die Kompetenzfelder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 und 4 sollen jeweils 20 Tage entfallen.

(3) Teil der Qualifizierung kann ein durch die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle zu regelnder fachpraktischer Einsatz sein. Der fachpraktische Einsatz kann bis zu einem Umfang von fünf Tagen auf die Gesamtdauer der Qualifizierung angerechnet werden. Einzelne Module sind jedoch vollständig zu absolvieren, eine Teilanrechnung findet nicht statt.

(4) Eine erfolgreich absolvierte vergleichbare Qualifizierung für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder in den höheren Dienst der Finanzverwaltung gilt als erfolgreiche Qualifizierung im Sinne dieser Verordnung.

(5) Die für die modulare Qualifizierung erforderlichen Kompetenzen können auch im Wege der Kooperation bei anderen öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern erworben werden.

§ 6
Anerkennung von erworbenen Kompetenzen

(1) Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten auf Antrag im Umfang von bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Modulen durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind. Eine Teilanerkennung einzelner Module findet nicht statt.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

1.

a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht nach Inhalt, Umfang und Art einem Modul oder

b) die beruflich erworbenen Kompetenzen entsprechen den in einem Modul zu vermittelnden Inhalten und

2. die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung oder die für eine Anerkennung geeignete berufliche Tätigkeit liegt regelmäßig nicht länger als fünf Jahre seit der Zulassung zur modularen Qualifizierung zurück.

§ 7
Organisation

(1) Die Organisation der modularen Qualifizierung obliegt der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle in Absprache mit den zu qualifizierenden Beamtinnen oder Beamten.

(2) Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie in der Regel innerhalb von zwei Jahren beendet werden kann. Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, können im Einzelfall als für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls unerheblich gewertet werden.

(3) Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können einmal wiederholt werden. Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle entscheidet über weitere Wiederholungsmöglichkeiten.

§ 8
Nachweis des Erfolges

(1) Der erfolgreiche Abschluss der besuchten Module der modularen Qualifizierung ist nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Hausarbeit, Referat, Projektarbeit, Fachgespräch, Präsentation, Aktenvortrag oder Gruppenarbeit mit abgrenzbarer Einzelleistung. Die entsprechenden Nachweise werden durch den Bildungsträger oder die Leitung der mit dem fachpraktischen Einsatz beauftragten Dienststelle ausgestellt.

(2) Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle stellt auf der Grundlage der Nachweise im Sinne des Absatzes 1 am Ende der modularen Qualifizierung deren Erfolg für die Akten fest.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 9
Übergangsregelungen

(1) Abweichend von dieser Verordnung kann bis zum 31. Dezember 2015 Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes nach Maßgabe des § 75 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) ein Amt des höheren Justizdienstes oder des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes verliehen werden.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten, denen ein Dienstposten übertragen wurde, dessen Bandbreite auch dem höheren Dienst zugeordnet ist, kann bis zum 31. Dezember 2015 die Zulassung zur modularen Qualifizierung festgestellt werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. August 2015

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2015 S. 616