Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 35 vom 2.9.2015 Seite 615 bis 626
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
221
Verordnung
über die Nutzung und die Gebührenerhebung
des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
(Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen -
ArchivNGO NRW)
Vom 29. Mai 2015
Auf
Grund des § 12 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und
Sport:
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Verordnung gilt für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.
§ 2
Nutzungsrecht
Nach
Maßgabe des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603)
geändert worden ist, und dieser Verordnung stehen Archivgut, Vervielfältigungen
und Findmittel auf Antrag jedermann für die Nutzung
zur Verfügung.
§ 3
Nutzungsarten
(1)
Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch die persönliche Einsichtnahme im
verwahrenden Archiv.
(2)
Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag abweichend von Absatz 1
unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Nutzungsarten zulassen:
1.
schriftliche Anfragen,
2.
Anforderung von Vervielfältigungen von Archivgut,
3.
Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
4.
Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken und
5.
Zugriff auf digitale Archivalien über Rechnernetzwerke.
§ 4
Nutzung von Archivgut, Vervielfältigungen und Findmitteln
(1)
Die Nutzung richtet sich nach den §§ 6 und 7 des Archivgesetzes
Nordrhein-Westfalen.
(2)
Anträge nach § 7 Absatz 6 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen sind mit
genauer Bezeichnung des Themas der Arbeit, detaillierter Angabe des in Frage
kommenden Archivguts und ausführlicher Begründung schriftlich an die zuständige
Abteilung des Landesarchivs zu richten. Von der antragstellenden Person können
Empfehlungen angefordert werden, die geeignet sind, den Antrag zu begründen.
(3)
Für den Umgang mit Verschlusssachen (VS) gilt der Runderlass des
Innenministeriums „VS-Anweisung“ vom 9. April 2001 (MBl. NRW. S. 666), der durch Runderlass vom 13. Juni 20014 (MBl. NRW. S. 610) geändert worden ist. Darüber hinaus dürfen im Landesarchiv
archivierte Verschlusssachen nur mit Zustimmung der abliefernden Stelle Dritten
zugänglich gemacht werden.
§ 5
Nutzungsvoraussetzungen
(1)
Die Genehmigung der Nutzung erfolgt auf Antrag, der schriftlich beim
Landesarchiv zu stellen ist. Hierbei ist separat für jedes Nutzungsvorhaben
Folgendes anzugeben:
1.
der Zweck und der Gegenstand der Nutzung in möglichst präziser zeitlicher und
sachlicher Eingrenzung,
2.
der Name, der Vorname und die Anschrift der antragstellenden Person oder der
beauftragenden Person, wenn die Nutzung im Auftrag einer oder eines Dritten
erfolgt, oder
3.
im Falle der Vertretung der Name, der Vorname und die Anschrift der Vertreterin
oder des Vertreters unter Nachweis der Vertretungsvollmacht. Im Falle der
Antragstellung durch juristische Personen, Vereinigungen und Behörden gilt § 12
Absatz 1 Nummer 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294)
geändert worden ist, für die Leitungen, Vertretungen und Beauftragten
entsprechend.
Die
antragstellende Person ist verpflichtet, diese Angaben in zutreffender Art und
Weise und der Wahrheit entsprechend zu machen und sich auf Verlangen
auszuweisen. Ansonsten kann die Genehmigung widerrufen werden. Vor
Einsichtnahme in Archivgut müssen minderjährige antragstellende Personen die
Einwilligungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer gesetzlichen
Vertreterin vorlegen. Für Schülergruppen stellt die betreuende Lehrkraft einen
Sammelantrag.
(2)
Das Landesarchiv ist berechtigt, die Nutzung von Archivgut von der Vorlage
eines auf die Nutzerin oder den Nutzer ausgestellten Nutzungsausweises abhängig
zu machen.
(3)
Abweichend von Absatz 2 kann bei Nutzungen nach § 3 Absatz 2, insbesondere bei
schriftlichen Anfragen, auf die Ausstellung eines Nutzungsausweises verzichtet
werden.
(4)
Über den Nutzungsantrag entscheidet das Landesarchiv, das die Genehmigung an
Bedingungen knüpfen und mit Auflagen versehen kann. Auf eine bestimmte Art,
Form oder einen bestimmten Umfang der Nutzung besteht kein Anspruch.
Nutzungsgenehmigungen sind fünf Kalenderjahre ab Erteilung der Genehmigung
gültig.
(5)
Die Nutzungsgenehmigung kann außer aus den in § 6 Absatz 2 des Archivgesetzes
Nordrhein-Westfalen genannten Gründen eingeschränkt oder versagt werden, wenn
1.
die antragstellende Person bei früherer Nutzung von Archivgut schwerwiegend
gegen die Archivnutzungsordnung verstoßen oder festgelegte Nutzungsbedingungen
oder -auflagen nicht eingehalten hat,
2.
der Ordnungszustand des Archivguts oder Vereinbarungen mit Eigentümerinnen oder
Eigentümern von Archivgut dies erfordern,
3.
Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger
Nutzung nicht verfügbar ist,
4.
die personellen und sachlichen Kapazitäten des Landesarchivs vorübergehend eine
Nutzung nicht zulassen oder
5.
der mit der Nutzung verfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch
Einsichtnahme in Druckwerke oder andere Veröffentlichungen oder in
Reproduktionen erreicht werden kann.
Bei
Versagung der Nutzungsgenehmigung sind die Gründe – auf Antrag schriftlich –
mitzuteilen.
(6)
Die nutzende Person ist zu verpflichten, alle Bestimmungen des Landesarchivs zu
beachten und Nutzungsbedingungen oder Nutzungsauflagen einzuhalten. Zudem ist
sie verpflichtet, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte sowie andere
schutzwürdige Belange Dritter zu beachten. Auf Verlangen hat sie darüber eine
schriftliche Erklärung abzugeben.
§ 6
Einsichtnahme im Lesesaal
(1)
Für das Verhalten während der Arbeit in den Lesesälen, die Behandlung der
Archivalien, Vervielfältigungen und Findmittel sowie
die Bestellung und Rückgabe von Archivalien gelten die Vorschriften der
Lesesaalordnung des Landesarchivs.
(2)
Die Hand- und die Dienstbibliothek des Landesarchivs können nur innerhalb des
Lesesaals genutzt werden, wobei Einzelheiten der Nutzung der Dienstbibliothek
vom Landesarchiv geregelt werden.
(3)
Für die Nutzung von Archivalien, die von anderen Archiven oder Instituten
übersandt werden, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Archivalien des
Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, sofern die übersendende Stelle nicht
anderslautende Auflagen macht. Kosten und anfallende Gebühren tragen
diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.
(4)
Die Verwendung nutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das
Landesarchiv und darf nicht zur Störung anderer Personen führen.
§ 7
Beratung
Zur
Beratung steht während der Dienststunden Fachpersonal zur Verfügung. Die
Beratung bezieht sich auf nutzungsrelevante Abläufe, Bestände, Findmittel sowie den Umgang mit Archivgut. Ein Anspruch auf
weitergehende Unterstützung (zum Beispiel beim Lesen und Auswerten der Findmittel und Archivalien) besteht nicht.
§ 8
Schriftliche Auskünfte
(1)
Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand der Anfrage genau
anzugeben.
(2)
Die schriftlichen Auskünfte des Landesarchivs beschränken sich in der Regel auf
Hinweise auf einschlägige Findmittel und Bestände.
(3)
Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtliche Arbeitszeit erfordern, oder auf
Beantwortung von wiederholten Anfragen besteht nicht.
§ 9
Versendung
(1)
Auf die Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme außerhalb des Lesesaals der
das betreffende Archivgut verwahrenden Abteilung des Landesarchivs besteht kein
Rechtsanspruch. Die Entscheidung über die Versendung liegt beim Landesarchiv.
(2)
Die Versendung kann auf begründeten Antrag hin in Ausnahmefällen und nur in
sehr beschränktem Umfang zur Nutzung in hauptamtlich verwaltete Archive des
Inlands erfolgen, sofern diese sich verpflichten, das Archivgut in den
Diensträumen unter ständiger fachlicher Aufsicht nur der antragstellenden
Person vorzulegen, es diebstahl- und feuersicher zu verwahren, keine Kopien
oder Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der vom Landesarchiv
bestimmten Ausleihfrist, die vier Wochen nicht überschreiten soll, in der von
diesem bestimmten Versendungsart zurücksenden. Die Ausleihfrist kann auf Antrag
verlängert werden.
(3)
Über die Art der Versendung entscheidet das Landesarchiv, wobei eine Sendung
höchstens zehn Archivalieneinheiten umfassen soll.
Die Kosten tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.
(4)
Abweichend von Absatz 2 ist die Versendung an die Eigentümerin oder den
Eigentümer des Archivguts zulässig. Eigentümer im Sinne von Satz 1 ist auch
jeder Miteigentümer zum Bruchteil oder zur gesamten Hand.
(5)
Aus wichtigen Gründen können versandte Archivalien jederzeit zurückgefordert
werden.
(6)
Das Landesarchiv hat bei Versendung von Archivgut die Empfängerin oder den
Empfänger zur Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung zu verpflichten.
(7)
Von der Versendung ausgeschlossen sind
1.
Archivalien, die
a)
Nutzungsbeschränkungen unterliegen,
b)
wegen ihres hohen Wertes, ihres Ordnungs- und Erhaltungszustandes, wegen ihres
Formates oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen
versendungsunfähig sind,
c)
häufig genutzt werden oder
d)
noch nicht ausreichend verzeichnet sind, und
2.
Findmittel.
§ 10
Ausleihe
(1)
Auf die Ausleihe von Archivalien zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit,
insbesondere für Ausstellungen, besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung
über die Ausleihe trifft das Landesarchiv, das für die Sicherheit des ausgestellten
Archivguts notwendige Auflagen und Bedingungen festlegt. Eine Ausleihe ist nur
zulässig, sofern der Ausstellungszweck nicht durch Vervielfältigungen erfüllt
werden kann. § 4 gilt entsprechend. Für die Versendung von Archivalien zur
Ausleihe gelten die Bestimmungen des § 9.
(2)
Der Antrag auf Genehmigung zur Ausleihe ist zu begründen.
(3)
Über die Ausleihe ist zwischen dem Leihgeber und dem Entleiher ein Leihvertrag
nach dem vom Landesarchiv vorgegebenen Muster abzuschließen.
§ 11
Vervielfältigungen
(1)
Zur Nutzung außerhalb des Landesarchivs können nutzende Personen auf Antrag und
auf eigene Kosten Vervielfältigungen von uneingeschränkt für die Nutzung
freigegebenen Archivalien in den Werkstätten des Landesarchivs anfertigen
lassen.
(2)
Ein Anspruch auf Herstellung von Vervielfältigungen besteht nicht. Insbesondere
besteht kein Anspruch auf Durchführung größerer Aufträge zu Lasten anderer
Nutzer oder des Dienstbetriebes im Landesarchiv.
(3)
Die Genehmigung für die Anfertigung einer Vervielfältigung in den Werkstätten
des Landesarchivs kann versagt werden, wenn
1.
Überformate entstehen,
2.
das Interesse anderer nutzender Personen beeinträchtigt ist oder
3.
der Dienstbetrieb im Landesarchiv beeinträchtigt ist.
(4)
Vervielfältigungen dürfen nur hergestellt werden, wenn dies ohne Beschädigung
der Archivalien möglich ist. Über das Reproduktionsverfahren, die Zielformate,
die zu verwendenden Datenträger und den Versendungsweg entscheidet das
Landesarchiv.
(5)
Vervielfältigungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Landesarchivs
weiter vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden.
Dabei sind der Aufbewahrungsort und die Archivsignatur des Originals anzugeben.
Auf die dem Landesarchiv zustehenden Vervielfältigungs-, Weitergabe und
Veröffentlichungsrechte ist hinzuweisen.
§ 12
Gebühren und Auslagen
(1)
Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen erhebt für die von ihm erbrachten
Leistungen sowie für die Nutzung seiner Einrichtungen Verwaltungs- und
Nutzungsgebühren sowie Auslagen nach dieser Verordnung.
(2)
Die Verwaltungs- und Nutzungsgebühren werden nach den Sätzen des als Anlage
beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.
(3)
Von der Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren sowie von Auslagen kann
auf formlosen Antrag abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit,
insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint. Dasselbe gilt
für Amtshandlungen des Landesarchivs, wenn diese dem öffentlichen Interesse
dienen.
(4)
Auslagen für die von der nutzenden Person beantragten oder sonst verursachten
Leistungen, insbesondere für Verpackung, Wertversicherung, Einschreib- oder
Eilsendungen, Porto (ausgenommen Standard- und Kompaktbriefe) und
Vervielfältigungen sind zu erstatten. Entstandene Auslagen sind auch dann zu
erstatten, wenn Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dieser Verordnung nicht
zu entrichten sind.
§ 13
Ergänzende Bestimmungen des Landesarchivs
Das
Landesarchiv kann zu dieser Verordnung ergänzende Bestimmungen treffen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 29. Mai 2015
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S c h ä f
e r
GV. NRW. 2015 S. 620