Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 36 vom 11.9.2015 Seite 627 bis 670
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes |
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
7823
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 1. September 2015
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 420), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „§ 3 dieser Verordnung und“ gestrichen, die Wörter „im Sinne“ durch die Angabe „gemäß § 59“ ersetzt und wird das Wort „gültigen“ durch das Wort „geltenden“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Einvernehmen mit anderen Behörden
Soweit in Rechtsverordnungen nach § 1 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde beziehungsweise unteren Landschaftsbehörde erteilt werden.“
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „oder gemäß § 3 von dem oder der Landesbeauftragten im Kreise“ gestrichen.
b) In Buchstabe b wird das Wort „auf“ gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 10“ und die Angabe „§ 21 a“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Satz 1“ sowie die Wörter „Landesbeauftragten oder der“ durch die Wörter „Landesbeauftragtem oder bei der“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
cc) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden nach dem Wort „Name“ jeweils das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Anschrift“ die Wörter „und Kommunikationsdaten“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Landesbeauftragten“ durch das Wort „Landesbeauftragtem“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach § 9 Absatz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes und § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung errichtet der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte Prüfungsausschüsse.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gehören“ durch das Wort „sollen“ und das Wort „an“ durch das Wort „angehören“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fachlehrer beziehungsweise Fachlehrerinnen oder Fachberater beziehungsweise Fachberaterinnen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen des Landesbetriebes Wald und Holz,“.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Mitarbeiter der/des“ durch die Wörter „Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der oder des“ ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Leiter beziehungsweise Leiterinnen oder Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen in Betrieben des Agrarbereichs in den Fällen des § 9 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Fachhandels in den Fällen des § 23 des Pflanzenschutzgesetzes.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „ein Stellvertreter“ werden durch die Wörter „eine Stellvertretung“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Prüfungsausschuß“ wird durch das Wort „Prüfungsausschuss“ und das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Prüfungsausschuß“ wird durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Das Wort „Mitarbeiter“ wird durch die Wörter „Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen“ ersetzt.
i) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
Das Wort „Prüfungsausschuß“ wird durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt und nach dem Wort „Geschäftsführer“ werden die Wörter „oder die Geschäftsführerin“ eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Er“ die Wörter „oder sie“ eingefügt und die Wörter „in seinem“ durch die Wörter „im eigenen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(AVwGebO NW) in der Fassung der Bekanntmachung“ gestrichen.
8. § 8 wird aufgehoben.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ und die Wörter „der §§ 2 und 3“ durch die Angabe „von § 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „unter Leitung des“ die Wörter „oder der“ eingefügt und das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
c) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wörter „oder die Geschäftsführerin“ eingefügt.
g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Verlangen des“ die Wörter „oder der“ eingefügt.
h) Absatz 10 wird aufgehoben.
10. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.
11. Der bisherige § 12 wird § 10 und wie folgt geändert:
In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Abschluß“ jeweils durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
12. Der bisherige Abschnitt VI wird Abschnitt IV und das Wort „Schlußvorschriften“ wird durch das Wort „Schlussvorschriften“ ersetzt.
13. Der bisherige § 19 wird § 11 und wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Verordnung wird erlassen
1. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist und insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, des § 24 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
2. vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz auf Grund des § 9 Absatz 6 Nummer 2 und Absatz 7 sowie des § 10 Satz 2 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732) unter Berücksichtigung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), und des § 60 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), der durch Artikel IV des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69) eingefügt worden ist.
Düsseldorf, den 1. September 2015
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f
t
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2015 S. 628