Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 5 vom 15.3.2006 Seite 93 bis 110

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

2031

Verordnung
über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter
Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Generationen, Familie, Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 20. Februar 2006

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind oder als Sachverständige von ihnen öffentlich bestellt werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2004 (GV. NRW. S. 442) aufgehoben.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Düsseldorf, den 20. Februar 2006

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Armin  L a s c h e t

GV. NRW. 2006 S. 110