Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 5 vom 15.3.2006 Seite 93 bis 110
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
2031
Verordnung
über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter
Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Generationen, Familie, Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 20. Februar 2006
Aufgrund
des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S.
469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in
Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert
durch Artikel 52 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird verordnet:
§ 1
Zuständige
Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des
Verpflichtungsgesetzes sind die Behörden und Einrichtungen meines
Geschäftsbereichs jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen
beschäftigt oder für sie tätig sind oder als Sachverständige von ihnen
öffentlich bestellt werden.
§ 2
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2004 (GV. NRW. S. 442) aufgehoben.
(2)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 20. Februar 2006
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Armin L a s c
h e t
GV. NRW. 2006 S. 110