Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 36 vom 11.9.2015 Seite 627 bis 670

Zweites Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes
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Zweites Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes

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Zweites Gesetz
zur Änderung des Meldegesetzes

Vom 8. September 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz
zur Änderung des Meldegesetzes NRW

Artikel 1

Änderung des Meldegesetzes NRW

Das Meldegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht

§ 1       Meldebehörden

§ 2       Speicherung und Nutzung von Daten

§ 3       Anbieten von Daten an Archive

§ 4       Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

§ 5       Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 6       Vorausgefüllter Meldeschein

§ 7       Verfahren des automatisierten Abrufs durch Behörden

§ 8       Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes

§ 9       Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form

§ 10     Ordnungswidrigkeiten

§ 11     Verordnungsermächtigungen

§ 12     Verwaltungsvorschriften“.

2. Die Überschrift des Abschnittes 1 wird gestrichen.

3. § 2 wird aufgehoben.

4. § 3 wird § 2 und wie folgt gefasst:

§ 2
Speicherung und Nutzung von Daten

(1) Über die in § 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten der wohnhaften Person (Einwohner/Einwohnerin) einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

1. die Tatsache, dass für die Einwohnerin oder den Einwohner ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, im Rahmen der Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,

2. die Tatsache, dass die Einwohnerin oder der Einwohner als gefördert geltenden Wohnraum im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist, bewohnt, im Rahmen der Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen, und

3. Daten über Zeiten im Reichsarbeitsdienst, der Wehrmacht oder in Kriegsgefangenschaft für die Geltendmachung von Rentenansprüchen als Nachweis für die Einwohnerin oder den Einwohner, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gespeichert gewesen sind.

(2) Die Meldebehörde darf, auch gegen Kostenerstattung, unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die dort genannten Daten für die Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen an die Betroffenen nutzen, wenn dies zur Erreichung des mit der Gruppenauskunft beabsichtigten Zweckes genügt und die Weitergabe an Dritte nicht erforderlich ist.“

5. Die §§ 4 bis 6 werden aufgehoben.

6. Die Überschrift des Abschnittes 2 wird gestrichen.

7. Die §§ 7 bis 11 werden aufgehoben.

8. § 12 wird § 3 und wie folgt gefasst:

§ 3
Anbieten von Daten an Archive

(1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes für die Aufbewahrung bestimmten Frist von 50 Jahren hat die Meldebehörde die Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise nach den durch das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorschriften den Landes- oder Kommunalarchiven vor der Löschung anzubieten.

(2) Landesrechtliche Regelungen über die Anbietung zu löschender rechtmäßiger Daten an Landes- oder Kommunalarchive bleiben von der Löschungsverpflichtung des § 14 des Bundesmeldegesetzes unberührt.

(3) Bei der Löschung beigeschriebener Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16 des Bundesmeldegesetzes sind diese den Landes- oder Kommunalarchiven mit den Daten der betroffenen Einwohnerin oder des betroffenen Einwohners nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 12 anzubieten.“

9. Nach § 3 wird Abschnitt 3 aufgehoben.

10. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird gestrichen.

11. § 30 wird aufgehoben.

12. § 31 wird § 4 und wie folgt gefasst:

§ 4
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln.

(2) Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in § 34 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln.“

13. § 32 wird § 5 und wie folgt gefasst:

§ 5
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Über die in § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten ihrer Mitglieder und des gesetzlichen Vertreters übermitteln: bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:

1. frühere Namen

2. derzeitige Staatsangehörigkeiten

3. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

(3) Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium.“

14. Nach § 5 werden folgende §§ 6 bis 9 eingefügt:

§ 6
Vorausgefüllter Meldeschein

Die Meldebehörden (Zuzugsmeldebehörden und Wegzugsmeldebehörden) sind im Rahmen der Anmeldung einer meldepflichtigen Person verpflichtet, den vorausgefüllten Meldeschein in elektronischer Form im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes zur Datenübermittlung zu nutzen.

§ 7
Verfahren des automatisierten Abrufs durch Behörden

(1) Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und für die Gerichte über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebene Meldeportal Behörden.

(2) Das Meldeportal Behörden ist zentrale Stelle für den automatisierten Abruf durch andere öffentliche Stellen nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes, wenn diese zu Abrufen von Meldedaten von dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes zugelassen worden sind.

(3) Die Meldebehörden sind zum Anschluss an das Meldeportal Behörden verpflichtet. Die Meldebehörden sind nicht verpflichtet, den automatisierten Abruf auf anderem Weg bereit zu halten, sofern ein Abruf über das Meldeportal Behörden eröffnet ist oder eröffnet werden könnte.

§ 8
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes

(1) Die Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Die Geburtstage der Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Satz 1 den Parteien, Antragstellern, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, auch Einzelbewerbern, erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Auskünfte nach Satz 4 und 5 dürfen nur in den sechs der Abstimmung vorangehenden Monaten gegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit für Personen eine Auskunftssperre besteht. Der Empfänger oder die Empfängerin darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm /ihr übermittelt wurden.

§ 9
Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form

Das für Inneres zuständige Ministerium ist die nach § 49 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz zuständige Stelle für die Zulassung eines Portals, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.“

15. Die §§ 33 bis 35 werden aufgehoben.

16. Die Überschrift des Abschnittes 5 wird gestrichen.

17. § 36 wird aufgehoben.

18. § 37 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10
Ordnungswidrigkeiten
“.

b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(4)“ entfällt.

19. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird gestrichen.

20. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

§ 11
Verordnungsermächtigungen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Form und Inhalt der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen sowie festzulegen, wer nach § 30 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes Einsicht in diese Unterlagen nehmen darf,

2. für die nach § 42 des Bundesmeldegesetzes und § 5 an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten das Verfahren zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form festzulegen sind,

3. die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zuzulassen, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen sind,

4. die Umsetzung der Vorgaben des automatisierten Abrufs der in § 38 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten zu regeln, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die Errichtung, den Betrieb und den Zugang des Meldeportals Behörden zu regeln,

5. die Verwendung weiterer Auswahldaten nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen,

6. zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,

7. regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung von Aufgaben des Landes zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, und

8. die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der Archivierung, Löschung und Speicherung von Daten zu treffen.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben.“

21. § 38 wird § 12 und die Wörter „Das Innenministerium“ werden durch die Wörter „Das für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

22. § 39 wird aufgehoben.

Artikel 2

Folgeänderungen

(1) In § 16 Absatz 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 34 Abs. 6 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

(2) In § 27 Satz 2 der Landeswahlordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 34 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „§ 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

(3) In § 10 Absatz 4 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 34 Abs. 6 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

(4) Die Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 23 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 26 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In § 30 Satz 2 werden die Wörter „§ 34 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „§ 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

(5) In § 32 a Satz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 Abs. 5 Meldegesetz NRW“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

(6) § 5 Absatz 5 des Krebsregistergesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 6 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386)“ durch die Wörter „§ 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084)“ ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter „§ 31 des Meldegesetzes NRW“ durch die Wörter „§ 34 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

3. In Satz 4 werden die Wörter „§ 31 Absatz 5 des Meldegesetzes NRW“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

(7) In § 23 Absatz 1 Buchstabe a des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

(8) In § 11 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes NW“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2015 in Kraft. In Artikel 1 treten die Verordnungsermächtigungen in dem durch Nummer 12 neu gefassten § 4 Absatz 1 und in dem durch Nummer 20 eingefügten § 11 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. September 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

i.V. Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für die
Ministerin für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

GV. NRW. 2015 S. 666