Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 6 vom 29.3.2006 Seite 111 bis 128
Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2006
Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2006
2022
Satzung
des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes
aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
an die örtlichen Fürsorgestellen bei den
kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und
Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2006
Vom
9. März 2006
Die Landschaftsversammlung des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 9 des Gesetzes zur
Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechtes (DG-KoFSchwbR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und
7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), am 9. März 2006 folgende Satzung des Integrationsamtes
beschlossen:
§
1
Für das Haushaltsjahr 2006 werden
den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als
örtlichen Fürsorgestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3
des SGB IX in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (ZustVO
SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung
anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766),
18
vom Hundert
des Aufkommens an Ausgleichsabgabe
zugewiesen.
§
2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im
Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des Integrationsamtes
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe im Haushaltsjahr 2005 aus den
Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB IX unter
Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern
für das Jahr 2005 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Abs.
6 des SGB IX.
§
3
(1) 15,2 vom Hundert des Aufkommens
an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Fürsorgestellen aufgeteilt nach
einem Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem
Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen an die jeweilige Fürsorgestelle in
den Jahren 2002 bis 2004 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die am
31.10.2002 in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von
beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Abs. 1 SGB IX) beschäftigt wurden.
(2) Die durch die örtlichen
Fürsorgestellen bis zum Ende des Haushaltsjahres 2005 nicht verausgabten und
nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1
errechneten Betrag angerechnet.
(3) Das Integrationsamt
kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über
die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel
zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht
überschritten wird.
(4) Die örtlichen Fürsorgestellen
berichten dem Integrationsamt bis zum 31.1. des
Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.
Münster, den 9. März 2006
Seifert
Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung
Schäfer
Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung
Die vorstehende
Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt.
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3
Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 9. März 2006
S
c h ä f e r
Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
GV.
NRW. 2006 S. 116
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