Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 37 vom 7.10.2015 Seite 671 bis 696

Fünfte Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung

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Fünfte Verordnung zur Änderung
der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung

Vom 29. September 2015

Auf Grund des § 25 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 3a des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 10), die zuletzt durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „wie folgt“ durch die Wörter „durch die Addition folgender Summen“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „war“ die Wörter „abzüglich eines Abschlags von 5 Prozent auf die durchschnittliche Bruttovergütung einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung“ eingefügt.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

2. In § 9 Satz 1 wird die Angabe „0,6“ durch die Angabe „0,5“ ersetzt.

3. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „31“ ersetzt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die §§ 5 und 9 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung in der Fassung vom [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Fünften Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsverordnung] finden bereits für die Berechnung der Ausgleichsmasse für das Jahr 2016 zum 15. Oktober 2015 Anwendung. § 18 Absatz 1 Satz 1 findet insofern keine Anwendung.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. September 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Für die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2015 S. 682