Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 6 vom 29.3.2006 Seite 111 bis 128

Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
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Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie

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Bekanntmachung
des Abkommens zur Änderung des Abkommens
über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die
Polizei-Führungsakademie

 

Vom 8. Februar 2006

 

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 1. Februar 2006 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

 

Düsseldorf, den 8. Februar 2006

 

 

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

 

 

Abkommen
zur Änderung des Abkommens über die einheitliche
Ausbildung der Anwärter für den höheren
Polizeivollzugsdienst und über die
Polizei-Führungsakademie

 

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden „Träger“ genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

 

Abschnitt I

 

Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) umgewandelt.

 

Abschnitt II

 

Das Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972, geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Abkommens wird wie folgt geändert:

Der erste Teil des Präpositionalobjektes „über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und“ wird gestrichen und das Wort „Polizei – Führungsakademie“ durch die Wörter „Deutsche Hochschule der Polizei“ ersetzt.

 

2. In der Eingangsformel werden nach dem Wort „schließen“ die Wörter „als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden „Träger“ genannt)“ eingefügt.

 

3.

a) Die Überschrift über Artikel 1 entfällt.

 

b) In Artikel 1 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

„Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei umgewandelt. Die Hochschule ist eine gemeinsame Hochschule des Bundes und der Länder. Sie ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.“

 

c) In Absatz 2 wird ein neuer Satz 1 eingefügt: „Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht.“ Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. In Satz 2 werden vor dem Wort „Fachaufsicht“ die Wörter „Rechts- und“ eingefügt. Ein neuer Satz 3 wird angefügt: „Sie setzen dazu ein Kuratorium ein.“

 

4. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG) ist Bestandteil des Abkommens. Das Land Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, notwendig werdende Änderungen des Polizeihochschulgesetzes infolge Bundesrechts oder Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen nach Zustimmung der Träger vorzunehmen.

 

(2) Die Professorinnen und Professoren sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben haben den Praxisbezug zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den polizeispezifischen Fächern. Der Anteil des höheren Polizeivollzugsdienstes am gesamten Lehrpersonal darf 40 Prozent nicht unterschreiten.“

 

5.

a) Die Überschrift über Artikel 3 entfällt.

b) Artikel 3 Abs. 1 entfällt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 1.

d) Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Kuratorium haben der Bund und jedes Land je eine Stimme.“

e) Im neuen Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.

f) Im neuen Absatz 1 Satz 4 entfallen in der Aufzählung die Klammerzusätze.

g)

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„Genehmigung des Beitrags zum Haushaltsvoranschlag“

bb) Nr. 3 wird neu eingefügt:

„Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten oder Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit,“

cc) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und erhält folgende Fassung:

„Berufung von Professorinnen und Professoren, Bestellung der Leiterinnen oder Leiter der Institute und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,“

dd) Nr. 5 wird neu eingefügt:

„Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“,

ee) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6. Der Klammerzusatz „Art. 16“ wird in „Art. 5“ geändert.

 

h) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertretung, die verschiedenen Trägern angehören müssen.“

 

i) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.

 

j) Artikel 4 Abs. 2 wird neuer Absatz 4. Dieser wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „legt“ werden die Wörter „auf der Grundlage des Jahresberichts der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellungnahme des Senats der Hochschule“ eingefügt und das Wort „Polizei-Führungsakademie“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

 

k) Absatz 5 entfällt.

 

6. Artikel 4 Abs. 1 entfällt.

7. Die Überschrift über Artikel 5 entfällt.

8. Artikel 5 bis 13 und die Überschriften über Artikel 10 bis 12 entfallen.

 

9.

a) Artikel 14 wird Artikel 4.

 

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Die Planstellen, die Bezüge und sonstigen Aufwendungen für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Professorinnen und Professoren und für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter werden im Haushaltsplan der Hochschule veranschlagt.“

 

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Soweit Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Hochschule abgeordnet werden, verpflichten sich die Träger, für diese Personen entsprechend ihren Funktionen bei der Hochschule in ihren Haushaltsplänen entsprechende Planstellen auszuweisen. Die Dauer der Abordnung soll im Einzelfall sechs Jahre nicht überschreiten.“

 

d) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt und das Wort „Polizei-Führungsakademie“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Polizei-Führungsakademie“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter „an dem Lehrkörper“ durch die Wörter „an den Lehrkräften für besondere Aufgaben“ ersetzt.

 

10. Die Überschriften über Artikel 15 und 16 und Artikel 15 entfallen.

 

11.

a) Artikel 16 wird Artikel 5.

b) In den Absätzen 1 bis 4 des neuen Artikels 5 wird das Wort „Polizei-Führungsakademie“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird „%“ durch „v.H.“, das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Trägern“ und das Wort „getragen“ durch das Wort „aufgebracht“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.

 

12. Artikel 17 wird Artikel 6 und in Satz 1 wird das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.

13. Artikel 18 und die Überschrift über Artikel 20 entfallen.

 

14.

a) Artikel 20 wird Artikel 7.

 

b) Im Absatz 2 wird das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Trägern“ ersetzt.

Im Absatz 3 wird das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Träger“ ersetzt und im Absatz 4 wird das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Trägers“ ersetzt.

 

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hierbei sind die vom Land Nordrhein-Westfalen für das ehemalige Polizei-Institut Hiltrup vor In-Kraft-Treten des Abkommens vom 28. April 972 erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.“

 

Abschnitt III

Die Frist des Artikels 7 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens erneut zu laufen.

 

Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1.3.2006 in Kraft.

 

Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.

 

 

Für die Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister des Innern

Otto  S c h i l y

 

Für das Land Baden-Württemberg

Der Innenminister

Heribert  R e c h

 

Für den Freistaat Bayern

Der Staatsminister des Innern

Dr. Günther  B e c  k s t e i n

 

Für das Land Berlin

Für den Regierenden Bürgermeister von Berlin

Dr. Ehrhard  K ö r t i n g

 

Senator für Inneres

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident
vertreten durch
Den Minister des Innern

Jörg  S c h ö n b o h m

 

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Inneres und Sport

Thomas  R ö w e k a m p

 

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Für den Senat

Der Präses der Behörde für Inneres

Udo  N a g e l

 

Für das Land Hessen

Der Minister des Innern und für Sport

Volker  B o u f f i e r

 

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Für den Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Dr. Gottfried  T i m m

 

Für das Land Niedersachsen

Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Inneres und Sport

Uwe  S c h ü n e m a n n

 

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

 

Für das Land Rheinland-Pfalz

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Minister des Innern und für Sport

Karl Peter  B r u c h

 

Für das Saarland

Die Ministerin für  Inneres,
Familie, Frauen und Sport

Annegret  K r a m p-K a r r e n b a u e r

 

Für den Freistaat Sachsen

Für den Ministerpräsidenten

Der Staatsminister des Innern

Dr. Thomas  d e M a i z i è r e

 

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten des Landes
Sachsen-Anhalt

Der Minister des Innern des Landes
Sachsen-Anhalt

Klaus-Jürgen  J e z i o r s k y

 

Für das Land Schleswig-Holstein

Für den Ministerpräsidenten

Dr. Ralf  S t e g n e r

 

Innenminister

Für den Freistaat Thüringen

Der Innenminister

Dr. Karl Heinz  G a s s e r

 

27. Oktober 2005

(Datum der letzten Unterzeichnung)

 

GV. NRW. 2006 S. 116