Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 6 vom 29.3.2006 Seite 111 bis 128
Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
205
Bekanntmachung
des Abkommens zur Änderung des Abkommens
über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die
Polizei-Führungsakademie
Vom 8. Februar 2006
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 1. Februar 2006 gemäß
Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur Änderung des Abkommens
über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren
Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 8. Februar 2006
Der
Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. JürgenR ü t t g e r s
(L. S.)
Abkommen
zur Änderung des Abkommens über die einheitliche
Ausbildung der Anwärter für den höheren
Polizeivollzugsdienst und über die
Polizei-Führungsakademie
Die
Bundesrepublik Deutschland,
das
Land Baden-Württemberg,
der
Freistaat Bayern,
das
Land Berlin,
das
Land Brandenburg,
die
Freie Hansestadt Bremen,
die
Freie und Hansestadt Hamburg,
das
Land Hessen,
das
Land Mecklenburg-Vorpommern,
das
Land Niedersachsen,
das
Land Nordrhein-Westfalen,
das
Land Rheinland-Pfalz,
das
Saarland,
der
Freistaat Sachsen,
das
Land Sachsen-Anhalt,
das
Land Schleswig-Holstein,
der
Freistaat Thüringen
schließen
als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden „Träger“ genannt)
vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden
Körperschaften nachstehendes Abkommen.
Abschnitt I
Die
Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) umgewandelt.
Abschnitt II
Das
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren
Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972,
geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991, wird wie folgt
geändert:
1.
Die Bezeichnung des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der erste
Teil des Präpositionalobjektes „über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
für den höheren Polizeivollzugsdienst und“ wird gestrichen und das Wort
„Polizei – Führungsakademie“ durch die Wörter „Deutsche Hochschule der Polizei“
ersetzt.
2.
In der Eingangsformel werden nach dem Wort „schließen“ die Wörter „als Träger
der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden „Träger“ genannt)“ eingefügt.
3.
a)
Die Überschrift über Artikel 1 entfällt.
b)
In Artikel 1 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
„Die
Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei
umgewandelt. Die Hochschule ist eine gemeinsame Hochschule des Bundes und der
Länder. Sie ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in
Münster.“
c) In
Absatz 2 wird ein neuer Satz 1 eingefügt: „Die Hochschule unterliegt der
Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen von Lehre und Forschung der
Rechtsaufsicht.“ Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. In Satz 2 werden vor dem
Wort „Fachaufsicht“ die Wörter „Rechts- und“ eingefügt. Ein neuer Satz 3 wird
angefügt: „Sie setzen dazu ein Kuratorium ein.“
4. Artikel
2 erhält folgende Fassung:
„(1)
Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Deutsche Hochschule der
Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG) ist
Bestandteil des Abkommens. Das Land Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt,
notwendig werdende Änderungen des Polizeihochschulgesetzes infolge Bundesrechts
oder Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen nach Zustimmung der Träger
vorzunehmen.
(2) Die
Professorinnen und Professoren sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben
haben den Praxisbezug zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den
polizeispezifischen Fächern. Der Anteil des höheren Polizeivollzugsdienstes am
gesamten Lehrpersonal darf 40 Prozent nicht unterschreiten.“
5.
a)
Die Überschrift über Artikel 3 entfällt.
b)
Artikel 3 Abs. 1 entfällt.
c)
Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 1.
d)
Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Kuratorium haben der Bund
und jedes Land je eine Stimme.“
e)
Im neuen Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“
ersetzt.
f)
Im neuen Absatz 1 Satz 4 entfallen in der Aufzählung die Klammerzusätze.
g)
aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Genehmigung
des Beitrags zum Haushaltsvoranschlag“
bb)
Nr. 3 wird neu eingefügt:
„Bestellung
der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des
Vizepräsidenten oder Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit,“
cc)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und erhält folgende Fassung:
„Berufung
von Professorinnen und Professoren, Bestellung der Leiterinnen oder Leiter der
Institute und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,“
dd)
Nr. 5 wird neu eingefügt:
„Zustimmung
zur Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“,
ee)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6. Der Klammerzusatz „Art. 16“ wird in „Art. 5“
geändert.
h)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„Das
Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertretung, die verschiedenen
Trägern angehören müssen.“
i)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.
j)
Artikel 4 Abs. 2 wird neuer Absatz 4. Dieser wird wie folgt geändert:
Nach
dem Wort „legt“ werden die Wörter „auf der Grundlage des Jahresberichts der Präsidentin
oder des Präsidenten und der Stellungnahme des Senats der Hochschule“ eingefügt
und das Wort „Polizei-Führungsakademie“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
k) Absatz
5 entfällt.
6.
Artikel 4 Abs. 1 entfällt.
7.
Die Überschrift über Artikel 5 entfällt.
8.
Artikel 5 bis 13 und die Überschriften über Artikel 10 bis 12
entfallen.
9.
a)
Artikel 14 wird Artikel 4.
b) Absatz
1 wird wie folgt geändert:
„Die
Planstellen, die Bezüge und sonstigen Aufwendungen für die Präsidentin oder den
Präsidenten, die Professorinnen und Professoren und für die Beamtinnen und
Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter werden im Haushaltsplan
der Hochschule veranschlagt.“
c) Absatz
2 erhält folgende Fassung:
„Soweit
Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zur Hochschule abgeordnet werden, verpflichten sich die Träger, für
diese Personen entsprechend ihren Funktionen bei der Hochschule in ihren
Haushaltsplänen entsprechende Planstellen auszuweisen. Die Dauer der Abordnung
soll im Einzelfall sechs Jahre nicht überschreiten.“
d) In
Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“
eingefügt und das Wort „Polizei-Führungsakademie“ durch das Wort „Hochschule“
ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Polizei-Führungsakademie“ durch das Wort
„Hochschule“ ersetzt.
e)
In Absatz 4 werden die Wörter „an dem Lehrkörper“ durch die Wörter „an den
Lehrkräften für besondere Aufgaben“ ersetzt.
10. Die
Überschriften über Artikel 15 und 16 und Artikel 15 entfallen.
11.
a)
Artikel 16 wird Artikel 5.
b)
In den Absätzen 1 bis 4 des neuen Artikels 5 wird das Wort
„Polizei-Führungsakademie“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 wird „%“ durch „v.H.“, das Wort
„Beteiligten“ durch das Wort „Trägern“ und das Wort „getragen“ durch das Wort
„aufgebracht“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.
12.
Artikel 17 wird Artikel 6 und in Satz 1 wird das Wort „Beteiligten“ durch das Wort
„Träger“ ersetzt.
13.
Artikel 18 und die Überschrift über Artikel 20 entfallen.
14.
a)
Artikel 20 wird Artikel 7.
b)
Im Absatz 2 wird das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Trägern“ ersetzt.
Im Absatz 3
wird das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Träger“ ersetzt und im Absatz 4
wird das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Trägers“ ersetzt.
c) Absatz
4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierbei
sind die vom Land Nordrhein-Westfalen für das ehemalige Polizei-Institut Hiltrup vor In-Kraft-Treten des Abkommens vom 28. April 972
erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.“
Abschnitt III
Die
Frist des Artikels 7 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens
erneut zu laufen.
Dieses
Abkommen tritt mit Wirkung vom 1.3.2006 in Kraft.
Die
Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen abzugeben.
Für
die Bundesrepublik Deutschland
Der
Bundesminister des Innern
OttoS c h i l y
Für das
Land Baden-Württemberg
Der Innenminister
HeribertR e c h
Für den
Freistaat Bayern
Der Staatsminister des
Innern
Dr. GüntherB e ck s t e i n
Für das
Land Berlin
Für den Regierenden
Bürgermeister von Berlin
Dr. EhrhardK ö r t i n g
Senator für Inneres
Für das Land
Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch
Den Minister des Innern
JörgS c h ö n b
o h m
Für die
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für
Inneres und Sport
ThomasR ö w e k a
m p
Für die
Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Der Präses der Behörde
für Inneres
UdoN a g e l
Für das
Land Hessen
Der Minister des
Innern und für Sport
VolkerB o u
f f i e r
Für das
Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den
Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. GottfriedT i m m
Für
das Land Niedersachsen
Für
den Ministerpräsidenten Der Minister für
Inneres und Sport
UweS c h ü n e
m a n n
Für das
Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. FritzB e h r e n s
Für das
Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des
Ministerpräsidenten
Der Minister des
Innern und für Sport
Karl PeterB r u c h
Für das
Saarland
Die Ministerin
fürInneres,
Familie, Frauen und Sport
AnnegretK r a
m p-K a r r e n b a u e r
Für den
Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister des
Innern
Dr.
Thomasd e M a i z i è r e
Für das
Land Sachsen-Anhalt
Für den
Ministerpräsidenten des Landes
Sachsen-Anhalt
Der Minister des
Innern des Landes
Sachsen-Anhalt
Klaus-JürgenJ e z i o r s k y
Für das Land
Schleswig-Holstein
Für den
Ministerpräsidenten
Dr. RalfS t e g n e r
Innenminister
Für den
Freistaat Thüringen
Der Innenminister
Dr. Karl HeinzG a s s e r
27.
Oktober 2005
(Datum der letzten
Unterzeichnung)
GV.
NRW. 2006 S. 116
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.