Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 38 vom 13.10.2015 Seite 697 bis 704

Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung NRW
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Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung NRW

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Verordnung zur Änderung
der Börsenverordnung NRW

Vom 2. Oktober 2015

Auf Grund des § 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) in Verbindung mit § 1 der Börsenverordnung NRW vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325) verordnet das Finanzministerium nach Anhörung des Börsenrates:

Artikel 1

Die Börsenverordnung NRW vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen,“ gestrichen und nach dem Wort „Skontroführer,“ die Wörter „die Market Maker, die Börsenhändler (§ 19 Absatz 1 des Börsengesetzes),“ eingefügt.

2. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Es entfallen auf

1. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

4 Vertreter,

2. genossenschaftliche Kreditinstitute

2 Vertreter,

3. private Banken

6 Vertreter,

4. Wertpapierhandelsbanken

1 Vertreter,

5. Skontroführer

1 Vertreter,

6. Market Maker

1 Vertreter,

7. Börsenhändler

1 Vertreter,

8. Versicherungsunternehmen
und andere Emittenten


5 Vertreter.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „, ausgenommen die Wählergruppe der Börsenhändler,“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes fordert der Wahlausschuss von den Kandidaten entsprechende Nachweise, insbesondere einen Lebenslauf und eine Straffreiheitserklärung, an. Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates und Personen, die die Geschäftsleitereigenschaft im Sinne des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in der jeweils geltenden Fassung oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung besitzen, kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden.“

4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 2. Oktober 2015

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r – B o r j a n s

GV. NRW. 2015 S. 701