Verordnung über die Beratung der Landesforstverwaltung (Beratungsverordnung – BeratVO)
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Verordnung
über die Beratung der Landesforstverwaltung
(Beratungsverordnung – BeratVO)
Vom
27. Februar 2006
Aufgrund
§ 62 Satz 4 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz
– LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes
vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags
verordnet:
§ 1
Beratungsorgane
(1)
Das Beratungsorgan bei dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) ist der Forstausschuss.
(2)
Das Beratungsorgan bei der Zentrale des Landesbetriebes Wald und Holz ist die
Landesbetriebskommission. Der Forstausschuss nimmt die Aufgaben der
Landesbetriebskommission wahr.
(3)
Das Beratungsorgan bei den Außenstellen des Landesbetriebes Wald und Holz, die
die Bezeichnung „Forstamt“ führen, ist die Regionalkommission. Der
Landesbetrieb Wald und Holz kann festlegen, dass bei Außenstellen, die in einem
einheitlichen Wirtschaftsraum oder einer naturräumlichen Einheit liegen,
insgesamt nur eine Regionalkommission gebildet wird.
§ 2
Aufgaben des Forstausschusses und der Landesbetriebskommission
(1)
Der Forstausschuss berät das Ministerium bei der Durchführung der Aufgaben der
Landesforstverwaltung. Ihm ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)
Die Landesbetriebskommission berät den Landesbetrieb Wald und Holz. Ihr ist zu
Fragen, die die strategische Zielsetzung des Landesbetriebes Wald und Holz
betreffen, und vor allen anderen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die
Landesbetriebskommission ist durch Anhörung zu beteiligen
1.
bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans des Landesbetriebes
2.
vor Einleitung eines Verfahrens zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft
nach § 16 Landesforstgesetz.
§ 3
Aufgaben der Regionalkommission
(1)
Die Regionalkommission berät die Außenstellen, bei denen sie gebildet worden
ist. Ihr ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(2)
Die Entscheidung über Genehmigungen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Landesforstgesetz
bedarf der Zustimmung der Regionalkommission.
(3)
Die Regionalkommission ist durch Anhörung zu beteiligen
1.
bei der Ausarbeitung eines Planes zur Bildung einer
Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz,
2.
bei der Entbindung von der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 44 Abs. 6
Landesforstgesetz,
3.
bei Anordnungen oder Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 2
Landesforstgesetz,
4.
bei der Erarbeitung eines forstlichen Fachbeitrages zum Regionalplan nach § 7
Abs. 2 Landesforstgesetz,
5.
vor Abgabe einer Stellungnahme aufgrund von § 9 Nr. 2 Landesforstgesetz, sofern
das Vorhaben für die Waldfläche oder die Forstwirtschaft im Forstamtsbezirk von
erheblicher Bedeutung ist.
§ 4
Unterbleiben der Beteiligung
Die
Beteiligung der Beratungsorgane kann unterbleiben, wenn die Entscheidung oder
Maßnahme nach den Umständen unaufschiebbar ist. In diesem Fall ist das
Beratungsorgan von der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten.
§ 5
Zusammensetzung der Beratungsorgane
(1)
Der Forstausschuss besteht aus 18 Mitgliedern, er setzt sich zusammen aus
1.
sieben Vertretern oder Vertreterinnen des Privatwaldes,
2.
drei Vertretern oder Vertreterinnen des Gemeindewaldes,
3.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatswaldes,
4.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Körperschaftswaldes (Wald der den
Gemeinden nach § 37 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen
des öffentlichen Rechts) und
5.
sechs Vertretern oder Vertreterinnen des Personals (Beamte, Angestellte,
Arbeiter).
(2)
Die Regionalkommission besteht aus
1.
vier Mitgliedern nach dem Verhältnis der Flächen des Privat-, Gemeinde- und
Körperschaftswaldes,
2.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatswaldes und
3.
zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Personals (Beamte, Angestellte,
Arbeiter).
In
Forstamtsbezirken ohne Staatswald entfällt eine Vertretung des Staatswaldes.
§ 6
Bestellung der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder des Forstausschusses werden von dem Ministerium und die
Mitglieder der Regionalkommission von der Außenstelle bestellt, bei der die
Regionalkommission gebildet worden ist. Für jedes Mitglied ist eine
Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre.
(2)
Die Bestellung der Vertreter und Vertreterinnen des Privat- und Gemeindewaldes
erfolgt aufgrund von Vorschlägen der für diese Besitzarten gebildeten
Vereinigungen. Die Bestellung des Vertreters oder der Vertreterin des
Körperschaftswaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen des Regionalverbandes Ruhr
und des Landesverbandes Lippe. Die Bestellung der Vertreter oder Vertreterinnen
des Personals erfolgt je zur Hälfte auf Vorschlag des Bundes Deutscher
Forstleute und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.
(3)
Für jedes Mitglied eines Beratungsorgans ist eine Stellvertretung zu bestellen.
Für die Bestellung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 7
Einberufung, Beschlussfassung
(1)
Jedes Beratungsorgan wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine
Vertretung. Die Durchführung der Wahl richtet sich nach § 92 VwVfG. NRW. Der oder die Vorsitzende lädt das Beratungsorgan
im Benehmen mit der Leitung der Stelle, die das Beratungsorgan berät, mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen
ein.
(2)
Die Beratungsorgane sind mindestens einmal im Jahr sowie jederzeit auf
Verlangen der Mehrheit der Mitglieder oder auf Verlangen der Stelle, die das
Beratungsorgan berät, einzuberufen.
(3)
Die Beratungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit
wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das Beratungsorgan
zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist es ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung
hingewiesen worden ist.
(4)
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
§ 8
Entschädigung
Die
Mitglieder der Beratungsorgane erhalten eine Aufwands- und
Fahrkostenentschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der
ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen
(Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2004 (GV. NRW. S. 617).
§ 9
Übergangsvorschriften
(1)
§ 15, 16 und 17 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes
vom 3. November 1983 (GV. NRW. S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 221 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), werden
aufgehoben.
(2)
Die Bestellung der Mitglieder der Forstausschüsse, die auf Grundlage des § 62
Landesforstgesetzes i.V.m. § 16 der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 3. November 1983 (GV. NRW. S. 580, ber. 1984 S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 221 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), bestellt worden sind,
endet spätestens mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
§ 10
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 27. Februar 2006
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen EckhardU h l e n b e r g
GV.
NRW. 2006 S. 125
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