Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 40 vom 13.11.2015 Seite 727 bis 738

Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung

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Fünfte Verordnung zur Änderung der
Allgemeinen Hafenverordnung

Vom 21. Oktober 2015

Auf Grund des

- § 37 Absatz 4 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz,

- § 26 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), von denen zuletzt § 26 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) und § 34 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) geändert worden sind, insoweit im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales,

- § 36 Absatz 1 Nummer 2 a in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),

- und des § 1 Absatz 2 des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364)

verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:

Artikel 1

Die Allgemeine Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Evakuierungsmittel“.

b) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Inkrafttreten“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 9 und 10 werden angefügt:
„9. ein Liegeplatz eine Liegestelle, ein Warteplatz oder auch ein Umschlagplatz, der einer entsprechenden Kennzeichnung für seine zugelassene Nutzung bedarf und
10. die Liegezeit die Wartezeit oder Stilliegezeit an einem Ort nach Nummer 9 ohne Umschlagtätigkeit.“

3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Textteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Bundes“ gestrichen.

b) Nummer 1wird wie folgt gefasst:
„1. Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666),“.

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Schiffspersonalverordnung-Rhein eingeführt durch die Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300 und Anlageband),“.

d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366),“.

e) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 und 10 eingefügt:
„9. das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975),
10. das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162),“.

f) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
„11. das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) und“.

g) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
„12. das Gesetz zu dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1799)“.

4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „der Hafenbehörde“ durch die Wörter „des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage“ ersetzt.

5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erleidet eine Person, ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib oder Leben oder in sonstiger Hinsicht eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, so ist durch Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Behörden informieren sich gegenseitig. Die Anzeigepflicht des Unternehmers gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 193 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wurde, bleibt unberührt.“

6. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Behörden unterrichten sich gegenseitig.“

7. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Behörden unterrichten sich gegenseitig.“

8. § 13 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. den besonderen Maßnahmen nach dem IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) in der jeweils geltenden Fassung unterliegt oder“.

9. In § 18 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Diese“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

10. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Wasserfahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden, sofern sich aus den Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen  nichts anderes ergibt. Kommen Beiboote als Evakuierungsmittel zum Einsatz, müssen diese zu Wasser gelassen sein.“

11. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vom 15. Dezember 2008 (GMBl. 2009 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind.“

12. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „zugelassenen“ die Wörter „und entsprechend gekennzeichneten“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Umschlagstelle“ das Wort „auch“ eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Liegestelle“ durch die Wörter „dem Liegeplatz“ ersetzt.

d) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Hafenanlagen“ die Wörter „oder Wasserfahrzeugen“ eingefügt.

13. In § 31 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 8“ durch die Wörter „Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2“ ersetzt.

14. § 33 wird wie folgt gefasst:

§ 33
Evakuierungsmittel

Beim Umschlag von gefährlichen Gütern sind hinsichtlich der Fluchtwege und Evakuierungsmittel die Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.“

15. In § 36 Absatz 3 wird die Angabe „ADNR/ADN“ durch die Angabe „ADN“ ersetzt.

16. In § 46 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen“ durch die Wörter „für Verkehr zuständige Bundesministerium“ ersetzt.

17. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
„e) § 10 Satz 1 eine Benachrichtigung unterlässt,“.

bb) Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die Buchstaben f bis i.

cc) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
„j) § 26 Absatz 6 eine Meldung unterlässt,“.

dd) Die bisherigen Buchstaben i bis n werden die Buchstaben k bis p.

b) Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) § 33 nicht die gemäß ADN vorgeschriebenen Evakuierungsmittel vorhält,“.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Betreiber“ die Wörter „eines Hafens oder“ eingefügt.

bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) § 33 nicht die gemäß ADN vorgeschriebenen Evakuierungsmittel zur Verfügung stellt,“.

cc) Folgende Buchstaben h bis k werden angefügt:
„h) § 40 Absatz 1 Nummer 1 nicht alle für die Navigation und Reiseplanung geforderten Daten in einem elektronischen Format zugänglich vorhält,
i) § 40 Absatz 1 Nummer 2 keine darüber hinaus navigationstauglichen elektronischen Schifffahrtskarten für ihren Hafen oder ihre Umschlaganlage zur Verfügung stellt,
j) § 40 Absatz 1 Nummer 3 nicht den Empfang elektronischer Meldungen ermöglicht,
k) § 40 Absatz 1 Nummer 4 keine beziehungsweise die geforderten Nachrichten für die Binnenschifffahrt bereitstellt und“.

18. In § 47 Absatz 2 werden die Wörter „des Bundes“ gestrichen.

19. In § 48 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

§ 48
Inkrafttreten
“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. Oktober 2015

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2015 S. 733