Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 40 vom 13.11.2015 Seite 727 bis 738
Genehmigung des Braunkohlenplans Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter- / Oberwestrich und Berverath |
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Genehmigung des Braunkohlenplans Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter- / Oberwestrich und Berverath
Genehmigung des Braunkohlenplans
Umsiedlung Keyenberg, Kuckum,
Unter- / Oberwestrich und Berverath
Vom 29. Oktober 2015
Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 151. Sitzung am 22. Juni 2015 die Aufstellung des Braunkohlenplans Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter- / Oberwestrich und Berverath beschlossen. Der aufgestellte Braunkohlenplan wurde mir von der Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 30. Juni 2015 – 32/64.2-9.3 – zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Erlass vom 29. Oktober 2015 – III B 4 - 30.06.03.10 – habe ich den Braunkohlenplan gemäß § 29 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33), im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landtages genehmigt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 LPlG.
Gemäß § 14 Satz 3 LPlG wird der Braunkohlenplan bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) sowie der Stadt Erkelenz zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Der Braunkohlenplan wird mit der Bekanntmachung wirksam (§ 14 Satz 2 LPlG). Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 15 LPlG in Verbindung mit § 12 Absatz 5 ROG genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung des Braunkohlenplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Braunkohlenplans gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Düsseldorf, den 3. November 2015
Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Christoph E p p i n g
GV. NRW. 2015 S. 738