Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 40 vom 13.11.2015 Seite 727 bis 738
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
203013
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg
in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 4. November 2015
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung prüfungserleichterter Aufstieg Steuer vom 3. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 873) wird wie folgt gefasst:
„§
1
Zulassung zur Qualifizierung
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Voraussetzungen des § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) erfüllen und bei der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 8 das Gesamturteil „hervorragend“ oder „sehr gut“ oder in der Besoldungsgruppe A 9 das Gesamturteil „hervorragend“, „sehr gut“, „gut“ oder „vollbefriedigend“ erhalten haben, können bei ihren Dienstvorgesetzten einen Antrag auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung stellen (Zulassung zur Qualifizierung gemäß § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung). Das weitere Auswahlverfahren nach § 31 Absatz 8 der Laufbahnverordnung regelt die oberste Dienstbehörde im Erlassweg.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 4. November 2015
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
GV. NRW. 2015 S. 737