Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 41 vom 20.11.2015 Seite 739 bis 758

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz)

1110

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl
zum Landtag Nordrhein-Westfalen
(Wahlkreisgesetz)

Vom 10. November 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl
zum Landtag Nordrhein-Westfalen
(Wahlkreisgesetz)

Artikel 1

Änderung des Wahlkreisgesetzes

Das Gesetz über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angaben in der Tabelle werden wie folgt geändert:

a) Die Beschreibung des Wahlkreises 8 Euskirchen I wird wie folgt gefasst:

„Vom Kreis Euskirchen die Gemeinden Bad Münstereifel, Blankenheim, Dahlem, Euskirchen, Mechernich, Nettersheim, Weilerswist und Zülpich“.

b) Die Beschreibung des Wahlkreises 12 Düren II - Euskirchen II wird wie folgt gefasst:

„Vom Kreis Düren die Gemeinden Düren, Heimbach, Hürtgenwald, Kreuzau, Nideggen sowie vom Kreis Euskirchen die Gemeinden Hellenthal, Kall und Schleiden“.

c) Die Beschreibung des Wahlkreises 23 Oberbergischer Kreis I wird wie folgt gefasst:

„Vom Oberbergischen Kreis die Gemeinden Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide und Wipperfürth“.

d) Die Beschreibung des Wahlkreises 30 Bonn II wird wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Bonn die Kommunalwahlbezirke 09 bis 12, 15 und 16 sowie 21 bis 27 und 41 bis 43“.

e) Die Beschreibung des Wahlkreises 31 Wuppertal I wird wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtbezirke 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langerfeld-Beyenburg und 9 Ronsdorf sowie
vom Stadtbezirk 5 Barmen die Kommunalwahlbezirke 51 Barmen-Mitte und 52 Sedansberg“.

f) Die Beschreibung des Wahlkreises 32 Wuppertal II wird wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Wuppertal der Stadtbezirk 2 Uellendahl-Katernberg, vom Stadtbezirk 0 Elberfeld die Kommunalwahlbezirke 01 Elberfeld-Mitte, 02 Hombüchel, 03 Höchsten, 04 Ostersbaum, 05 Grifflenberg sowie
vom Stadtbezirk 5 Barmen die Kommunalwahlbezirke 53 Loh, 54 Unterbarmen-Clausen, 55 Hatzfeld, 56 Kothen-Lichtplatz“.

g) Die Beschreibung des Wahlkreises 33 Wuppertal III-Solingen II wird wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtbezirke 1 Elberfeld-West, 3 Vohwinkel und 4 Cronenberg sowie vom Stadtbezirk 0 Elberfeld der Kommunalwahlbezirk
06 Friedrichsberg, von der kreisfreien Stadt Solingen der Stadtbezirk Gräfrath und vom Stadtbezirk Wald die Kommunalwahlbezirke 32 Altenhof-Wittkuhle, 33 Wald Mitte-Eigen sowie
34 Fuhr-Hegelring-Bausmühle“.

h) Die Beschreibung des Wahlkreises 34 Solingen I wird wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Solingen die Stadtbezirke Mitte, Ohligs/Aufderhöhe/
Merscheid, Burg/Höhscheid und vom Stadtbezirk Wald der Kommunalwahlbezirk 31 Rosenkamp-Weyer“.

i) Die Bezeichnung des Wahlkreises 35 wird in „Remscheid-Oberbergischer Kreis III“ geändert und die Beschreibung wie folgt gefasst:

„Kreisfreie Stadt Remscheid und vom Oberbergischen Kreis die Gemeinde Radevormwald“.

j) Die Beschreibung des Wahlkreises 36 Mettmann I wird wie folgt gefasst:

„Vom Kreis Mettmann die Gemeinden Langenfeld (Rhld.) und Monheim am Rhein sowie
von der Gemeinde Hilden die Wahlbezirke 3010 bis 3050 und 3070 bis 3150“.

k) Die Beschreibung des Wahlkreises 37 Mettmann II wird wie folgt gefasst:

„Vom Kreis Mettmann die Gemeinden Erkrath und Haan, von der Gemeinde Hilden die Wahlbezirke 3060 und 3160 bis 3220 sowie
die Gemeinde Mettmann ohne die Kommunalwahlbezirke 5010, 5150, 5160, 5170, 5180, 5190 und 5200“.

l) Die Bezeichnung des Wahlkreises 47 wird in „Krefeld I - Viersen III“ geändert und die Beschreibung wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Krefeld die Stadtbezirke 1 Krefeld-West, 4 Krefeld-Mitte, 5 Krefeld-Süd und 6 Krefeld-Fischeln sowie
vom Kreis Viersen die Gemeinde Tönisvorst“.

m) Die Beschreibung des Wahlkreises 52 Viersen II wird wie folgt gefasst:

„Vom Kreis Viersen die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Kempen, Nettetal und Niederkrüchten“.

n) Die Beschreibung des Wahlkreises 57 Wesel II wird wie folgt gefasst:

„Vom Kreis Wesel die Gemeinden Alpen, Kamp-Lintfort, Sonsbeck, Xanten sowie
von der Gemeinde Neukirchen-Vluyn die Kommunalwahlbezirke 011.0 bis 019.2 und von der
Gemeinde Rheinberg die Stadtbezirke Rheinberg und Borth“.

o) Die Beschreibung des Wahlkreises 60 Duisburg I wird wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Duisburg der Stadtbezirk 700 Süd sowie
vom Stadtbezirk 500 Mitte die Ortsteile 505 Neudorf Nord, 506 Neudorf Süd und 509 Wanheimerort“.

p) Die Beschreibung des Wahlkreises 61 Duisburg II wird wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Duisburg der Stadtbezirk 600 Rheinhausen sowie
der Stadtbezirk 400 Homberg/Ruhrort/Baerl“.

q) Die Beschreibung des Wahlkreises 62 Duisburg III wird wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Duisburg der Stadtbezirk 300 Meiderich/Beeck sowie
vom Stadtbezirk 500 Mitte die Ortsteile 501 Altstadt, 502 Neuenkamp, 503 Kaßlerfeld, 504 Duissern, 507 Dellviertel und 508 Hochfeld“.

r) Die Bezeichnung des Wahlkreises 63 wird in „Duisburg IV - Wesel V“ geändert und die Beschreibung wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Duisburg die Stadtbezirke 100 Walsum und 200 Hamborn sowie
vom Kreis Wesel von der Gemeinde Rheinberg die Stadtbezirke Orsoy und Budberg“.

s) Die Beschreibung des Wahlkreises 66 Essen II wird wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Essen die Stadtbezirke VI Katernberg/Schonnebeck/Stoppenberg und VII Steele/Kray, vom Stadtbezirk I Stadtmitte/Frillendorf/Huttrop die Stadtteile 11 Huttrop und 36 Frillendorf sowie
vom Stadtbezirk VIII Essen-Ruhrhalbinsel die Stadtteile 33 Byfang und 48 Burgaltendorf“.

t) Die Beschreibung des Wahlkreises 67 Essen III wird wie folgt gefasst:

„Von der kreisfreien Stadt Essen der Stadtbezirk III Essen-West, vom Stadtbezirk I Stadtmitte/Frillendorf/Huttrop die Stadtteile 1 Stadtkern, 2 Ostviertel, 3 Nordviertel,
4 Westviertel, 5 Südviertel, 6 Südostviertel sowie vom Stadtbezirk IX Werden/Kettwig/Bredeney die Stadtteile 26 Bredeney und 27 Schuir“.

u) Die Beschreibung des Wahlkreises 68 Essen IV wird wie folgt gefasst:
„Von der kreisfreien Stadt Essen der Stadtbezirk II Rüttenscheid/Bergerhausen/
Rellinghausen/Stadtwald, vom Stadtbezirk VIII Essen-Ruhrhalbinsel die Stadtteile
31 Heisingen, 32 Kupferdreh, 43 Überruhr-Hinsel, 44 Überruhr-Holthausen sowie
vom Stadtbezirk IX Werden/Kettwig/Bredeney die Stadtteile 29 Werden, 30 Heidhausen, 42 Fischlaken und 49 Kettwig“.

v) Die Beschreibung des Wahlkreises 89 Minden-Lübbecke II wird wie folgt gefasst:

„Vom Kreis Minden-Lübbecke die Gemeinden Minden und Porta Westfalica“.

w) Die Bezeichnung des Wahlkreises 90 wird in „Herford I - Minden-Lübbecke III“ geändert und die Beschreibung wie folgt gefasst:

„Vom Kreis Herford die Gemeinden Enger, Herford, Hiddenhausen und Vlotho sowie
vom Kreis Minden-Lübbecke von der Gemeinde Bad Oeynhausen die Stadtteile Bad Oeynhausen, Lohe und Rehme“.

x) Die Bezeichnung des Wahlkreises 91 wird in „Herford II - Minden Lübbecke IV“ geändert und die Beschreibung wie folgt gefasst:

„Vom Kreis Herford die Gemeinden Bünde, Kirchlengern, Löhne, Rödinghausen und Spenge sowie
vom Kreis Minden-Lübbecke von der Gemeinde Bad Oeynhausen die Stadtteile Dehme, Eidinghausen, Volmerdingsen, Werste und Wulferdingsen“.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „31. Dezember 2007“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „Innenministerium“ wird durch die Angabe „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. November 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2015 S. 740