Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 7 vom 5.4.2006 Seite 129 bis 140
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008
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Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und
2008
Vom
28. März 2006
Aufgrund der §§ 2, 5 und 6 Abs. 8
des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April
2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2005
(BGBl. I S. 2725), wird übergangsweise Folgendes verordnet:
§
1 Abschlagszahlungen für das Jahr 2006
(1) Solange eine geltende Rechtsverordnung des
Bundes nach § 3 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz nicht vorliegt, aufgrund
derer die Schlüsselzahlen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ermittelt werden
und eine entsprechende Verordnung des Landes erlassen wird, werden nach näherer
Bestimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
Abschläge auf die Zahlungen nach § 3 Abs. 1 Gemeindefinanzreformgesetz gezahlt
werden.
(2) Als Verteilungsschlüssel werden die in der Anlage
festgesetzten Schlüsselzahlen zugrunde gelegt, die voraussichtlich den
endgültigen Schlüsselzahlen der noch zu erlassenden Verordnung über die
Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die
Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008
entsprechen.
(3) Die Abschlagszahlungen, die für das erste
Quartal 2006 am 27.4.2006 und ggf. für das zweite Quartal 2006 am 27.7.2006
fällig werden, werden mit der ersten ordentlichen Zahlung verrechnet.
§ 2 Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens(Gewerbesteuerumlage)
(1) Die Gemeinden haben die aufgrund von § 6
Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden
Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage
dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für das
erste Quartal am 7.4.2006 und für das zweite Quartal am 7.7.2006 zu melden.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Terminen haben
die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1
auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz
entfällt.
(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.
(4) Die anzuwendende Erhöhungszahl für die
Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz in Verbindung
mit der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die
Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr
2006 vom 27. September 2005 (BGBl. I S. 2905) beträgt für das Jahr 2006 sieben
vom Hundert.
§ 3
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Finanzministerium und das Innenministerium
werden ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 4
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2006 in Kraft.
Düsseldorf, den 28. März 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
Der Finanzminister
Dr.
HelmutL i n s s
e n
Der
Innenminister
Dr. IngoW o l f
Anlage
GV. NRW. 2006 S. 131
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