Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 42 vom 27.11.2015 Seite 759 bis 770

Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums
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Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums

2030

Verordnung
über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums

Vom 18. November 2015

Auf Grund

- des § 2 Absatz 2 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217),

- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),

- des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), der zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,

- der §§ 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76 Absatz 5 und 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),

- des § 18 Absatz 1 Satz 8 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) und

- der §§ 28 Absatz 1 und 66 Absatz 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.Mai 2013 (GV. NRW. S. 234)

verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines

§ 2 Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Hinausschieben des Ruhestandseintritts

§ 3 Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung

§ 4 Sonderregelungen für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW

§ 5 Aussagegenehmigungen

§ 6 Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 7 Disziplinarbefugnisse

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Allgemeines

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ist dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle).

(2) Im Einzelfall können die delegierten Zuständigkeiten wieder an das für Inneres zuständige Ministerium (Ministerium) gezogen werden oder beim Ministerium verbliebene Zuständigkeiten den nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung übertragen werden.

(3) Personalauswahlverfahren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes werden vom Ministerium durchgeführt. Dies gilt auch für die abschließende Entscheidung über die Einstellung.

§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung
in den Ruhestand,
Hinausschieben des Ruhestandseintritts

(1) Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts.

(2) Die Besetzung der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten kann nur im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgen.

(3) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ab der Besoldungsgruppe A 14 und die weiteren Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 15 der Kreispolizeibehörden, der Deutschen Hochschule der Polizei, des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste und des Landeskriminalamtes werden die Befugnisse nach Absatz 1 vom Ministerium wahrgenommen.

(4) Dienstvorgesetzte Stellen für Beamtinnen oder Beamte, die gemäß § 12 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden oder Einrichtungen, an denen die Beamtinnen oder Beamten vor ihrer Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement beschäftigt waren.

§ 3
Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes wird die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 14, 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 24, 25 Landesbeamtengesetz) vom Ministerium abgegeben. Abordnungen und Versetzungen dieser Beamtinnen und Beamten werden vom Ministerium vorgenommen.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen an eine oberste Landesbehörde oder eine oberste Bundesbehörde werden die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch in den Fällen der Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz.

(3) Für die Versetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes werden die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung ab der Besoldungsgruppe A 13 und Abordnungen zu anderen Dienstherrn und innerhalb des Landesdienstes ab der Besoldungsgruppe A 15.

(4) Die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in den Kreispolizeibehörden, beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste und Landeskriminalamt ab der Besoldungsgruppe A 15 wird vom Ministerium verfügt.

(5) Die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die im Zusammenhang mit der Besetzung von Abteilungs- oder Direktionsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Kreispolizeibehörde steht, wird vom Ministerium verfügt.

§ 4
Sonderregelungen für die Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung NRW

(1) Für die Berufung der Professorinnen und Professoren sowie die diese vorbereitenden Maßnahmen werden die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle von der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entlassung und Versetzung in den Ruhestand, für Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts und Abordnungen und Versetzungen.

(2) Die Befugnis, Auswahlverfahren für Dozentinnen und Dozenten durchzuführen, wird von der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW wahrgenommen. Im Übrigen gilt § 20 Absatz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Aussagegenehmigungen

(1) Entscheidungen nach § 37 Absatz 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

(2) In Einzelfällen kann das Ministerium die Zuständigkeit für Aussagegenehmigungen aus Absatz 1 an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

§ 6
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.

§ 7
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, findet § 1 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung.

(2) Dies gilt auch für die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landesdisziplinargesetzes, zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes und zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags nach § 76 des Landesdisziplinargesetzes.

(3) Für die Kreispolizeibehörden mit Ausnahme des höheren Dienstes der allgemeinen inneren Verwaltung bestimmt das Ministerium als höhere dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei.

(4) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums vom 23. Januar 2012 (GV. NRW. S. 25) außer Kraft.

Düsseldorf, den 18. November 2015

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r  MdL

GV. NRW. 2015 S. 760