Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 42 vom 27.11.2015 Seite 759 bis 770

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAP Eich)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAP Eich)

203015

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahnen des mittleren und des gehobenen
eichtechnischen Dienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen (VAP Eich)

Vom 20. November 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. nach seiner Persönlichkeit und seiner Gesamtbildung für eine spätere Verwendung im eichtechnischen Dienst geeignet erscheint. Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu leisten.

3. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 8 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) festgelegte Altersgrenze um mindestens zwölf Monate unterschreitet. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber älter ist, darf sie beziehungsweise er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 8 Absatz 1 der Laufbahnverordnung in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den mittleren eichtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer

1. mindestens  über einen mittleren Bildungsabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt sowie

2. nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung

a) die Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe oder in einem verwandten Gebiet oder

b) die Abschlussprüfung an einer öffentlichen Fachschule zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Maschinentechnik oder in einem verwandten Gebiet bestanden hat.

(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens über ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium einer technischen Fachrichtung oder einen vergleichbaren Studienabschluss verfügt.

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Direktorin beziehungsweise den Direktor des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME NRW) zu richten.

(2) Der Bewerbung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. das Zeugnis über den mittleren Bildungsabschluss oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,

3. das Zeugnis der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung und der Meister- oder Technikerprüfung,

4. die Zeugnisse über die beruflichen Tätigkeiten,

5. eine Erklärung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers, ob sie oder er den Führerschein besitzt und bereit ist, ein Dienstkraftfahrzeug im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu führen und

6. zwei Passbilder aus neuester Zeit.

(3) Der Bewerbung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. das letzte Schulzeugnis,

3. das Zeugnis der Hochschulprüfung,

4. Ablichtungen der Zeugnisse über die beruflichen Tätigkeiten,

5. eine Erklärung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers, ob sie oder er den Führerschein besitzt und bereit ist, ein Dienstkraftfahrzeug im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu führen und

6. zwei Passbilder aus neuester Zeit.

(4) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorgelegt werden:

1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsscheine oder -urkunden der Kinder),

2. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das nicht älter als sechs Monate ist und das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,

3. ein polizeiliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten und

4. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sind.

(5) Bei den in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und in Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.

§ 3
Einstellung

Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW stellt die Befähigung und Eignung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers nach Maßgabe der geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften fest und entscheidet über die Einstellung.

§ 4
Dienstverhältnis

(1) Die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber wird von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor des LBME NRW in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie beziehungsweise er führt im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichassistentanwärterin“ beziehungsweise „Eichassistentanwärter“, für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichinspektoranwärterin“ beziehungsweise „Eichinspektoranwärter“.

(2) Dienstvorgesetzte beziehungsweise Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter leisten bei ihrem Dienstantritt den Diensteid. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 5
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung bei dem LBME NRW sowie im Anschluss daran die Ausbildung bei der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) in München, die mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen wird.

(2) Im mittleren eichtechnischen Dienst dauert der Vorbereitungsdienst ein Jahr. Zeiten beruflicher Tätigkeit im eichtechnischen Dienst können darauf bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

(3) Im gehobenen eichtechnischen Dienst dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre. Studienzeiten von zwei Jahren, die zum Erwerb der in der Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzung (§ 1 Absatz 3) geführt haben, werden darauf angerechnet.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann durch die Direktorin oder den Direktor des LBME NRW um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden,

1. wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht hat (§ 13 Absatz 3) oder

2. beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 17 Absatz 1).

(5) Über Verlängerungen aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW.

§ 6
Ziel

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen. Die Ausbildung soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch gründliche Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Gliederung der Eichbehörden und der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen sowie das Verständnis für wirtschaftliche Fragen vermitteln.

§ 7
Vorzeitige Entlassung

Die Anwärterin oder der Anwärter ist zu entlassen, wenn

1. sie beziehungsweise er die geistigen und körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht erfüllt,

2. sie beziehungsweise er ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Absatz 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ausreichende Arbeitsleistungen nicht erwarten lässt oder

3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

Abschnitt 2
Ausbildung beim LBME NRW

§ 8
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, ausbildende Person

(1) Ausbildungsbehörde ist der LBME NRW.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren eichtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin beziehungsweise zum Ausbildungsleiter sowie eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes zur Ausbilderin beziehungsweise zum Ausbilder. § 21 Absatz 2 der Laufbahnverordnung findet Anwendung.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist den Anwärterinnen und Anwärtern für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung. Die Ausbildung richtet sich nach einem Zeitplan, den die Ausbildungsleiterin beziehungsweise der Ausbildungsleiter aufstellt.

(4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist für die praktische Unterweisung der Anwärterinnen und Anwärter in den Ausbildungsstellen verantwortlich.

§ 9
Gliederung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Der Inhalt der Abschnitte ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsblöcke ändern, soweit dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

§ 10
Praktische Ausbildung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die für ihre Laufbahnen bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen lernen. An Hand von Fällen aus der Eichpraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

(2) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

§ 11
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

(2) Der theoretische Unterricht wird auf den in den Ausbildungsplänen genannten Gebieten erteilt. Er ist praxisbezogen zu gestalten.

(3) Der theoretische Unterricht wird nach einem Unterrichtsplan durchgeführt, den die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter aufstellt.

§ 12
Leistungsnachweise

(1) Während der Ausbildung beim LBME NRW hat die Anwärterin oder der Anwärter für jedes Thema aus dem Unterrichtsplan einen Nachweis des Lernerfolgs zu erbringen. Mindestens sechs der Leistungsnachweise sind in schriftlicher Form zu erbringen, davon drei unter Aufsicht. Die Aufgaben müssen dem üblicherweise in der Laufbahn zu bearbeitenden Schwierigkeitsgrad entsprechen.

(2) Die Aufgaben für die Leistungsnachweise werden von den Dozentinnen und Dozenten im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gestellt und beurteilt. § 19 Prüfungsordnung die (DAM) beim Bayerischen Landesamt Maß und Gewicht den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) vom 15.9.2005 (Bay GVBl., S. 498), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. Die Leistungsnachweise sind mit der Anwärterin beziehungsweise dem Anwärter zu besprechen.

§ 13
Beurteilung

(1) Für die Ausbildungsabschnitte I und II der Ausbildung ist durch die Ausbilderin oder den Ausbilder im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter eine Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Anwärterin beziehungsweise des Anwärters abzugeben (Befähigungsbericht). Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildungsabschnitte I und II erreicht worden ist.

(2) Die Gesamtleistung der Anwärterin oder des Anwärters in den Ausbildungsabschnitten I und II ist mit einer der in § 19 POEich in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Dabei sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (§ 12) zu berücksichtigen.

(3) Wird die Gesamtleistung der Anwärterin oder des Anwärters nicht mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW.

Abschnitt 3
Prüfung

§ 14
Prüfungsverfahren

Das Prüfungsverfahren regelt sich nach dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens – Akademie-Abkommen – vom 30. Juni 1992 (AllMBl S. 563) und nach der POEich in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15
Zulassung zum Laufbahnlehrgang

Die Anwärterin oder der Anwärter wird durch den LBME NRW zum Laufbahnlehrgang (Ausbildungsabschnitt III) zugelassen, wenn das Gesamtergebnis der Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I und II (§ 13 Absatz 2) mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet wird und keine der schriftlichen Arbeiten mit „ungenügend“ bewertet worden ist.

§ 16
Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie, Laufbahnprüfung und Prüfungszeugnis

(1) Der jeweilige Laufbahnlehrgang (Ausbildungsabschnitt III) findet an der Deutschen Akademie für Metrologie in München statt. Die Länge des Lehrgangs bestimmt sich nach der POEich in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben der Deutschen Akademie für Metrologie.

(2) Die Laufbahnprüfung ist Bestandteil des Laufbahnlehrgangs bei der Deutschen Akademie für Metrologie.

(3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden, wird ihr oder ihm ein Zeugnis mit dem Prüfungsergebnis (§ 23 Absatz 2 POEich) ausgehändigt.

§ 17
Wiederholung und Wirkung der Prüfung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Erachtet der Prüfungsausschuss eine Eichinspektoranwärterin oder einen Eichinspektoranwärter, die oder der die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat, als befähigt für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes, so stellt er auf Antrag der Direktorin oder des Direktors des LBME NRW fest, dass die Prüfung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes als bestanden gilt.

(3) Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

Teil 3
Aufstieg in den gehobenen Dienst

§ 18
Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamtinnen oder Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes können nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit in die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn sie

1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. mit Erfolg an einer mindestens dreiwöchigen Schulung in Grundlagenfächern bei der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) (Vorbereitungslehrgang) teilgenommen haben und

3. nach der Einführungszeit (§ 19) sowie einer Qualifizierung (Lehrgang für den gehobenen eichtechnischen Dienst an der Deutschen Akademie für Metrologie) die Aufstiegsprüfung (§ 20) bestanden haben.

(2) Die Dienstzeit von drei Jahren (Absatz 1) rechnet von der Beendigung der Probezeit in der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes. Sie kann bei Beamtinnen und Beamten, welche die Laufbahnprüfung mindestens mit „gut“ bestanden haben, um ein Jahr gekürzt werden.

(3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der LBME NRW im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

§ 19
Einführung

Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes eingeführt. Die Einführungszeit entspricht der Ausbildung für den gehobenen eichtechnischen Dienst und dauert ein Jahr.  Verfügt die Beamtin oder der Beamte nicht über ein für die angestrebte Laufbahn erforderliches Abschlusszeugnis verlängert sich die Einführungszeit um ein Jahr.

§ 20
Aufstiegsprüfung

(1) Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 15 bis 17 Absatz 1 gelten entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn.

Teil 4
Anerkennungsverfahren für Laufbahnbewerberinnen
und -bewerber des mittleren und gehobenen
eichtechnischen Dienstes aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 21
Anerkennung, Eignung

(1) Die Anerkennung der Befähigung sowie das Anerkennungsverfahren für die Laufbahn des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes regelt sich nach den Bestimmungen der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285).

(2) Die Eignungsprüfung nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde unter Mitwirkung des LBME NRW.

(3) Der Anpassungslehrgang nach § 8 der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung erfolgt nach den Regelungen der §§ 8 bis 13. Er findet Fortsetzung in einem Laufbahnlehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie. Die Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt insgesamt ein Jahr.

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) außer Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 20. November 2015

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
des Landes Nordrhein-Westfalen

Garrelt  D u i n

GV. NRW. 2015 S. 765