Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
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Gesetz zur Änderung des
Landes-Immissionsschutzgesetzes
Vom
21. März 2006
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 1
Das Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen,
Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 229), wird wie folgt
geändert:
1. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 werden das
Wort „fünf“ durch die Zahl „5“ und das Wort „sechs“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
2. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 wird
eingefügt:
„2. die Außengastronomie zwischen
22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von
Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des
Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit
entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn
dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der
ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.“
3. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden
Nr. 3 und 4.
4. Am Ende von § 9 Abs. 2 Nr. 3
(neu) wird das Wort „und“ gestrichen.
5. Am Ende von § 9 Abs. 2 Nr. 4
(neu) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
6. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 (neu) wird
eingefügt:
„5. von den Gemeinden durchgeführte
Großveranstaltungen, die in bis zu 25 Nächten im Kalenderjahr im Zusammenhang
mit in Deutschland stattfindenden Ereignissen von herausragender
internationaler Bedeutung in Kerngebieten, Gewerbegebieten, Mischgebieten, in
Sondergebieten für Freizeitparks, Hafengebieten, Einkaufszentren,
Sondergebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sondergebieten für
sportliche Zwecke sowie in Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit
entsprechender Eigenart der näheren Umgebung zwischen 22 und 1 Uhr des
Folgetages stattfinden. Es ist sicherzustellen, dass – gemessen und beurteilt
nach TA Lärm – bei einer angrenzenden Wohnnutzung innerhalb der benannten
Gebiete und geschlossenen Fenstern keine höheren Maximalpegel im Innenraum als
55 dB(A) in 10 Nächten und 50 dB(A) in 15 weiteren Nächten verursacht werden.
Außerhalb der benannten Gebiete gelten die allgemeinen Anforderungen des
Lärmschutzes.“
7. In § 13 a werden die Wörter „der
Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
26. April 2000 (BGBl. I S. 603)“ durch folgende Wörter ersetzt: „der Zwölften
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)“.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz
angefügt:
„(2) § 9 Abs. 2 Nr. 5 tritt mit
Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag
des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Düsseldorf, den 21. März 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L. S.)
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. AndreasPi n k w a
r t
Der
Finanzminister
für die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Dr. HelmutLi n s s e n
Der
Innenminister
Dr.
IngoW o l f
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
GV. NRW. 2006 S.
139
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