Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 44 vom 8.12.2015 Seite 797 bis 810
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
212
Verordnung
zur Änderung
der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Vom
1. Dezember 2015
Auf Grund des § 10a
Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
März 1994 (BGBl. I S. 358), der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 28.
März 2000 (BGBl. I S. 302) eingefügt worden ist, und § 5 Absatz 3 des
Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist,
verordnet die Landesregierung:
Artikel
1
Die Verordnung über
den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000 (GV. NRW. S. 646),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 405)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1
Satz 6 werden nach dem Wort „Injektionszubehör“ die Wörter „sowie geeignete
Folien zum inhalativen Konsum“ eingefügt.
2. § 5 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Der
Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein, dass die Abhängigen
insbesondere bei akuten oder chronischen Krankheiten über Infektionsrisiken,
Toxizität der verwendeten Betäubungsmittel, Maßnahmen zur Wundversorgung sowie
risikoärmere Konsumformen beraten werden können und im Bedarfsfall
Krisenintervention geleistet werden kann.“
b) Nach Absatz 2
Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Hierbei ist
insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei gleichzeitiger
Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts hinzuweisen
und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall notwendigen Hilfe hinzuwirken.“
3. § 8 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 wird
wie folgt gefasst:
„(2) Von der
Benutzung des Drogenkonsumraumes sind auszuschließen:
1. Offenkundige
Erst- und Gelegenheitskonsumierende,
2. erkennbar
intoxizierte Personen und
3. Personen, denen
erkennbar, insbesondere wegen mangelnder Reife, die
Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation erfolgende Gesundheitsschädigung
fehlt.“
b) In Absatz 3 Satz
3 werden nach dem Wort „Derivate“ die Wörter „sowie Benzodiazepine“ und wird
nach dem Wort „inhalativ“ ein Komma und das Wort „nasal“ eingefügt.
4. § 12 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1
werden nach dem Wort „über“ die Wörter „die Oberbürgermeisterin“
und ein Komma und nach dem Wort „Oberbürgermeister“ ein Komma und die Wörter
„die Landrätin“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird
wie folgt gefasst:
„(2) Er muss die
folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
1. Name und
Anschrift des Trägers der Einrichtung,
2. Name und
Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10a Absatz 2 Nummer 10 des
Betäubungsmittelgesetzes verantwortlichen Einrichtungsleitung und deren
Vertretung,
3. Darstellung der
räumlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung, insbesondere Adresse,
Grundriss/Lageplan, Bauweise und der Sicherungen gegen missbräuchlichen Umgang
mit Betäubungsmitteln,
4. Darstellung des
Beratungskonzepts nach § 5 Absatz 2,
5. Darstellung der
Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept der Kommune,
6. Benennung der in
der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel und Konsumarten,
7. Nachweise über
die Qualifikation der Leitung und des übrigen Personals sowie Erklärungen
darüber, dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
8. Nachweise der
persönlichen Zuverlässigkeit (zum Beispiel Vorlage amtlicher Führungszeugnisse),
9. den Plan für die
medizinische Notfallversorgung gemäß § 4 Satz 1,
10. eine
Hausordnung nach § 6 Absatz 1,
11. Zahl der
voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer und
12. Vereinbarung
über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und
Strafverfolgungsbehörden nach § 7.“
5. § 14 wird wie
folgt geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
„§
14
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird
aufgehoben.
Artikel
2
Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1.
Dezember 2015
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der
Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der
Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Die
Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2015 S. 798