Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 46 vom 18.12.2015 Seite 835 bis 842

Öffentliche Bekanntmachung über die 1. Änderung zur Genehmigung 7/10 für die Stilllegung und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenanlagen der Forschungszentrum Jülich GmbH Bescheid Nr. 7/10 FRJ-2 (1Ä)
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Öffentliche Bekanntmachung über die 1. Änderung zur Genehmigung 7/10 für die Stilllegung und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenanlagen der Forschungszentrum Jülich GmbH Bescheid Nr. 7/10 FRJ-2 (1Ä)

Öffentliche Bekanntmachung
über die 1. Änderung zur Genehmigung 7/10 für die Stilllegung
und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 einschließlich
ihrer Hilfs- und Nebenanlagen
der Forschungszentrum Jülich GmbH
Bescheid Nr. 7/10 FRJ-2 (1Ä)

Vom 8. Dezember 2015

Datum der Bekanntmachung: 18. Dezember 2015

Gemäß des § 15 Absatz 3 und des § 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein- Westfalen hat der Forschungszentrum Jülich GmbH (FZJ GmbH), Wilhelm-Johnen-Straße 52428 Jülich, sowie der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH in Jülich (AVR GmbH), Wilhelm-Johnen-Straße 52428 Jülich, als Mitunterzeichnerin, auf Grund ihres Antrages vom 27. Oktober 2014, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 30. Juli 2015, mit Bescheid Nr. 7/10 FRJ-2 (1Ä) vom 31. August 2015, die Genehmigung zum Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen erteilt.

Der verfügende Teil Nummer 1 des Bescheides lautet:

1. Antragstellerin und Gegenstand der Genehmigung

Nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), wird aufgrund des Antrages der

Forschungszentrum Jülich GmbH (FZJ GmbH)

Wilhelm-Johnen-Straße

52428 Jülich

vom 27. Oktober 2014, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 30.07.2015, sowie der Mitunterzeichnung durch die

Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH in Jülich (AVR GmbH)

Wilhelm-Johnen-Straße

52428 Jülich

vom 27. Oktober 2014, die Genehmigung Nr. 7/10 FRJ-2 vom 20.09.2012 nach Maßgabe der in den Abschnitten I.2 und I.3 aufgeführten Unterlagen, der in Abschnitt I.4 und I.5 geregelten Verantwortlichkeiten, der in Abschnitt I.6 aufgeführten Auflagen wie folgt geändert:

1. Mit Übernahme des Geschäftsbereiches N (ohne das Heiße Material Labor(HML)(9/64) und das Analytiklabor, Geb. 12.3u (U 46/1997)) durch die AVR GmbH in Jülich wird der beantragte Wechsel in der Person der Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung Nr. 7/10 FRJ-2 für die Stilllegung und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenanlagen genehmigt.

Ab diesem Zeitpunkt tritt damit die AVR GmbH in Jülich mit allen Rechten und Pflichten als Strahlenschutzverantwortliche in die vorbezeichnete Genehmigung an die Stelle der bisherigen Genehmigungsinhaberin FZJ GmbH.

2. Mit dem unter I.1 Ziffer 1 genannten Zeitpunkt der Übertragung wird die FZJ GmbH als bisherige Strahlenschutzverantwortliche aus der Inhaberschaft der Genehmigung Nr. 7/10 FRJ-2 entlassen.

3. Verantwortliche Personen und Strahlenschutzbeauftragte der Gesamtanlage sind von dem unter I.1 Ziffer 1 benannten Zeitpunkt an die unter Abschnitt 4 aufgeführten Personen.

4. Die Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2, Nr. 7/10 FRJ-2, darf von dem unter I.1 Ziffer 1 benannten Zeitpunkt an in sachlich unverändertem Umfang nur noch von der AVR GmbH in Jülich fortgeführt werden.

5. Die bisher erteilte Genehmigung für die Stilllegung und den Abbau der Reaktoranlage FRJ-2 einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenanlagen der FZJ GmbH, 7/10 FRJ-2, gilt uneingeschränkt fort, sofern sie nicht durch nachfolgende Bescheide einschließlich dieses Bescheides ganz oder teilweise ersetzt oder geändert worden sind bzw. werden.“

Bei der mit diesem Bescheid genehmigten Änderung des Strahlenschutzverantwortlichen (Übertragung der Genehmigungsinhaberschaft auf die AVR GmbH) handelt es sich um eine Änderung eines ursprünglich umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens nach Nummer 11.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749), das mit dem Bescheid Nr. 7/10 FRJ-2 vom 20. September 2012 genehmigt worden war. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer Änderung des Strahlenschutzverantwortlichen (Übertragung der Genehmigungsinhaberschaft auf die AVR GmbH) hängt nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung davon ab, ob eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Als Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht besteht.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) einzureichen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Auf die Pflicht zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist wird hingewiesen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (www.ovg.nrw.de) und des Verwaltungsgerichts Minden.“

Der Genehmigungsbescheid ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung versehen.

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an vier Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein- Westfalen, Berger Allee 25, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner); (Dienststunden: montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr)

und

b) in der Stadtverwaltung der Stadt Jülich, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich, drittes Obergeschoß des neuen Rathauses, Zimmer 311 (Dienststunden: montags bis freitags von 8.30 bis 12 Uhr und donnerstags von 14 bis 18 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein- Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen VB3–8943 7/10 FRJ-2 (1Ä) von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 8. Dezember 2015

VB3-8943 7/10 FRJ-2 (1Ä)

Uwe  B e h r e n d t

GV. NRW. 2015 S. 840