Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 47 vom 28.12.2015 Seite 843 bis 884

Sechste Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
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zugehörige Anlagen :
Anlage 5
Anlage 6
 

Sechste Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

20320

Sechste Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Vom 1. Dezember 2015

Auf Grund des § 77 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Finanzministerium:

Artikel 1

Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Angabe „Landesbeamtenversorgungsgesetz in der Fassung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234)“ ersetzt.

bb) Im Textteil nach Nummer 4 wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ durch das Wort „Landesbeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „BeamtVG“ durch die Angabe „Landesbeamtenversorgungsgesetz“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe “BBesG“ durch die Angabe „Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

d) In Absatz 7 wird die Angabe „BeamtVG“ durch die Angabe „Landesbeamtenversorgungsgesetz“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „Gesetz vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. medizinische Leistungen, die durch Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger sowie Angehörige der Gesundheits- und Medizinalfachberufe erbracht werden. Beihilfefähig sind nur medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen in wirtschaftlichem Umfang (§ 3 Absatz 1 und 2)

a) zur Gesundheitsvorsorge,

b) zur Empfängnisregelung, im Geburtsfall, bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation,

c) in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden,

d) bei ambulanten und stationären Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen oder

e) um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.

Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich für ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung nach den §§ 4a bis 4e und der Anlage 1 zu dieser Verordnung, für durch Heilpraktiker erbrachte Leistungen nach der Anlage 4 zu dieser Verordnung, für durch Gesundheits- und Medizinalfachberufe erbrachte Leistungen nach § 4i Absatz 2 und der Anlage 5 zu dieser Verordnung und für durch Hebammen und Entbindungspfleger erbrachte Leistungen nach der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 541), in der jeweils geltenden Fassung.“

bb) In Nummer 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenhäusern“ die Wörter „nach § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

cc) In Nummer 5 Satz 1 wird das Wort „vorübergehend“ gestrichen.

dd) In Nummer 6 Satz 1 wird die Angabe „8 Euro“ durch die Angabe „9 Euro“ und die Angabe „64“ durch die Angabe „72“ ersetzt.

ee) Nummer 7 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 4i Absatz 4 gilt sinngemäß.“

ff) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. Eine spezialisierte ambulante oder stationäre Palliativ- oder Hospizversorgung. Aufwendungen für eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. § 37b Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und 3 sowie § 132d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem Hospiz (Kinderhospiz), in dem eine palliativ oder teilstationäre Behandlung erbracht wird, sind für die ersten neun (Kinderhospiz 18) Monate der Versorgung nach Nummer 2 beihilfefähig. Die Abzugsbeträge nach Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b bleiben unberücksichtigt. Nach Ablauf der Fristen nach Satz 2 gelten die §§ 5 bis 5 e entsprechend. Ist bei stationär untergebrachten Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu deren Betreuung die Unterbringung eines Elternteils oder auch von Geschwistern medizinisch erforderlich, wird zu deren Unterbringungskosten ein Zuschuss von bis zu insgesamt 80 Euro täglich gezahlt, soweit das Hospiz die Unterbringungskosten gesondert in Rechnung stellt. Das gilt nicht in den Fällen des Satzes 6.“

b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) geändert worden ist, sind für höchstens zehn Implantate pauschal bis zu 1 000 Euro je Implantat beihilfefähig. Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Behandlung einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten unter anderem für die Implantate selbst, die Implantataufbauten, die implantatbedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente (zum Beispiel Bohrer und Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika abgegolten. Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben dem Pauschalbetrag nach Satz 1 beihilfefähig. Vorhandene Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, sind auf die Höchstzahl nach Satz 1 anzurechnen.

Bei Vorliegen der folgenden Indikationen:

1. größere Kiefer- und Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in

a) Tumoroperationen,

b) Entzündungen des Kiefers,

c) Operationen infolge großer Zysten (zum Beispiel große follikuläre Zysten oder Keratozysten),

d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder

f) Unfällen

haben,

2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,

3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,

4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder

5. zahnloser Ober- oder Unterkiefer (ohne vorhandenes Implantat),

sind abweichend von Satz 1 bis 4 die notwendigen und angemessenen Aufwendungen beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass der Beihilfestelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und diese auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren). Die Kosten des Gutachtens trägt die Beihilfestelle. Wird mit der Behandlung vor der Anerkennung durch die Beihilfestelle begonnen, gelten abweichend von Satz 5 die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Die Kosten des Gutachtens sind in diesem Fall nicht beihilfefähig.

Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion einheitlich 400 Euro je Implantat beihilfefähig.“

4. Die §§ 4a bis 4d werden wie folgt gefasst:

§ 4a
Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung

(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 4b bis 4e beihilfefähig.

(2) Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbericht bestätigt wird.

(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 4b bis 4e,

2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

§ 4b
Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen
psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei

1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,

2. Angststörungen und Zwangsstörungen,

3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,

4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,

5. Essstörungen,

6. nichtorganischen Schlafstörungen,

7. sexuellen Funktionsstörungen oder

8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.

(2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei

1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen

a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,

b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,

2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe oder

4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen.

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einem Arzt oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 1 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,

2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und

3. die Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.

(4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Gutachter einzuholen, der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist.

(5) Haben Personen, die nach § 1 Absatz 5 beihilfeberechtigt sind ober bei einer nach § 1 Absatz 5 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am ausländischen Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder

2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind.

(6) Aufwendungen einer Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing sind bei Erwachsenen mit posttraumatischen Belastungsstörungen nur im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts beihilfefähig.

§ 4c
Psychoanalytisch begründete Verfahren

(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

Einzelbehandlung

Gruppenbehandlung

Regelfall

50 Sitzungen

40 Sitzungen

in besonderen Fällen

30 weitere Sitzungen

20 weitere Sitzungen

wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist

höchstens 20 weitere Sitzungen

höchstens 20 weitere Sitzungen

2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

Einzelbehandlung

Gruppenbehandlung

Regelfall

80 Sitzungen

40 Sitzungen

bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten

80 weitere Sitzungen

40 weitere Sitzungen

in besonderen Fällen

nochmals 80 weitere Sitzungen

nochmals 40 weitere Sitzungen

wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist

höchstens 60 weitere Sitzungen

höchstens 30 weitere Sitzungen

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:

Einzelbehandlung

Gruppenbehandlung

Regelfall

90 Sitzungen

40 Sitzungen

bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten

50 weitere Sitzungen

20 weitere Sitzungen

in besonderen Fällen

höchstens 40 weitere Sitzungen

höchstens 30 weitere Sitzungen

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

Einzelbehandlung

Gruppenbehandlung

Regelfall

70 Sitzungen

40 Sitzungen

bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten

50 weitere Sitzungen

20 weitere Sitzungen

in besonderen Fällen

höchstens 30 weitere Sitzungen

höchstens 30 weitere Sitzungen

In besonderen Fällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium anerkannt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlungen bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlungen bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

§ 4d
Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

Einzelbehandlung

Gruppenbehandlung

Regelfall

45 Sitzungen

45 Sitzungen

wenn das Behandlungsziel nicht innerhalb von 45 Sitzungen erreicht worden ist

15 weitere Sitzungen

15 weitere Sitzungen

in besonderen Fällen

20 weitere Sitzungen

20 weitere Sitzungen

(2) § 4c Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Einer Anerkennung nach § 4b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Beihilfestelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 1 vorgelegt wird, dass

1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen oder

2. bei Gruppenbehandlungen nicht mehr als 20 Sitzungen

erforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die Behandlung verlängert werden, ist die Beihilfestelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Beihilfestelle beihilfefähig. Die Beihilfestelle hat hierzu ein Gutachten nach § 4b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.“

5. Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt:

§ 4e
Psychosomatische Grundversorgung

(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst

1. verbale Intervention im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und

2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für

1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,

2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie

3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen, wobei eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung hierbei möglich ist.

Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig.“

6. Der bisherige § 4e wird § 4f und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von Fachärzten für

a) Neurologie,

b) Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie,

die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen,

zur Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang beihilfefähig:

1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie,
2. Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert

wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert

Regelfall

120 Behandlungseinheiten

60 Behandlungseinheiten

Ausnahmefall

40 weitere Behandlungseinheiten

20 weitere Behandlungseinheiten

und

3. Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen

wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert

wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert

80 Behandlungseinheiten

40 Behandlungseinheiten

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.“

7. Der bisherige § 4 f wird § 4g.

8. Der bisherige § 4 g wird § 4h und Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verordnung von Soziotherapie dürfen nur Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, vornehmen.“

9. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:

§ 4i
Sonstige Heilbehandlungen

(1) Zur Heilbehandlung gehören auch Bäder - ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Rehabilitations- oder Kurmaßnahme (§§ 6 bis 7) -, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien und die bei Durchführung der Heilbehandlung verbrauchten Stoffe.

(2) Die verordnete Heilbehandlung muss nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen und, soweit nicht von einem Arzt oder Heilpraktiker erbracht, von einem Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe durchgeführt werden. Es sind dies Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Klinische Linguisten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Podologen oder akademische Sprachtherapeuten, die über eine Zulassung der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügen. Die Angemessenheit von Aufwendungen beihilferechtlich anerkannter Heilbehandlungen, die von Behandlern nach Satz 2 erbracht werden, bestimmt sich nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Anlage 5 zu dieser Verordnung. Pauschalabrechnungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die Pauschalabrechnungen entgelten im Grundsatz beihilfefähige Leistungen und entsprechen den Beträgen, die mit gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern vereinbart wurden. Das Finanzministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können Physiotherapeuten mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis (Physiotherapie-Heilpraktiker) Heilbehandlungen nach eigener Diagnosestellung ohne ärztliche Verordnung nach Anlage 4 erbringen. Wird der Physiotherapie-Heilpraktiker auf Grund einer ärztlichen Verordnung tätig, bemessen sich die Gebühren nach Anlage 5 dieser Verordnung. Die in diesen Fällen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist beihilfefähig.

(4) Heilbehandlungen, die wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung oder fehlender Notwendigkeit beihilferechtlich nicht oder teilweise nicht berücksichtigt werden können, ergeben sich aus der nicht abschließenden Anlage 6 zu dieser Verordnung. In begründeten Einzelfällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht oder ohne Erfolg angewandt wurde, kann das Finanzministerium mit Ausnahme der in Abschnitt I der Anlage 6 aufgeführten Heilbehandlungen eine Ausnahme zulassen. Soweit wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind, kann das Finanzministerium auf Grund eines Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen für beihilfefähig erklären.

(5) Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, sind die Aufwendungen für die Heilbehandlung bis zu 20 Euro täglich beihilfefähig. Entsprechendes gilt für Heilbehandlungen, mit denen zugleich berufsbildende oder allgemeinbildende Zwecke verfolgt werden.

(6) Bei Behandlungen in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind auch notwendige Aufwendungen für Verpflegung bis zu 6 Euro, für Unterkunft und Verpflegung insgesamt bis zu 10 Euro täglich beihilfefähig, es sei denn, dass § 5 d Absatz 2 oder 6 anzuwenden ist.“

10. § 5 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 7“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Beihilfefähig sind je Kalenderjahr bis zu 1 612 Euro, wenn die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Betrag nach Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 5 c Absatz 2 auf insgesamt 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort „wohnen“ wird durch das Wort „leben“ ersetzt.

bbb) Im zweiten Halbsatz wird nach der Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 ist während eine Kurzzeitpflege nach § 5 c Absatz 1 und 2 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach Absatz 3 und 4 für bis zu sechs Wochen zusätzlich je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gezahlten Pauschale beihilfefähig.“

11. § 5 c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

12. § 5 e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 b Absatz 6“ durch die Angabe „§ 5 c Absatz 1“ ersetzt.

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Bei pflegebedürftigen Personen der Pflegestufen I und II nach Absatz 1 erhöht sich der beihilfefähige Betrag nach

1. § 5 a Absatz 1 in der

a) Pflegestufe I um 221 auf bis zu 689 Euro,

b) Pflegestufe II um 154 auf bis zu 1 298 Euro,

2. § 5 a Absatz 2 in der

a) Pflegestufe I um 72 Euro auf 316 Euro,

b) Pflegestufe II um 87 Euro auf 545 Euro,

3. § 5 b Absatz 2 in der

a) Pflegestufe I um 221 auf bis zu 689 Euro,

b) Pflegestufe II um 154 Euro auf bis zu 1 298 Euro.“

13. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4i Absatz 1 bis 4“ ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4i Absatz 1 bis 4“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4i Absatz 1 bis 4“ ersetzt.

14. In § 6 a Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4i Absatz 1 bis 4“ ersetzt.

15. In § 6 b Absatz 1 werden die Wörter „(Krebserkrankung, Mukoviszidose, Zustand nach Operation am Herzen oder nach Organtransplantation)“ durch die Wörter „insbesondere Krebserkrankung, Mukoviszidose, Zustand nach Operation am Herzen oder nach Organtransplantation“ ersetzt.

16. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4i Absatz 1 bis 4“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4i Absatz 1 bis 4“ ersetzt.

17. In § 10 Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „unabhängig von einer Beihilfengewährung nach Satz 1“ eingefügt.

18. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 c“ durch die Angabe „§ 5 d“ ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 5 c Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 d Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unberücksichtigt bleiben Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerentenzusatzversicherungen und sonstigen Summenversicherungen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Personen jeweils 100 Euro täglich nicht überschreiten.“

cc) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 5, 5 a bis d“ durch die Angabe „§§ 5, 5 a bis e“ ersetzt.

19. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in dem Aufwendungen entstanden sind (§ 3 Absatz 5 Satz 2)“ durch die Wörter „in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind“ ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter „vom Entstehen“ durch die Wörter „von der Rechnungsstellung“ ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter „für Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3) oder Aufwendungen“ gestrichen.

20. Nach § 13 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit in den Fällen des § 14 Absatz 2 der Erbe unbekannt ist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 um zwölf Monate.“

21. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „verschreibungspflichtige“ das Wort „apothekenpflichtige“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Für schwerwiegend chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert worden ist, gelten keine abweichenden Regelungen.“

22. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 Satz 3,“ und die Wörter „sowie Absatz 2 Buchstabe b Satz 7,“ gestrichen und nach den Wörtern „§ 4 c Absatz 1 Satz 2“ die Wörter „§ 4i Absatz 4 Satz 3“ eingefügt.

23. Dem § 17 a werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Regelungen der Fünften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 890) gelten mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 14 Buchstabe b für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2014 entstanden sind. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind.

(7) Die Regelungen der Sechsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2015 entstehen.“

24. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5)“ gestrichen.

b) In Abschnitt 1 Nummer 2 wird die Angabe „4 d“ durch die Angabe „4e“ ersetzt.

c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5, 6 und 8 werden jeweils die Wörter „Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“ ersetzt.

bb) In Nummer 9 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 4b Absatz 1“ ersetzt.

d) In Abschnitt 4 Nummer 4 werden die Wörter „Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“ ersetzt.

25. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 4 Absatz 1 Nummer 7)“ gestrichen.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „vom Arzt/Zahnarzt beschaffte“ und nach dem Wort „Spritzen,“ das Wort „Infusionen,“ eingefügt.

26. In der Überschrift der Anlage 3 werden die Wörter „(zu § 4 Absatz 1 Nummer 10 Satz 11)“ gestrichen.

27. In der Überschrift der Anlage 4 werden die Wörter „(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5)“ gestrichen.

28. Die Anlage 5 und 6 aus dem Anhang zu dieser Verordnung werden angefügt.

Artikel 2

Anlage 2 des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen“ vom 15. September 2014 (MBl. NRW. S. 558) wird aufgehoben. Die Anlagen 3 bis 10 werden die Anlagen 2 bis 9.

Artikel 3

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Verwaltungsvorschrift können durch den Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen“ vom 15. September 2014 (MBl. NRW. S. 558) geändert werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2015 entstehen.

Düsseldorf, den 1. Dezember 2015

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

GV. NRW. 2015 S. 844