Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 8 vom 28.4.2006 Seite 141 bis 150
Genehmigung der 12. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Greven |
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Genehmigung der 12. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Greven
Genehmigung der
12. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland
im Gebiet der Stadt Greven
Vom 10. Februar 2006
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 5. September
2006 die 12. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Greven beschlossen (AirportPark
Flughafen Münster-Osnabrück).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 10. Februar 2006 - 502 - 30.17.03.17 - gemäß §
20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Steinfurt
und der Stadt Greven zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 29. März 2006
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2006 S. 148