Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 47 vom 28.12.2015 Seite 843 bis 884

Gesetz zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
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Gesetz zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

2251

Gesetz
zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 17. Dezember 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Artikel 1

Zustimmung zum Siebzehnten Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Dem am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland ‑ Anlage zu diesem Gesetz ‑ wird zugestimmt.

Artikel 2

Gesetz
zur Ausführung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags
(Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz)

§ 1
Entsendungsbefugnis

Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich „Medienwirtschaft und Film“ nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe jj des ZDF-Staatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch Staatsvertrag vom 18. Juni 2015 geändert worden ist (GV. NRW. S. 872), wird gemeinsam durch den Film und Medienverband NRW e.V., das Filmbüro NW e.V. und den Kulturrat NRW e.V., Sektion Medien, in den Fernsehrat des ZDF entsandt.

§ 2
Entsendung und Abberufung

Für die Entsendung und Abberufung sowie die Anforderungen an die Person der Vertreterin oder des Vertreters gelten die Maßgaben des ZDF-Staatsvertrags.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, wenn nach Artikel 2 Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. Dezember 2015 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Bekanntmachung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 wird gegenstandslos, wenn nach Artikel 2 Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. Dezember 2015 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind.

(3) Das Inkrafttreten des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags nach Artikel 2 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2015 S. 872