Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 48 vom 29.12.2015 Seite 885 bis 918
Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes
2010
213
215
232
51
630
Gesetz
zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung
und des Katastrophenschutzes
Vom 17. Dezember
2015
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung
und des Katastrophenschutzes
213
Artikel 1
Gesetz
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger
§
1 Ziel und Anwendungsbereich
§
2 Aufgabenträger
§
3 Aufgaben der Gemeinden
§
4 Aufgaben der Kreise
§
5 Aufgaben des Landes
§
6 Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein
Teil 2
Organisationen
Kapitel 1:
Feuerwehr
§
7 Arten
§
8 Berufsfeuerwehren
§
9 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
§
10 Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
§
11 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
§
12 Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeisterinnen und
Bezirksbrandmeister
§
13 Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren
§
14 Pflichtfeuerwehren
§
15 Betriebsfeuerwehren
§
16 Werkfeuerwehren
§
17 Verbände der Feuerwehren
Kapitel 2: Katastrophenschutz
§
18 Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen
§
19 Regieeinheiten
Kapitel 3:
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und
Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz
§
20 Dienstpflichten, Freistellung
§
21 Lohnfortzahlung, Verdienstausfall
§
22 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden
Teil 3
Gesundheitswesen
§
23 Einsatz im Rettungsdienst
§
24 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
Teil 4
Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen
Kapitel 1:
Vorbeugender Brandschutz
§
25 Brandschutzdienststelle
§
26 Brandverhütungsschau
§
27 Brandsicherheitswachen
Kapitel 2:
Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und Großeinsatzlagen
sowie Katastrophen
§
28 Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den
Katastrophenschutz und den Rettungsdienst
§
29 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen,
von denen besondere Gefahren ausgehen
§
30 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
§
31 Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen
§
32 Ausbildung, Fortbildung und Übungen
Teil 5
Durchführung der Abwehrmaßnahmen
Kapitel 1:
Einsatzleitung
§
33 Einsatzleitung
§
34 Befugnisse der Einsatzleitung
Kapitel 2:
Krisenmanagement
§
35 Grundsätze für das Krisenmanagement
§
36 Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen
§
37 Einsatzleitung bei Großeinsatzlagen und Katastrophen
§
38 Auskunftsstelle
Kapitel 3:
Überörtliche Hilfeleistung
§
39 Gegenseitige und landesweite Hilfe
§
40 Auswärtige Hilfe
Teil 6
Rechte und Pflichten der Bevölkerung
§
41 Vermeidung von Gefahren
§
42 Meldepflicht
§
43 Hilfeleistungspflichten
§
44 Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer,
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer
§
45 Entschädigung
§
46 Verarbeitung personenbezogener Daten
§
47 Datenübermittlung
§
48 Einschränkung von Grundrechten
§
49 Bußgeldvorschriften
Teil 7
Kosten
§
50 Kostenträger
§
51 Kosten der anerkannten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
§
52 Kostenersatz
Teil 8
Aufsicht
§
53 Aufsichtsbehörden
§
54 Unterrichtungs- und Weisungsrechte
Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
55 Zuständigkeiten anderer Behörden
§
56 Verordnungs- und Satzungsermächtigungen
§
57 Anhörung von Verbänden
§
58 Übergangsbestimmungen
§
59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger
§ 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1)
Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und
abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten
1.
bei Brandgefahren (Brandschutz),
2.
bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch
Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden
(Hilfeleistung) und
3.
bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).
(2)
Im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist:
1.
eine Großeinsatzlage, ein Geschehen, in dem Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen,
Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und aufgrund eines erheblichen
Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte
erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht mehr
gewährleistet werden kann. Vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten
gelten ebenfalls als Großeinsatzlage;
2.
eine Katastrophe ein Schadensereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder
die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, natürliche
Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß
gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, dass der sich hieraus ergebenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn
die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten
Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen
Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.
(3)
Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach
Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum
Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten
Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Wege des ersten
Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung
von Leben, Tieren, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen oder Sachen die
erforderlichen Maßnahmen.
(4)
Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen auf der
Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im
öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen.
§ 2
Aufgabenträger
(1)
Aufgabenträger sind
1.
die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung,
2.
die Kreise für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher
Bedarf besteht,
3.
die Kreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
4.
das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und
des Katastrophenschutzes.
(2)
Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben
zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3)
Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem
Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung abschließen.
Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu
berücksichtigen.
§
3
Aufgaben der Gemeinden
(1)
Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den
örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als
gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der
Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben
zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung
verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung
verantwortlich.
(2)
Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den
örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die
Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen
Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast
oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung
erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die
Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu
tragen.
(3)
Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne
und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen
und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
(4)
Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der
Angehörigen ihrer Feuerwehr.
(5)
Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den
sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung
und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.
(6)
Die Bezirksregierung kann den Gemeinden nach Beteiligung der Kreise zusätzliche
Einsatzbereiche für ihre Feuerwehr auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen
Straßen sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen. Berührt ein
Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das für Inneres
zuständige Ministerium.
(7)
Für die kreisfreien Städte gilt § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
§ 4
Aufgaben der Kreise
(1)
Die Kreise unterhalten Einheiten und Einrichtungen für den Brandschutz und die
Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht. Sie beraten und
unterstützen die kreisangehörigen Gemeinden in der Wahrnehmung der ihnen
obliegenden Aufgaben, soweit dafür ein Bedarf besteht. Nach Maßgabe des § 32
sorgen sie für die weitergehende Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen
ihrer kreisangehörigen Gemeinden. Gemeinsam mit ihren kreisangehörigen
Gemeinden sind sie für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.
(2)
Die Kreise treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung
von Großeinsatzlagen und Katastrophen. Sie leiten und koordinieren den Einsatz
zur Gefahrenabwehr. Hierfür halten sie Einheiten sowie Einrichtungen vor.
(3)
Die Kreise haben Pläne für Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutzpläne)
sowie Sonderschutzpläne für besonders gefährliche Objekte (§ 29 Absatz 1),
Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten (§ 30) und bergbauliche
Abfallentsorgungseinrichtungen (§ 31) aufzustellen. Diese sind, soweit nicht
anders geregelt, spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die
kreisangehörigen Gemeinden sind zu beteiligen.
(4)
Die Kreise unterhalten nach Maßgabe des § 28 eine einheitliche Leitstelle für
den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst
sowie nach Maßgabe des § 38 eine Auskunftsstelle.
(5)
Die Kreise unterrichten sich gegenseitig, soweit eine Gefährdung benachbarter
Gebietskörperschaften nicht sicher auszuschließen ist sowie in den Fällen, in
denen im eigenen Zuständigkeitsbereich die Warnung und Information der
Bevölkerung durchgeführt wurde.
(6)
Die Kreise legen fest, wann die Mittel zur Bewältigung von Großeinsatzlagen und
Katastrophen auch zu Zwecken eingesetzt werden, die keine Ereignisse nach § 1
Absatz 2 sind.
§ 5
Aufgaben des Landes
(1)
Das Land fördert den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
durch Zuwendungen an die Gemeinden und Kreise, durch Beschaffungen und eigene
organisatorische und konzeptionelle Maßnahmen insbesondere für landesweit koordinierte
Hilfe. Die Bezirksregierungen stellen für die landesweit koordinierte Hilfe in
Absprache mit den Aufgabenträgern Alarm- und Einsatzpläne auf, die spätestens
alle fünf Jahre fortzuschreiben und ereignisbezogen anzupassen sind.
(2)
Das Land hält beim für Inneres zuständigen Ministerium einen Krisenstab der
Landesregierung und bei den Bezirksregierungen Krisenstäbe vor, die bei Bedarf
zu aktivieren sind.
(3)
Das Land unterhält eine zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit
Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der
Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.
(4)
Das Land unterstützt die Sicherheitsforschung und -normung im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes.
(5)
Das Land trifft die erforderlichen zentralen Maßnahmen. Es kann den Einsatz der
Feuerwehren und der weiteren Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Übungen
anordnen.
§ 6
Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein
(1)
Für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz auf dem Rhein
(Gefahrenabwehr auf dem Rhein) werden Löschboote mit regionalen
Einsatzbereichen vorgehalten. Der Betrieb der Löschboote ist Aufgabe der
örtlich zuständigen Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes.
(2)
Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Organisation der
Gefahrenabwehr auf dem Rhein. Es legt nach Anhörung der kommunalen
Spitzenverbände die Einsatzbereiche der Löschboote fest.
(3)
Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 2 im regelmäßigen Einsatzbereich eines
Löschbootes regeln nach Festlegung des regelmäßigen Einsatzbereichs den Betrieb
des Löschbootes durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz
über kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflichtregelung. Solange die
Aufgabenträger nach Satz 1 keine anderweitige Vereinbarung treffen, bilden sie
eine Trägergemeinschaft. In der Trägergemeinschaft übernimmt einer von ihnen
die Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem Rhein im Bereich der Trägergemeinschaft
in seine Zuständigkeit (Kernträger). Soweit keine anderweitige Vereinbarung
getroffen wird, ist dies der Träger, in dessen Gebiet das Löschboot stationiert
ist.
Teil 2
Organisation
Kapitel 1:
Feuerwehr
§ 7
Arten
(1)
Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren
(Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und
betriebliche Feuerwehren (Betriebsfeuerwehren, Werkfeuerwehren).
(2)
Freiwillige Feuerwehr und Berufsfeuerwehr sind die Feuerwehr der Gemeinde. Dies
gilt auch für die Pflichtfeuerwehr.
(3)
Bei den Feuerwehren sind die besonderen Belange der Menschen mit Behinderung
angemessen zu berücksichtigen.
§ 8
Berufsfeuerwehren
(1)
Große kreisangehörige Gemeinden können neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine
Berufsfeuerwehr einrichten. Die kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet.
(2)
Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen Kräften
gebildet, die zu Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu
ernennen sind.
§ 9
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
(1)
Die im Einsatzdienst tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
(Einsatzabteilung) sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde
tätig. Sie werden durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr aufgenommen,
befördert und entlassen; die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr ist
zugleich Vorgesetzte oder Vorgesetzter. Mit dem Eintritt in die Feuerwehr
entsteht für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Verpflichtung zur
Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an
sonstigen Veranstaltungen im Aufgabenbereich dieses Gesetzes auf Anforderung
der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr.
(2)
Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die freiwillig und
ehrenamtlich zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach diesem Gesetz auf
andere Weise als durch die Mitwirkung im Einsatzdienst beitragen. Absatz 1
findet entsprechende Anwendung.
(3)
Die Aufgabenträger des Brandschutzes fördern die Tätigkeit im Ehrenamt und
widmen dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere
Aufmerksamkeit.
§ 10
Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr
Für
den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr kann
die Gemeinde hauptamtliche Kräfte einstellen, die zu Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind. Große kreisangehörige Städte
und Mittlere kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Die
Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Brandschutz und die
Hilfeleistung in der Kommune gewährleistet sind.
§ 11
Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
(1)
Der Rat bestellt auf Vorschlag der Kreisbrandmeisterin oder des
Kreisbrandmeisters und nach Anhörung der Feuerwehr durch die Gemeinde, eine
Leiterin oder einen Leiter der Feuerwehr und bis zu zwei Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter (stellvertretende Leiterin der Feuerwehr, stellvertretender
Leiter der Feuerwehr). Sie werden durch die Bürgermeisterin oder den
Bürgermeister ernannt. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr
ehrenamtlich tätig ist, ist sie oder er ebenso wie die Stellvertreterinnen und
Stellvertreter in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Bei der
Anhörung nach Satz 1 ist die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister zu
beteiligen.
(2)
Verfügt die Freiwillige Feuerwehr über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen
Funktionen für den Brandschutz und die Hilfeleistung besetzte Feuerwache,
übernimmt deren Leiterin oder Leiter zugleich entweder die Funktion der
Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr oder die Funktion der stellvertretenden
Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr. Für die Wahrnehmung
dieser Aufgabe gelten die Regelungen zur ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr,
zum ehrenamtlichen Leiter der Feuerwehr und deren Vertreterinnen und Vertreter
entsprechend.
(3)
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr, des ehrenamtlichen
Leiters der Feuerwehr, der stellvertretenden Leiterinnen der Feuerwehr und der
stellvertretenden Leiter der Feuerwehr beträgt sechs Jahre. Sie müssen für ihr
Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dieses, sofern eine
Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder
ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen
vorzeitig zurücktreten. Die für Bedienstete der Gemeinde geltenden Bestimmungen
des § 73 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch
Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, finden
Anwendung.
(4)
Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht, wird von
der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr geführt. Die Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wählen aus
ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher
sowie bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die die Belange der
Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der
Berufsfeuerwehr vertreten. Wählbar ist, wer über eine ausreichende
Führungsausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr verfügt. Die Sprecherin oder
der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr ist in alle wesentlichen
Entscheidungen, die ihre oder seine Aufgabe betreffen, einzubeziehen.
(5)
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wählen in jeder Einheit eine
Vertrauensperson. Vertrauenspersonen sollen die Einheitsleiterin oder den
Einheitsleiter bei der Wahrnehmung der Führungsaufgaben unterstützen, indem sie
den Zusammenhalt fördern, zur Integration des Einzelnen in die Einheit
beitragen, Konflikten vorbeugen und an der Bewältigung bestehender Konflikte
mitwirken. Vertrauenspersonen haben ein jederzeitiges unmittelbares
Vortragsrecht bei der Einheitsleiterin oder dem Einheitsleiter und im
Ausnahmefall bei der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr, deren
Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Bei einer Freiwilligen Feuerwehr, die
neben einer Berufsfeuerwehr besteht, tritt die Sprecherin oder der Sprecher
nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der
Feuerwehr. Die Amtszeit einer Vertrauensperson beträgt sechs Jahre. Ein
vorzeitiger Rücktritt vom Amt ist möglich.
(6)
Für Leiterinnen, Leiter, stellvertretende Leiterinnen und stellvertretende
Leiter der Feuerwehr gelten § 12 Absatz 7 und §§ 20 bis 22 entsprechend.
§ 12
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister,
Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister
(1)
Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister unterstützt die Landrätin
oder den Landrat bei der Aufsicht über die öffentlichen Feuerwehren und bei der
Durchführung der dem Kreis übertragenen Aufgaben. Bei Freiwilligen Feuerwehren
und Pflichtfeuerwehren kann die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister
die Leitung des Einsatzes übernehmen.
(2)
Der Kreistag bestellt auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats, die oder
der zuvor die Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren und Berufsfeuerwehren im
Kreis sowie die Bezirksbrandmeisterin oder den Bezirksbrandmeister angehört
hat, eine Kreisbrandmeisterin oder einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei
ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Kreistag entscheidet
zugleich, ob die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Tätigkeit
im Ehren- oder im Hauptamt wahrnimmt. Die Kreisbrandmeisterin, der
Kreisbrandmeister und die Vertreterinnen und Vertreter werden durch die
Landrätin oder den Landrat ernannt. Kreisbrandmeisterinnen und
Kreisbrandmeister dürfen nicht gleichzeitig der Leitung der Feuerwehr einer
kreisangehörigen Gemeinde angehören.
(3)
Die ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin oder der ehrenamtliche Kreisbrandmeister
ist ebenso wie ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ein
Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Ihre Dienstzeit endet mit Erreichen
der Höchstaltersgrenze für die Mitwirkung im aktiven Feuerwehrdienst. Sie
müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dieses,
sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine
Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus
persönlichen Gründen vorzeitig zurücktreten. Die für Bedienstete des Kreises
geltenden Bestimmungen des § 49 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in
Kraft getreten am 26. Mai 2014, finden Anwendung.
(4)
Die hauptamtliche Kreisbrandmeisterin oder der hauptamtliche Kreisbrandmeister
muss mindestens über eine der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienst vergleichbare feuerwehrtechnische Qualifikation sowie über die
Qualifikation zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr verfügen.
Ausnahmsweise genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende Person
die Qualifikation in angemessener Frist erwerben wird.
(5)
Die Bezirksregierung ernennt nach Anhörung der Kreisbrandmeisterinnen und
Kreisbrandmeister im Bezirk eine Bezirksbrandmeisterin oder einen
Bezirksbrandmeister und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie
sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die
Bezirksbrandmeisterin oder der Bezirksbrandmeister sowie die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter unterstützen die Bezirksregierung bei der Aufsicht über
die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne
Berufsfeuerwehr.
(6)
Die Amtszeit der Bezirksbrandmeisterin oder des Bezirksbrandmeisters und der
Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Sie müssen für
ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dies, sofern eine
Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder
ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen
vorzeitig zurücktreten oder aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer Amtszeit
abberufen werden.
(7)
Bezirksbrandmeisterin, Bezirksbrandmeister, ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin,
ehrenamtlicher Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und
Stellvertreter erhalten eine Reisekostenpauschale und eine
Aufwandsentschädigung. Werden die vorgenannten Funktionen hauptamtlich
wahrgenommen, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der
Beträge ist für Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister sowie ihre
Stellvertreterinnen und Stellvertreter von den Kreisen und für
Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister, ihre Stellvertreterinnen und
Stellvertreter von dem für Inneres zuständigen Ministerium festzusetzen. Für
die in ihrem Amt wahrzunehmenden Aufgaben gelten § 20 Absatz 2, § 21, § 22
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Gemeinde bei der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterin und dem
ehrenamtlichen Kreisbrandmeister sowie ihren Stellvertreterinnen und
Stellvertretern der Kreis und bei der Bezirksbrandmeisterin und dem
Bezirksbrandmeister und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter das Land
tritt. Der Regelstundensatz (§ 21 Absatz 3 Satz 6) und der Höchstbetrag (§ 21
Absatz 3 Satz 8) für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister und ihre
Stellvertreterinnen und Stellvertreter, soweit sie beruflich selbstständig
sind, werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt. Die
örtliche Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung für kommunale
Funktionsträger erfolgt in Orientierung an den Bestimmungen der
Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 13
Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren
(1)
Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer
Jugendfeuerwehr fördern. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte
Lebensjahr vollendet haben. Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr bestellt
eine Jugendfeuerwehrwartin oder einen Jugendfeuerwehrwart. Als
Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart darf nur tätig werden, wer die
hierfür erforderliche Eignung und Befähigung hat. Angehörige der
Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und
Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten dürfen sie ab dem 16. Lebensjahr auch außerhalb der
Jugendfeuerwehr zu Ausbildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten
außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.
(2)
In der Freiwilligen Feuerwehr können für Kinder vom vollendeten sechsten
Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr Kinderfeuerwehren gebildet
werden. Die Leiterin oder der Leiter der Kinderfeuerwehr wird von der Leiterin
oder dem Leiter der Feuerwehr bestellt. Als Leiterin oder Leiter in einer
Kinderfeuerwehr darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung
und Befähigung hat.
(3)
Kinder- und Jugendfeuerwehren haben insbesondere die Aufgabe, Kinder und
Jugendliche an eine ehrenamtliche Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft
heranzuführen, den Erwerb sozialer Kompetenzen zu fördern sowie den Nachwuchs
der Freiwilligen Feuerwehren zu gewinnen und heranzubilden. Die Gemeinden
sollen ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten besondere Aufmerksamkeit widmen und
sie fördern.
(4)
Die Angehörigen der Kinder- und der Jugendfeuerwehr sowie die zu ihrer
Betreuung und die zur Leitung einer Kinder- oder Jugendfeuerwehr eingesetzten
Personen sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt.
§ 14
Pflichtfeuerwehren
(1)
Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige
Feuerwehr nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen
ausreichenden Brandschutz nicht gewährleisten kann.
(2)
Zur Pflichtfeuerwehr können alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten
18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr herangezogen werden, falls die
Heranziehung nicht aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden kann. Ob ein
wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, sofern er nicht die Entscheidung
auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder einen Ausschuss übertragen
hat. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einsatzkräfte der
anerkannten Hilfsorganisationen, feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte,
Angehörige der Werkfeuerwehren sowie die Angehörigen der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk können zur Pflichtfeuerwehr nicht herangezogen werden.
(3)
Für die Herangezogenen gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für
ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr.
§ 15
Betriebsfeuerwehren
(1)
Von Betrieben oder Einrichtungen zum Schutz der eigenen Anlagen vor
Brandgefahren und zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehaltene Brandschutzkräfte
können auf Antrag von der Gemeinde als Betriebsfeuerwehr anerkannt werden. Vor
der Anerkennung ist die zuständige Brandschutzdienststelle zu hören. Die
Betriebsfeuerwehr muss in der Lage sein, die vom Betrieb oder der Einrichtung
ausgehenden Gefahren eines Brandes, einer Explosion oder eines Schadensereignisses,
das eine große Anzahl von Personen gefährdet, wirksam zu bekämpfen. Aufbau,
Ausstattung und die Ausbildung der Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr müssen
den Anforderungen an öffentliche Feuerwehren entsprechen. Betriebsfeuerwehren
müssen aus Betriebsangehörigen bestehen, die neben der erforderlichen
fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die
Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und
Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel verfügen. Die Gemeinde kann
die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen.
(2)
Die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung
verbleibt bei der Gemeinde. Im Ereignisfall untersteht die Betriebsfeuerwehr
der Einsatzleitung nach § 33.
§ 16
Werkfeuerwehren
(1)
Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die
Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder
Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders
groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen
gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Auf Antrag
eines Betriebes oder einer Einrichtung kann die Bezirksregierung eine
Betriebsfeuerwehr oder die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und
zur Hilfeleistung im Betrieb oder der Einrichtung vorgehaltenen
Brandschutzkräfte als Werkfeuerwehr anerkennen. Die Werkfeuerwehr besteht in
der Regel aus hauptamtlichen Kräften. Die Bezirksregierung hat in Zeitabständen
von längstens fünf Jahren den Leistungsstand der Werkfeuerwehren zu überprüfen.
(2)
Die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr muss sich an den von dem Betrieb oder
der Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie muss in Aufbau, Ausstattung
und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen
entsprechen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der
Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist.
Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere über
Kenntnisse der Örtlichkeit, der Produktions- und Betriebsabläufe, der
betrieblichen Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und der besonderen Einsatzmittel
verfügen.
(3)
Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr
bilden, welche die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder die Einrichtungen
gemeinsam wahrnimmt. Gehören hierzu auch Betriebe oder Einrichtungen, die
bisher über keine eigene Werkfeuerwehr verfügen, ist eine Anerkennung der
gemeinsamen Werkfeuerwehr durch die Bezirksregierung erforderlich. Vor der
Anerkennung ist die zuständige Brandschutzdienststelle zu hören. Der
Werkfeuerwehr obliegt die Verpflichtung, die Gefahrenabwehr im Ereignisfall für
den Standort nach einheitlichen Grundsätzen zu organisieren und umzusetzen.
Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können die Betriebe oder Einrichtungen den
Standortbetreiber mit der Durchführung der Aufgaben der gemeinsamen
Werkfeuerwehr betrauen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4)
Liegt das Betriebsgelände eines Betriebes oder einer Einrichtung mit einer
Werkfeuerwehr oder mehrerer benachbarter Betriebe oder Einrichtungen mit einer
gemeinsamen Werkfeuerwehr auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden, Kreise oder
Regierungsbezirke, kann die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde eine
einheitliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der den Aufgabenträgern nach § 2
Absatz 1 obliegenden Aufgaben festlegen.
(5)
Wird in einem Betrieb oder einer Einrichtung eine Werkfeuerwehr aus dem Grund
angeordnet oder anerkannt, dass bei einem Schadensfall eine große Anzahl von
Personen gefährdet wird, die zudem über eine beschränkte Möglichkeit der
Eigenrettung verfügt, kann der Betrieb oder die Einrichtung mit dem Träger des
Brandschutzes vereinbaren, dass dieser die Aufgaben der Werkfeuerwehr
übernimmt. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung.
(6)
In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen den Werkfeuerwehren
die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Öffentliche
Feuerwehren werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden.
Zwischen dem Träger des Brandschutzes und der Werkfeuerwehr sind schriftliche
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit für den Einsatzfall zu treffen. Auf
Antrag des Betriebes oder der Einrichtung kann die Bezirksregierung nach
Anhörung der Gemeinde die Werkfeuerwehr zur Durchführung der
Brandverhütungsschau mit hierzu geeigneten Kräften ermächtigen. Der Gemeinde
ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Sie ist über das Ergebnis der
Brandverhütungsschau und die zur Mängelbeseitigung veranlassten Maßnahmen zu
unterrichten. Den Werkfeuerwehren obliegen in den Betrieben oder Einrichtungen
auch die Gestellung von Brandsicherheitswachen, die Brandschutzerziehung sowie
die Brandschutzaufklärung und die Selbsthilfe.
§ 17
Verbände der Feuerwehren
Die
Verbände der Angehörigen der Feuerwehren (Feuerwehrverbände) betreuen ihre
Mitglieder, pflegen den Zusammenhalt innerhalb der Feuerwehren sowie die
Tradition der Feuerwehren, fördern die Ausbildung und wirken bei der
Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit. Durch ihre Facharbeit in
den Bereichen Wissenschaft und Technik fördern sie die Leistungsfähigkeit der
Feuerwehren.
Kapitel 2:
Katastrophenschutz
§ 18
Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen
(1)
Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen,
Großeinsatzlagen und Katastrophen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung
der obersten Aufsichtsbehörde gegenüber erklärt haben und diese die allgemeine
Eignung zur Mitwirkung und einen Bedarf für die Mitwirkung festgestellt hat
(anerkannte Hilfsorganisationen). Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über
die Eignung zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall. Über eine
Eignungsfeststellung unterrichten sie ihre Aufsichtsbehörde. Die mitwirkenden
Einheiten können über die Leitstelle von der Gemeinde, im Fall des § 4 Absatz 2
Satz 2 vom Kreis angefordert werden. Sie sind durch die Leitstelle zu
alarmieren.
(2)
Für die in § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes
vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, genannten
Organisationen bedarf es einer Erklärung zur Mitwirkung und einer allgemeinen
Eignungsfeststellung nicht.
(3)
Anerkannte Hilfsorganisationen unterstützen entsprechend ihrer Satzung die
Gemeinden bei der Aufklärung und Beratung der Bürger über die Möglichkeiten zur
Selbsthilfe.
(4)
Die Mitwirkung umfasst unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht,
einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus-
und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise
überwachen dies.
(5)
Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von den
Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 angeordnet worden sind, handeln die
anerkannten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer der anordnenden Behörde.
(6)
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die
Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer anerkannter Hilfsorganisationen
nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.
§ 19
Regieeinheiten
Kreisfreie
Städte und Kreise können Einheiten (§ 18 Absatz 4) aufstellen, soweit hierfür
ein Bedarf besteht und die anerkannten Hilfsorganisationen zur Aufstellung und
Unterhaltung der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht
bereit oder in der Lage sind (Regieeinheiten). Die Rechte und Pflichten der
ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen
gelten für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Regieeinheiten entsprechend.
Kapitel 3:
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und
Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz
§ 20
Dienstpflichten, Freistellung
(1)
Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen
und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sind auf Anforderung hin zur
Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an
sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. Die Anforderung erfolgt bei den
ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde, bei
den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen
erfolgt sie über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die
kreisfreie Stadt.
(2)
Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen Helferinnen
und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen aus ihrem Dienst in der
Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im
Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an
Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen
Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und
Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder
Dienstleistung. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und
Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder
Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Die Festlegung des Zeitraums
trifft die Einsatzleitung. Bei Einsätzen nach § 39 oder § 40 erfolgt die
Festlegung durch die für die Führung der Einheit zuständige
Gebietskörperschaft. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und an sonstigen
Veranstaltungen ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn
nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
§ 21
Lohnfortzahlung, Verdienstausfall
(1)
Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren ehrenamtlicher Angehöriger
der Feuerwehr sind verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der
Gemeinde hin gemäß § 20 Absatz 1 erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen,
Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen
Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und
Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden
wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf
Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Gemeinden können den privaten
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durch Satzung eine Zulage gewähren.
(2)
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die
Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der
Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird
das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von dem Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung erstattet. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die dem
Land nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung zu verzichten. Dem Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben von den
Gemeinden gemeinsam erstattet.
(3)
Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber
der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die
Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an
sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. In den in
Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben sie gegenüber dem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden
kann. Für die Erstattung gilt Absatz 2 Satz 4. Die regelmäßige Arbeitszeit ist
individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz des
Verdienstausfalls wird mindestens ein durch gemeindliche Satzung festzulegender
Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen
Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine
Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage
des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
Durch gemeindliche Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz
des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.
(4)
Für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten
Hilfsorganisationen gelten bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die nach diesem
Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch
diesen Dienst verursachten Krankheit, die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass
der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im Übrigen richten
sich die Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer der anerkannten
Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.
§ 22
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden
(1)
Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen
und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Ersatz ihrer
Auslagen durch den anfordernden Aufgabenträger. Nachgewiesene
Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche
Betreuung während der durch die Teilnahmen an Einsätzen, Übungen, Aus- und
Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen bedingten
Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer
Krankheit, die durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und
Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen verursacht wurde,
erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt,
für die nach den §§ 20 und 21 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt
oder Verdienstausfall ersetzt wurden.
(2)
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß
hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach
Absatz 1 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten.
(3)
Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr oder ehrenamtlichen Helferinnen oder
Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen bei der Ausübung ihres Dienstes
erwachsen, sind von dem jeweiligen Aufgabenträger zu ersetzen. Bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt der Anspruch auf Schadensersatz.
(4)
Verletzen Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen oder Helfer der anerkannten
Hilfsorganisationen in Ausübung des auf Anforderung durch den Aufgabenträger
geleisteten Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so kann
der Aufgabenträger Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen.
Hinsichtlich der Haftung bei der Verletzung von Dienstpflichten finden die
beamtenrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass
die Geltendmachung des Ersatzes im Ermessen des Aufgabenträgers steht.
Teil 3
Gesundheitswesen
§ 23
Einsatz im Rettungsdienst
Die
Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit.
§ 24
Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
(1)
Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 arbeiten mit den im
Gesundheitswesen tätigen Rettungsdiensten, den Krankenhäusern und dem
öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.
(2)
In die Katastrophenschutzplanung nach § 4 Absatz 3 sind diese Personen und
Stellen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.
(3)
Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im
Katastrophenschutz nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157)
in der jeweils geltenden Fassung, Einsatz- und Alarmpläne aufzustellen und
fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplanungen nach § 4 Absatz 3 in
Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben
sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Planungen aufeinander abzustimmen.
(4)
Die Regelungen des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes und des
Rettungsgesetzes NRW bleiben unberührt.
Teil 4
Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen
Kapitel 1:
Vorbeugender Brandschutz
§ 25
Brandschutzdienststelle
Brandschutzdienststelle
ist die Gemeinde, deren Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte in
ausreichender Anzahl verfügt, im Übrigen der Kreis. Aufgabe der
Brandschutzdienststelle ist es, Belange des Brandschutzes sowohl in
Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften
wahrzunehmen. Die Durchführung ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens
über eine Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und
zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe
verfügen. Ihnen gleichgestellt sind Architektinnen und Architekten sowie
Bauingenieurinnen und Bauingenieure, die mindestens über eine erfolgreich
abgeschlossene feuerwehrtechnische Zugführerausbildung verfügen und durch
Fortbildung entsprechende Qualifikationen im Brandschutz erworben haben.
§ 26
Brandverhütungsschau
(1)
Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder
explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei
einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte
gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu
überprüfen. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von
Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen
und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die
Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach
Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
(2)
Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde. Sie wird von Personen
durchgeführt, die mindestens über eine Gruppenführerausbildung und die
Qualifikation zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker
verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem
Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechniker an der
zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren
Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen. Kreisangehörige Gemeinden können
die Wahrnehmung der Aufgabe der Brandverhütungsschau durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit auf den Kreis übertragen.
(3)
Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandverhütungsschau ausschließlich
von Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechnikern durchgeführt wird, in
besonderen Fällen ihre nach § 25 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der
Feuerwehr der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme an der
Brandverhütungsschau zu geben. Die Gemeinde ist über das Ergebnis und die zur
Mängelbeseitigung veranlassten Maßnahmen zu unterrichten.
(4)
Soweit sachlich geboten, ist weiteren zuständigen Dienststellen Gelegenheit zur
Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben.
§ 27
Brandsicherheitswachen
(1)
Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch
eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde
rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine
Brandsicherheitswache erforderlich ist. Sie kann bei Bedarf Auflagen erteilen.
Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2)
Ist die Veranstalterin oder der Veranstalter in der Lage, eine den
Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde ihr
oder ihm diese Aufgabe zu übertragen. In allen anderen Fällen stellt die
Gemeinde die Brandsicherheitswache.
(3)
Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu
verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.
Kapitel 2:
Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und Großeinsatzlagen
sowie Katastrophen
§ 28
Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz,
die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz
und den Rettungsdienst
(1)
Die ständig besetzte Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz ist mit der Leitstelle für den Rettungsdienst
zusammenzufassen. Die Leitstelle muss auch Großeinsatzlagen und Katastrophen
bewältigen können. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, durch die ihre
Aufgabenerfüllung auch bei Ausfall sichergestellt wird.
(2)
Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehr, der im Katastrophenschutz
mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und der Regieeinheiten zu melden.
Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Träger der Leitstelle und
Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind möglich. Im Bedarfsfall
können über die Leitstelle Einsätze gelenkt werden. Bei Großeinsatzlagen und
Katastrophen unterstützt die Leitstelle die Einsatzleitung und den Krisenstab.
(3)
Das in der Leitstelle eingesetzte Personal muss über eine feuerwehrtechnische
Führungsausbildung sowie eine ergänzende Ausbildung für
Leitstellendisponentinnen und Leitstellendisponenten verfügen. Das Personal ist
zu Beamten zu ernennen. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Rettungsgesetz
NRW bleibt hiervon unberührt.
(4)
Die Gemeinden veranlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die
Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf 112 ist auf die einheitliche
Leitstelle aufzuschalten. Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte
Feuerwachen von Mittleren kreisangehörigen Städten und Großen kreisangehörigen
Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen.
In diesem Fall muss durch Koppelung der ständig besetzten Feuerwache an das
jeweilige System der Leitstelle die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über
die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative
Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonals gewährleistet sein.
(5)
Auf Anschlüssen zur Entgegennahme von Notrufen eingehende Anrufe sind zum
Zwecke der Abwicklung des Einsatzauftrages, zur Beweissicherung und zum
Beschwerdemanagement automatisch aufzuzeichnen. Gleiches gilt für Anrufe auf
Anschlüssen zu anderen Aufgabenträgern der Gefahrenabwehr und für den
Funkverkehr. Auf weiteren Anschlüssen eingehende Anrufe dürfen nur nach
vorheriger Einwilligung aufgezeichnet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
Betriebe oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren.
§ 29
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder
Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen
(1)
Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, bei denen
Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu
schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (besonders
gefährliche Objekte), sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen die für
die Brandschutzbedarfs-, Alarm- und Einsatzplanung erforderlichen Angaben zu
machen.
(2)
Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Aufgabenträger des
Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes bei deren
vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zu unterstützen. Auf deren Verlangen
haben sie im Einzelfall insbesondere
1.
personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen
Gefahren mit der üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht abgewendet werden
können. Ersatzweise kann der jeweils zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes,
der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes von den Betreiberinnen und
Betreibern verlangen, dass sie die Mittel bereitstellen, die benötigt werden
für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung
und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Gefährdungen aus ihrer
Anlage schützen;
2.
unbeschadet weitergehender Vereinbarungen die unverzügliche Meldung von
Störungen in der Anlage oder Einrichtung, die ohne das Wirksamwerden aktiver
Sicherheitseinrichtungen zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigen führen
können, an die Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den
Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn
der Zustand oder das Emissionsverhalten einer Anlage oder Einrichtung während
einer Störung nicht beurteilt werden kann;
3.
gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten,
welche die Kommunikation zwischen der Leitstelle für den Brandschutz, die
Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie Personen
oder Stellen, die für die Meldung nach Nummer 2 oder für die Leitung der
betrieblichen Abwehrmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen
Fernmeldenetzes sicherzustellen;
4.
entsprechend den örtlichen Erfordernissen eine Gebäudefunkanlage einzurichten,
zu unterhalten und auf dem Stand der Technik zu halten;
5.
sich an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Aufgabenträger des Brandschutzes,
der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach § 32 Absatz 3, die einen
Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, auf eigene Kosten zu
beteiligen.
(3)
Der für den Katastrophenschutz zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt kann
die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1
verpflichten, betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und
fortzuschreiben.
(4)
Für Betreiber regierungsbezirksübergreifender Eisenbahnstrecken tritt an die
Stelle der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde das für Inneres
zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Bezirksregierung.
§ 30
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
(1)
Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden
Fassung, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, haben die für den
Katastrophenschutz zuständigen Kreise und kreisfreien Städte innerhalb von zwei
Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen von der Betreiberin oder
vom Betreiber einen externen Notfallplan als Sonderschutzplan unter ihrer oder
seiner Beteiligung und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans
(betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan) zu erstellen, um
1.
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die
Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen
Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der
Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
3.
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder
Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und
4.
Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem
schweren Unfall einzuleiten.
Die
zuständigen Kreise und kreisfreien Städte können aufgrund der Informationen in
dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen
Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.
(2)
Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
1.
Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie
zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes
ermächtigt sind,
2.
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und
zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
3.
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans
notwendigen Einsatzmittel,
4.
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
5.
Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im
Sicherheitsbericht beschrieben, unter Berücksichtigung möglicher
Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
6.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten
Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Anwendungsbereich der
Störfall-Verordnung fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten
und
7.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei
einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
Die
Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat dem zuständigen Kreis
oder der zuständigen kreisfreien Stadt die für die Erstellung externer
Notfallpläne erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch bis
zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsbereich dem
Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung unterfällt, zu übermitteln.
(3)
Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für
die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen
Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende
personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen,
sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich
bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der
Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten
Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben
mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem
Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch
ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht
wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden
eingesehen werden kann, ist öffentlich bekanntzumachen. Wird der Entwurf des
externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut
auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken oder
Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden
können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der
Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang
geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen
Auslegung abgesehen werden.
(4)
Die Kreise und kreisfreien Städte haben die von ihnen erstellten externen
Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter
Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des
internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu
überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind
Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische
Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln
ist, zu berücksichtigen. Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung
geändert oder aktualisiert, sind sie erneut gemäß Absatz 3 auszulegen.
§ 31
Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen
Für
die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der
Kategorie A im Sinne von § 22a Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, gilt § 30 entsprechend
mit folgenden Maßgaben:
1.
§ 30 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar.
2.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer
Abfallentsorgungseinrichtung die zur Erstellung externer Notfallpläne
erforderlichen Informationen an den zuständigen Kreis oder die zuständige
kreisfreie Stadt zu übermitteln.
§ 32
Ausbildung, Fortbildung und Übungen
(1)
Die Gemeinden führen die Grundausbildung der Angehörigen öffentlicher
Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung
der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den Kreisen und kreisfreien
Städten. Die Führungsausbildung und -fortbildung sowie die Vermittlung
spezieller Fachkenntnisse erfolgt durch die zentrale Aus- und
Fortbildungsstätte des Landes.
(2)
Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die anerkannten
Hilfsorganisationen verantwortlich.
(3)
Die Leistungsfähigkeit des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes ist durch Übungen und andere Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen zu erproben und zu stärken. Das Land unterstützt die
kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der
Krisenstäbe und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen sowie
die darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete Veranstaltungen.
(4)
Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen
Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Den anerkannten
Hilfsorganisationen kann eine kostenfreie Nutzung ermöglicht werden.
(5)
Angehörige der Feuerwehr haben jährlich eine fachbezogene feuerwehrtechnische
Fortbildung zu absolvieren.
Teil 5
Durchführung der Abwehrmaßnahmen
Kapitel 1:
Einsatzleitung
§ 33
Einsatzleitung
Die
zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Abwehrmaßnahmen
werden von der durch die Gemeinde bestellten Einsatzleiterin oder dem durch die
Gemeinde bestellten Einsatzleiter geleitet. Bis zur Übernahme der
Einsatzleitung durch die bestellte Einsatzleiterin oder den bestellten
Einsatzleiter, leitet die oder der zuerst am Einsatzort eintreffende oder
bisher dort tätige Einheitsführerin oder Einheitsführer den Einsatz. Bei
Großeinsatzlagen oder Katastrophen ist § 37 zu beachten.
§ 34
Befugnisse der Einsatzleitung
(1)
Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie der Einheiten
des Katastrophenschutzes zu regeln, erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen
und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte über die Leitstelle
anzufordern. Gemeinsame Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst und des
Katastrophenschutzes sind so zu organisieren, dass ein abgestimmtes Handeln
unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist.
(2)
Die Einsatzleitung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Gesetz an der Einsatzstelle notwendigen Maßnahmen,
soweit die Polizei oder andere Stellen nicht in der Lage sind, in eigener
Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sie hat insoweit die
Befugnisse nach dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom
13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dies
zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist, kann die
Einsatzleitung insbesondere das Betreten des Einsatzgebietes oder einzelner
Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen, das Einsatzgebiet oder
einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen.
(3)
Die Polizei nimmt eigene Aufgaben nach § 1 des Polizeigesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung wahr. Die Polizei leistet den für
die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Vollzugshilfe gemäß
den §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes und Amtshilfe gemäß den §§ 4 bis 8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Maßnahmen der Einsatzleitung, der Polizei oder anderer zuständiger Stellen
sollen im gegenseitigen Einvernehmen angeordnet oder aufgehoben werden.
(5)
Kann die Einsatzleitung die notwendigen Maßnahmen nicht selber veranlassen,
stehen die Befugnisse nach Absatz 2 den von ihr hiermit beauftragten Personen
zu.
Kapitel 2:
Krisenmanagement
§ 35
Grundsätze für das Krisenmanagement
(1)
Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen leiten und koordinieren die kreisfreien
Städte und Kreise die Abwehrmaßnahmen. Sie richten Krisenstäbe und
Einsatzleitungen ein.
(2)
Krisenstab und Einsatzleitung arbeiten sich unter der Führung der
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, der Landrätin oder des
Landrats in getrennten Stäben gegenseitig zu.
(3)
Sobald ein Kreis die Leitung und Koordinierung übernimmt, teilt er dies den
kreisangehörigen Gemeinden mit und veranlasst unverzüglich alle weiteren Maßnahmen.
Die Beendigung der Leitung und Koordinierung ist ebenfalls mitzuteilen.
(4)
Die Mitglieder des Krisenstabs und der Einsatzleitung sind laufend aus- und
fortzubilden. Übungen sind regelmäßig durchzuführen.
(5)
Kreise und kreisangehörige Gemeinden stimmen ihre Gefahrenabwehrmaßnahmen ab.
Dazu können die kreisangehörigen Gemeinden Stäbe für außergewöhnliche
Ereignisse (SAE) bilden.
§ 36
Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen
(1)
Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt koordiniert und trifft
alle im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden und zur Gefahrenabwehr
erforderlichen administrativ-organisatorischen Maßnahmen. Er stellt
insbesondere ein geordnetes Melde- und Berichtswesen sicher.
(2)
Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt kann allen für den
Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen.
(3)
Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
§ 37
Einsatzleitung bei Großeinsatzlagen und Katastrophen
(1)
Die Einsatzleitung veranlasst alle operativ-taktischen Maßnahmen zur Abwehr der
Gefahren und zur Begrenzung der Schäden durch Führung und Leitung der
Einsatzkräfte und Einheiten.
(2)
Die Kreise und kreisfreien Städte bestellen vorbereitend Einsatzleiterinnen
oder Einsatzleiter sowie Vertreterinnen und Vertreter. Diese leiten im Rahmen
ihres Auftrages und der ihnen erteilten Weisungen alle Einsatzmaßnahmen und
können allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt für die
Hilfe leistenden Kräfte des Bundes oder anderer Länder für die Dauer der
Hilfeleistung. Bis zur Übernahme der Einsatzleitung durch die bestellte
Einsatzleiterin oder den bestellten Einsatzleiter werden ihre oder seine
Aufgaben von der oder dem zuerst am Einsatzort eintreffenden oder dort bisher
tätigen Einheitsführerin oder Einheitsführer wahrgenommen.
§
38
Auskunftsstelle
(1)
Die Kreise und kreisfreien Städte aktivieren bei Bedarf Auskunftsstellen, deren
Aufgaben auch einer anerkannten Hilfsorganisation übertragen werden können.
(2)
Das Land stellt eine zentrale Auskunftsstelle bereit. Diese unterstützt bei
Bedarf auf Anforderung die aktivierte Auskunftsstelle des Kreises oder der
kreisfreien Stadt.
(3)
In Auskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der
Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. Sie dürfen
Angehörigen oder sonstigen Personen übermittelt werden, bei denen aufgrund
ihrer Angaben offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der
betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung
hierzu erteilen würde.
Kapitel 3:
Überörtliche Hilfeleistung
§ 39
Gegenseitige und landesweite Hilfe
(1)
Gemeinden und Kreise sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn nicht
die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. Hilfe leisten zudem
1.
die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes,
2.
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
3.
die anerkannten Hilfsorganisationen.
(2)
Die Hilfe ist nur auf Anforderung zu leisten. Die Anforderung erfolgt über die
einheitliche Leitstelle. Landesweit koordinierte Hilfeleistungen sind über die
obere Aufsichtsbehörde (§ 53 Absatz 2) anzufordern. Die Anforderung der
landesweit koordinierten Hilfeleistungen erfolgt auf der Grundlage der von dem
für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe.
Die Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden und Kreise sowie innerhalb
der Kreise wird direkt angefordert.
(3)
Für die Hilfeleistung der Behörden und Einrichtungen des Bundes und der übrigen
Länder gelten die Grundsätze der Amtshilfe (Artikel 35 des Grundgesetzes).
Besondere Regelungen bleiben unberührt. Die Mitwirkung der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk erfolgt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz
vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die Feuerwehren
unmittelbar angrenzender Gemeinden bei Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu
leisten.
(5)
Die Betriebsfeuerwehren und die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des
Betriebes oder der Einrichtung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die
besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten
Einheiten der Werkfeuerwehr erfordert.
§ 40
Auswärtige Hilfe
(1)
Außerhalb des Landes sollen Gemeinden und Kreise, einschließlich der in ihrem
Auftrag tätigen anerkannten Hilfsorganisationen, auf Anforderung Hilfe leisten,
soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.
(2)
Einsätze außerhalb des Landes bedürfen der unverzüglichen Anzeige bei der
obersten Aufsichtsbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer
Vereinbarung zur Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden anderer
Länder durchgeführt wird.
(3)
Einsätze im Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten
Aufsichtsbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur
Hilfeleistung im benachbarten Ausland oder der Hilfe unmittelbar angrenzender
Gemeinden anderer Länder durchzuführen ist. Die unmittelbare Aufsichtsbehörde
kann dem Einsatz im benachbarten Grenzgebiet vorläufig zustimmen, wenn die
sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und geboten erscheint. Bei Einsätzen
im Ausland bestimmt die dem Einsatz zustimmende Behörde, welcher deutschen
Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.
(4)
Die oberste Aufsichtsbehörde kann Einsätze außerhalb des Landes anordnen.
Sofern das Land für einen Einsatz die zentrale Koordinierung übernommen hat,
dürfen Hilfeleistungen nur nach Anordnung oder Zustimmung durch das Land
erfolgen.
Teil 6
Rechte und Pflichten der Bevölkerung
§ 41
Vermeidung von Gefahren
Jede
Person hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche
Sachwerte nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich und den Umständen nach zumutbar,
sind bestehende Gefahren zu bekämpfen.
§ 42
Meldepflicht
Die
Person, die ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis
bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist
verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen,
sofern sie die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Eine Person,
die um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen ihrer
Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn die ersuchende Person zur
Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.
§ 43
Hilfeleistungspflichten
(1)
Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Bränden,
Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen unter den Voraussetzungen des § 19
des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung
verpflichtet.
(2)
Dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge oder Geräte, sind unter
den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der
Einsatzleitung von jedermann zur Verfügung zu stellen.
(3)
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von
Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese
auf Weisung der Einsatzkräfte wegzuräumen oder ihre Entfernung zu dulden.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung
des Übungsziels dringend erforderlich ist.
(5)
Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen
diese nicht stören oder andere gefährden. Sie sind verpflichtet, die
Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von
Einsatzgebieten sowie die Aufforderung zur Beseitigung störender Gegenstände
unverzüglich zu befolgen.
§ 44
Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer,
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer
(1)
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gebäuden
und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung
von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen für Zwecke
des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes sowie von
Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden. Eine
Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn die Eigentümerin oder der
Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer das Gebäude oder Grundstück
gewerblich zur Vermietung von Kommunikationsflächen nutzt.
(2)
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer der von
Schadenfeuern, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen
Grundstücke, Gebäude oder Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz tätigen
Kräften Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden.
Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren
Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere
für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu
stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von der Einsatzleitung
im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren
Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von
Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und
Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese
Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem
beabsichtigten Erfolg stehen.
(3)
Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer
sowie die Besitzerinnen und Besitzer der umliegenden Grundstücke, Gebäude und
Schiffe.
(4)
Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung
und für Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des
Gefährdungspotentials oder der Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf
einen Einsatzfall erforderlich ist.
§ 45
Entschädigung
(1)
Ein Schaden, den jemand erleidet, weil sie oder er
1.
nach § 43 Absatz 1 bis 4 oder § 44 Absatz 3 oder 4 in Anspruch genommen wird
oder
2.
bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet,
ist
in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes zu
ersetzen.
(2)
Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Absatz 2 des
Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 46
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe
der folgenden Absätze.
(2)
Zur Vorbereitung und Durchführung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen
Gefahren im Sinne des § 1 Absatz 1 dürfen die mit der Wahrnehmung dieser
Aufgaben betrauten Behörden der Aufgabenträger und die hierbei mitwirkenden
Organisationen und Einrichtungen personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt
insbesondere für Leitstellen und Auskunftsstellen nach Maßgabe der § 28 und §
38.
(3)
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit deren
Kenntnis zu erheben. Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten erhoben werden,
soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit, zur Sicherstellung einer
wirksamen Gefahrenabwehr oder zur Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen
benötigten Angaben bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig
erhoben werden können.
(4)
Die nach § 28 Absatz 5 und § 38 Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen in
anonymisierter Form auch zu statistischen Zwecken und zur Evaluation
verarbeitet sowie zur Aus- und Fortbildung genutzt werden. Die erhobenen Daten
dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden, wenn die darin enthaltenen
personenbezogenen Daten vorher anonymisiert wurden. § 28 Datenschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen findet Anwendung.
(5)
Auf der Grundlage dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten sind
unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie
erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind.
(6)
Die nach § 28 Absatz 5 gespeicherten, nicht anonymisierten Aufzeichnungen sind
spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis
ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgabe noch erforderlich sind oder Grund zu der
Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der oder des
Betroffenen beeinträchtigt werden. Auf die Dokumentation des Funkverkehrs sowie
die Datenerhebung in Auskunftsstellen nach § 38 Absatz 3 findet Satz 1 mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Daten des Funkverkehrs spätestens nach drei Monaten
und die in Auskunftsstellen erhobenen Daten spätestens nach einem Monat zu
löschen sind.
(7)
Nach Absatz 6 aufzubewahrende Daten sind zu sperren und mit einem Sperrvermerk
zu versehen. Die §§ 8 und 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen finden
Anwendung.
§ 47
Datenübermittlung
(1)
Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und
Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden
übermitteln den Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz erforderlichen Daten. Zu diesen Informationen gehören
insbesondere
1.
der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte,
2.
die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und
Besitzer, Betreiberinnen und Betreiber sowie von Personen, die mit besonderen
Funktionen in der Gefahrenabwehr betraut sind,
3.
die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener und möglicherweise
entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
4.
das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen und möglicherweise
entstehenden Stoffe,
5.
die Bewertung der Gefahren für die Anlage und ihre Umgebung und
6.
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die
möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.
(2)
Unternehmen oder Einrichtungen, die die örtliche Energie- und Wasserversorgung
sicherstellen, sind gegenüber den Gemeinden und Kreisen verpflichtet, Auskunft
zu geben über
1.
Ort und Lage von besonders zu schützenden Einrichtungen mit wesentlichen
Funktionen für die Versorgung der Bevölkerung und
2.
die räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen zeitnah nach dem Eintritt und
deren voraussichtliche Dauer.
§ 48
Einschränkung von Grundrechten
Durch
dieses Gesetz werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf
Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf die
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 49
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der
Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeigepflicht nach § 27 Absatz 1 Satz 1
zuwiderhandelt,
3.
vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 27 Absatz 3 ergangenen
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 29 Absatz 1 die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben
nicht macht,
5.
entgegen § 29 Absatz 2 die Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung
unterlässt, keine gegen Missbrauch geschützten Verbindungen einrichtet und
unterhält
oder sich nicht an angeordneten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach §
32 Absatz 3 beteiligt,
6.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 4 Satz 1 sowie § 31 die für die
Erstellung, Überprüfung, Erprobung oder Überarbeitung externer Notfallpläne
erforderlichen Informationen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
übermittelt,
7.
entgegen § 42 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
übermittelt,
8.
entgegen § 43 Absatz 1 nicht Hilfe leistet oder entgegen § 43 Absatz 2 ein
Hilfsmittel oder ein Fahrzeug nicht stellt,
9.
entgegen § 43 Absatz 3 Gegenstände nicht wegräumt oder ihre Entfernung nicht
duldet,
10.
eine Anweisung gemäß § 43 Absatz 5 Satz 2 nicht befolgt,
11.
entgegen § 44 Absatz 2 oder 3 den Zutritt oder die Arbeiten nicht duldet,
Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung
stellt oder nicht zur Benutzung überlässt oder die von der Einsatzleitung
angeordneten Maßnahmen nicht duldet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50000 Euro
geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Teil 7
Kosten
§ 50
Kostenträger
(1)
Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz
obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.
(2)
Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für die Leitung und
Koordinierung von Einsätzen gemäß § 4 Absatz 2 und der Kosten für die
Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren unmittelbar angrenzender
Gemeinden im Rahmen des § 39 Absatz 4 tragen die Gemeinden die Kosten der in
ihrem Gebiet und den nach § 3 Absatz 6 zugewiesenen zusätzlichen
Einsatzbereichen durchgeführten Abwehrmaßnahmen.
(3)
Kreisangehörige Gemeinden haben dem Kreis geleistete Ausgaben für Übungen sowie
für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die durch die Gemeinde angeordnet
wurden zu ersetzen.
(4)
Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 5 Absatz 1, Absatz 2 und
Absatz 4 wahrzunehmenden Aufgaben, für die von ihm nach § 5 Absatz 5
getroffenen Maßnahmen und Anordnungen und für die von ihm nach § 40 Absatz 4
angeordnete auswärtige Hilfe. Für die Kostentragung nach § 40 Absatz 4 gelten
die Kostenregelungen der Amtshilfe. Das Land übernimmt die Kosten seiner Aus-
und Fortbildungsveranstaltungen für die in Krisenstäben und Einsatzleitungen
bei Großeinsatzlagen und Katastrophen mitwirkenden Personen (§ 32 Absatz 3 Satz
2).
(5)
Das Land trägt die Kosten für die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit
Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der
Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. Zu den Kosten gehören die
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmerinnen
und Veranstaltungsteilnehmer. Die von den Gemeinden aufgrund der Teilnahme von
ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Aus- und Fortbildungen
zu ersetzenden Arbeitsentgelte und Verdienstausfälle (§ 21 Absatz 1 Satz 2 und
3, Absatz 3) und Kinderbetreuungskosten (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3) werden
ihnen vom Land erstattet. Entsprechende Ausgaben werden den Kreisen bei
Teilnahme von ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern,
ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern an Lehrgängen (§ 12 Absatz 7) vom
Land ersetzt. Für alle ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren sowie die
ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister,
Stellvertreterinnen und Stellvertreter erstattet das Land den Gemeinden und
Kreisen die notwendigen Fahrgelder.
(6)
Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten des Brandschutzes der Gemeinden und
Kreise. Ausgenommen sind die Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und
Kreisebene sowie der vorbeugende Brandschutz.
(7)
Die Kosten der Betriebsfeuerwehren und der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe
oder Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 39 Absatz 5 können
die Betriebe oder Einrichtungen Kostenersatz verlangen. Gleiches gilt für die
von Gemeinden oder Kreisen angeordnete Mitwirkung an Übungen, es sei denn,
diese erfolgt im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zur
Überprüfung der Leistungsfähigkeit.
(8)
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den Brandschutz und die
übrigen Aufgaben dieses Gesetzes zu verwenden.
(9)
Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den Katastrophenschutz im
Zivilschutz entstehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
(10)
Ersatzansprüche der Aufgabenträger nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§ 51
Kosten der anerkannten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
(1)
Die anerkannten Hilfsorganisationen tragen die durch die vorbereitenden
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten im
Rahmen ihrer Möglichkeiten.
(2)
Das Land gewährt den anerkannten Hilfsorganisationen nach Maßgabe des Haushaltsplans
Zuwendungen für die im Interesse des Landes liegenden Übungen und
Ausbildungsmaßnahmen und für Verwaltungskosten. Es beschafft im Rahmen eines
jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms nach Maßgabe des
Haushaltsplans Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den
mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen für gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1
aufzustellende Einheiten zur Verfügung. Zu den Instandhaltungs- und
Unterbringungskosten der Ausstattungen für diese Einheiten gewährt das Land den
anerkannten Hilfsorganisationen Beihilfen.
§ 52
Kostenersatz
(1)
Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz
obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes
bestimmt ist.
(2)
Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten
verlangen
1.
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs
für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3.
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§
29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach
sonstigen Vorschriften,
4.
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der
Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder
eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu
werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der
Gefährdungshaftung,
5.
von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin
oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von
Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer
Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der
Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von
Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden
Stoffen entstanden ist,
6.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen
Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5
entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
7.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach
Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder
missbräuchlichen Auslösung ist,
8.
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat,
9.
von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
Zu
den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die
kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.
(3)
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer
anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung,
so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen
Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2
Satz 1 nicht möglich ist.
(4)
Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können
Pauschalbeträge festgelegt werden. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen
werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen
Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des
Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten
einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(5)
Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 26)
Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von
Brandsicherheitswachen und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die
über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die
Gemeinden Entgelte erheben.
(6)
Sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer
oder sonstige Nutzungsberechtigte, die oder der besondere Maßnahmen der
Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche
Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer Vereinbarung durch einen Dritten
vorzuhalten, kann die Trägerin oder der Träger der öffentlichen
Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit
erklären.
(7)
Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen
werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder
aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
Teil 8
Aufsicht
§ 53
Aufsichtsbehörden
(1)
Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist die Landrätin oder der
Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2)
Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die
Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die
kreisangehörigen Gemeinden.
(3)
Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.
§ 54
Unterrichtungs- und Weisungsrechte
(1)
Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den
Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten. Sie
sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand der Einheiten und Einrichtungen
nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die kreisfreien Städte und Kreise haben bei
Großeinsatzlagen oder Katastrophen unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Art
und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(2)
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung
der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu
sichern.
(3)
Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die oberste Aufsichtsbehörde
allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben
nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die
Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen
Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 21, § 22 Absatz 1 und §
50 Absatz 5, die Einsatzbereiche nach § 3 Absatz 6, die Dienstkleidung der
Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeisterinnen und
Kreisbrandmeister nach § 12, die Leitstellen nach § 28, die
Notrufabfragestellen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 28 Absatz 4, die
Löschwasserversorgung nach § 3 Absatz 2 sowie die Organisation der
gegenseitigen, der landesweiten und der auswärtigen Hilfe nach §§ 39 und 40.
(4)
Kommt bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen die Gemeinde oder der Kreis der
Weisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so
kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse der Gemeinde oder des Kreises in
entsprechender Anwendung des § 123 Absatz 2 der Gemeindeordnung und des § 57
Absatz 3 der Kreisordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem anderen
übertragen.
(5)
Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Einsatzaufgabe bei einer
Großeinsatzlage oder einer Katastrophe führt die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister, die Landrätin oder der Landrat als staatliche
Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt.
(6)
Werden Gebiete mehrerer kreisfreier Städte oder Kreise von einer
Großeinsatzlage oder einer Katastrophe betroffen, so kann die gemeinsame
Aufsichtsbehörde eine von diesen Körperschaften mit der Leitung der
Abwehrmaßnahmen beauftragen. Die Aufsichtsbehörden können im Übrigen die
Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen, wenn der Erfolg der Abwehrmaßnahmen
ansonsten nicht sichergestellt erscheint. Auch dann wirken die bisher
Zuständigen bei den Abwehrmaßnahmen mit.
Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55
Zuständigkeiten anderer Behörden
(1)
Auf Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßenverwaltung
und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden die §§ 15, 16, 26, 29, 39 und 40
keine Anwendung.
(2)
Für Betriebe oder Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, finden die
§§ 15, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung. Für diese Betriebe oder Einrichtungen
entscheidet über die Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 Satz 2, die Anerkennung
nach § 16 Absatz 1 Satz 3 und, soweit es sich ausschließlich um der
Bergaufsicht unterliegende Betriebe oder Einrichtungen handelt, über die
Anerkennung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 die Bergbehörde im Einvernehmen mit der
Bezirksregierung. Gleiches gilt für die Überprüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 5.
§ 56
Verordnungs- und Satzungsermächtigungen
(1)
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften über
1.
die Organisation des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes auf dem Rhein sowie die Einsatzbereiche der Löschboote (§
6),
2.
die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen
der Feuerwehren (§ 9) und der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und
Kreisbrandmeister (§ 12),
3.
die Voraussetzungen für die Anerkennung, die Anordnung und die Aufhebung der
Anordnung oder Anerkennung, die Organisation und die Ausstattung einer
Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer
Werkfeuerwehr (§ 16),
4.
die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigung sowie des
Regelstundensatzes und des Höchstbetrags für Bezirksbrandmeisterinnen und
Bezirksbrandmeister sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter (§ 12 Absatz 7) und
5.
die Struktur, Stärke und Ausstattung der nach diesem Gesetz mitwirkenden
Einheiten
zu
erlassen.
(2)
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, durch Satzungsbeschluss
freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der
Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen zu erbringen.
§ 57
Anhörung von Verbänden
Vor
wichtigen allgemeinen Entscheidungen mit landesweiter Bedeutung in Fragen des
Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes soll den auf
Landesebene tätigen Feuerwehrverbänden, den Spitzenorganisationen nach § 94 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert wurde, den kommunalen
Spitzenverbänden sowie den mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 58
Übergangsbestimmungen
(1)
Bedienstete, welche die in § 25 Satz 2 und § 26 Absatz 1 genannten Aufgaben
bereits nach § 22 und § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102), durchgeführt haben
und keine Ausbildung im gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst
besitzen, können diese Aufgaben auch weiterhin wahrnehmen.
(2)
Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren, die
bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in
der Fassung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) nicht Beamte des
feuerwehrtechnischen Dienstes waren, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über
den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) weiter im Brandschutz, bei der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz
einsetzen.
(3)
Bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit der bei Inkrafttreten des Gesetzes
bereits bestellten Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr und ihrer
Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann abweichend von § 11 Absatz 1 eine dritte
Stellvertreterin oder ein dritter Stellvertreter in die Leitung der Feuerwehr
berufen werden, soweit dies notwendig ist, um die Leiterin oder den Leiter
einer ständig besetzten Feuerwache gemäß § 11 Absatz 2 in die Feuerwehrleitung
zu berufen.
§ 59
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, außer Kraft.
Artikel 2
Folgeänderungen
2010
(1)
In § 68 Absatz 1 Nummer 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622)
geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 7, 27 und 28 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122)“ durch die Wörter „§§ 27, 34 und 44 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)“ ersetzt.
215
(2)
Das Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 297), geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Katastrophenschutzes“ der Zusatz
„(Abwehr von Großschadensereignissen)“ gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der im Gesetz über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden
ist, durch die Wörter „der im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) ersetzt.
b)
In § 2 Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1“ durch die Worte „Absatz 2“ ersetzt.
3.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122)“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) ersetzt.
232
(3)
In § 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über staatlich anerkannte
Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122)“ durch die Wörter „§ 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
51
(4)
In § 2 Nummer 1 der Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 867), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455)
geändert worden ist, werden die Wörter „Feuerschutz und die Hilfeleistung“
durch die Wörter „Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom
17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
630
(5)
In § 55 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 16. November
2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432) geändert worden ist,
werden die Wörter „Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122)“ durch die Wörter „Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Düsseldorf,
den 17. Dezember 2015
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Sylvia L ö h r m a n n
(L.
S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der
Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2015 S.
886